Trinkwasser

Allgemeines

Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel. Jeder Einzelne ist dafür verantwortlich, dass die hervorragende Qualität im eigenen Haushalt erhalten bleibt.

Information des Gesundheitsamtes Groß-Gerau zum Thema Trinkwasser

Das Merkblatt ist auch in folgenden weiteren Sprachen verfügbar:

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Weitergehende Informationen finden Sie unter anderem in dem vom Umweltbundesamt herausgegebenen Ratgeber „Trink was - Trinkwasser aus dem Hahn“.

 

Anzeige- und Mitteilungspflichten nach TrinkwV

Nach der geltenden Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen ihr zuständiges Gesundheitsamt über bestimmte Ereignisse informieren. Neben der Errichtung, Inbetriebnahme und Stilllegung zählen dazu auch Betreiber-/Eigentümerwechsel sowie wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des abgegebenen Trinkwassers haben können (s. §§ 11, 12 TrinkwV). Weitere Anzeigepflichten betreffen unter anderem nachgewiesene Nichteinhaltungen von Grenzwerten und Anforderungen, deren Ursachen und ergriffene Abhilfemaßnahmen sowie grobsinnlich wahrnehmbare oder möglicherweise bevorstehende Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit (vgl. §§ 17, 47, 48, 51 TrinkwV).

In bestimmten Fällen müssen die Anzeigen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Gerne können Sie auch unseren Online-Service nutzen. Dort finden Sie zudem Erläuterungen zu den verschiedenen Anlagentypen und anzeigepflichtigen Ereignissen.

 

Dezentrale Wasserwerke und Kleinanlagen

Die überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung bezieht ihr Trinkwasser aus der zentralen öffentlichen Wasserversorgung. Gerade in entlegenen ländlichen Gebieten ist eine Anbindung an das Netz des nächstgelegenen Versorgers aber aufgrund der dafür erforderlichen ausgedehnten Leitungswege nicht in jedem Fall möglich oder sinnvoll. Etwa 570.000 Personen sind daher der Gruppe der Selbstversorger zuzurechnen, die ihr Trinkwasser im Regelfall aus eigenen Brunnen oder Quellen gewinnen.

Diese Anlagen fallen ebenfalls in den Regelungsbereich der Trinkwasserverordnung. Die Beschaffenheit des abgegebenen Wassers muss daher grundsätzlich denselben Anforderungen genügen wie Leitungswasser aus dem öffentlichen Netz. Weiterhin ist stets auf die Einhaltung der für die Ausgestaltung und den Betrieb von Eigenversorgungsanlagen maßgeblichen technischen Regeln zu achten. Dahingehend sind insbesondere die Vorgaben der DIN 2001-1:2007-05 hervorzuheben. Der vom Umweltbundesamt herausgegebene und kostenlos verfügbare Ratgeber „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen“ bietet eine anschauliche Zusammenfassung der wesentlichen technischen und hygienischen Anforderungen.

Die Wasserqualität ist mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Laboruntersuchung zu überprüfen. Deren Umfang ist unter anderem abhängig von der Verwendung des abgegebenen Wassers, dem versorgten Personenkreis und den Ergebnissen früherer Analysen. Auskünfte zu den im Einzelfall geltenden Untersuchungspflichten können bei dem jeweiligen regional zuständigen Mitarbeiter eingeholt werden.

UBA-Ratgeber „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen” (2013)

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Anzeigeformular für Eigenversorgungsanlagen

Mobile und zeitweilige Wasserversorgung

Als mobile Anlagen (§ 2 Nr. 2 d TrinkwV) werden Wasserversorgungssysteme an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen bezeichnet.

Die erstmalige Inbetriebnahme oder eine Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage, bauliche oder betriebstechnische Veränderungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können sowie ein Übergang des Eigentums oder Nutzungsrechts sind dem Gesundheitsamt grundsätzlich vier Wochen im Voraus anzuzeigen. Im Fall einer Stilllegung oder Teilstilllegung hat die Anzeige innerhalb von drei Tagen zu erfolgen (§ 11 Abs. 2 TrinkwV).

Das Gesundheitsamt legt bei diesen Anlagen den Zeitabstand und den Umfang der durchzuführenden Untersuchungen fest.

 

Unter den Begriff „zeitweilige Wasserversorgung” (§ 2 Nr. 2 f TrinkwV) fallen Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, die

  • entweder zeitweise betrieben werden und eine Wassergewinnungsanlage sowie ggfs. eine dazugehörige Trinkwasser-Installation beinhalten (z.B. Notbrunnen oder eine Eigenversorgungsanlage auf einem saisonal betriebenen Campingplatz) oder
  • vorübergehend an das Netz eines Wasserversorgers oder an eine Trinkwasser-Installation angeschlossen sind (z.B. mobile Markt- und Verkaufsstände auf Volksfesten).

Bei diesen Anlagen ist dem Gesundheitsamt die Errichtung oder Inbetriebnahme sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich anzuzeigen (§ 11 Abs. 3 TrinkwV).

 

Anzeigeformular für zeitweilig betriebene Wasserversorgungsanlagen auf Volksfesten und Märkten

DVGW - twin Nr. 15, Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (2021)

Merkblätter für zeitweilig betriebene Wasserversorgungsanlagen auf Volksfesten und Märkten

Nichttrinkwasseranlagen

Als Nichttrinkwasseranlagen werden solche Anlagen bezeichnet, die Wasser führen, welches keine Trinkwasserqualität aufweist und die zusätzlich im Haushalt neben Wasserversorgungsanlagen installiert sein können. Hierunter fallen beispielsweise separate Leitungssysteme für die Versorgung von Toilettenspülungen oder Außenzapfstellen zur Gartenbewässerung, in die Wasser aus einer Brunnenanlage oder einer Regenwasserzisterne eingespeist wird.

Dem Gesundheitsamt ist die Errichtung, die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage, die Wiederinbetriebnahme sowie der Übergang des Eigentums oder Nutzungsrechts auf eine andere Person schriftlich oder elektronisch spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen.

 

Tipps für eine nachhaltige Regenwassernutzung  (www.umweltbundesamt.de)

 

Kontakt

Zuständigkeitsbereich „Nord”

(Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Kelsterbach, Raunheim, Rüsselsheim) Haike Hartmann-Mühle11243+49 6152 989 393

Zuständigkeitsbereich „Mitte”

(Büttelborn, Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Nauheim) Benjamin Schulz9327+49 6152 989 208

Zuständigkeitsbereich „Süd”

(Biebesheim, Gernsheim, Riedstadt, Stockstadt, Trebur) Ulf Wille9476+49 6152 989 247

Sprechzeiten nach Vereinbarung.


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