Masernschutzgesetz

Seit dem 01.03.2020 besteht eine Masernimpfpflicht für Personen, die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten bzw. betreut werden.

Das Gesetz sieht vor, dass betroffene Personen ihre Impfung oder Immunität nachweisen müssen.
Sollten Sie eine Person beschäftigen oder betreuen, die keinen Nachweis einer Masernimpfung erbringen oder die Immunität nicht nachweisen kann, müssen Sie dies mit folgendem Formular an das Gesundheitsamt melden: Meldeformular Masernschutzgesetz

Bitte speichern Sie das Dokument ab und senden Sie es ausgefüllt an folgende E-Mail Adresse: masernschutz@kreisgg.de 

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Links der Seite des Bundesgesundheitsministeriums und auf Masernschutz.de:

Wie weise ich Masern- Impfungen/Immunität nach?

Merkblatt Beschäftigte Gemeinschaftseinrichtungen

Merkblatt Eltern und Erziehungsberechtigte

Merkblatt Leitungen von Einrichtungen

Merkblatt Beschäftigte med. Einrichtungen

Merkblatt med. Fachpersonal

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