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Bei Sanierung an Artenschutz denken

Kreis weist auf Bestimmungen des Naturschutzgesetzes hin

KREIS GROSS-GERAU – Viele Immobilienbesitzer*innen planen Dachsanierungen und -ausbauten, Wärmedämmungen oder den Abriss nicht mehr nutzbarer Gebäude. Auch wenn diese Maßnahmen vor allem aus energetischen Gesichtspunkten wichtig sind, haben sie möglicherweise fatale Folgen für die Tierwelt. Denn die moderne Bauweise führt häufig zum Verlust von Brut- und Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter, vor allem im Bereich des Dachgeschosses und der Fassaden. Besonders betroffen sind davon Mauersegler, Mehl- und Rauchschwalben, Hausrotschwanz, Haussperling, Fledermäuse, Schleiereulen und Turmfalken, aber auch Hornissen.

Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises weist darauf hin, dass im Bundesnaturschutzgesetz der Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie ein Tötungs- und Verletzungsverbot wildlebender Tiere vorgeschrieben ist. Somit müssen bei der Durchführung von Abriss- oder Modernisierungsmaßnahmen die Artenschutzbestimmungen beachtet werden.

Die Behörde empfiehlt deshalb, vor jeder Sanierung bzw. vor einem Abriss zu überprüfen, ob von dieser Baumaßnahme möglicherweise Gebäudebrüter betroffen sind. Wenn ja, muss darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht gestört und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bauherren, die sich in dieser Frage unsicher sind, werden gebeten, sich mit der Unteren Naturschutzbehörde (Telefon 06152 989-676 bzw. -509) in Verbindung zu setzen. Falls erforderlich, hat die Bauherrschaft eine Prüfung durch eine nachweislich fachkundige Person durchführen zu lassen. Um Konflikte zu vermeiden, bietet sich oftmals an, die Baumaßnahme in Absprache mit der UNB in die Herbst- und Wintermonate zu verschieben. Durch das Anbringen von unauffälligen Ersatznisthilfen aus dem Fachhandel oder durch Eigenherstellung kann für die Gebäudebrüter ganz einfach ein neues Zuhause geschaffen werden.

Abschließend weist die UNB drauf hin, dass eine Missachtung der Artenschutzrichtlinien kein „Kavaliersdelikt“ ist, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das vorsätzliche Zuwiderhandeln ist sogar eine Straftat.

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