Sie möchten einen Gesundheitsberuf im Kreis Groß-Gerau selbständig ausüben oder Angehörige der Fachberufe des Gesundheitswesens bei sich beschäftigen? Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die gesetzliche Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe und können sich über das Online-Formular einfach beim Gesundheitsamt des Kreises Groß-Gerau an-, um- oder abmelden.
Informationen zur Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe:
Hintergrund und gesetzliche Grundlagen
Wer im Kreis Groß-Gerau einen Fachberuf des Gesundheitswesens selbständig ausüben oder Angehörige der Fachberufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen möchte, muss dies beim Gesundheitsamt des Kreises Groß-Gerau anmelden. Laut § 12 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) ist der Beginn und auch das Ende einer solchen Tätigkeit innerhalb eines Monats dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Bei Tätigkeitsbeginn ist zudem die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Sollten sich Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben ergeben, sind diese dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Hinweis:
Unabhängig vom HGöGD sind die Angehörigen folgender Berufe laut § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) ebenfalls dazu verpflichtet, unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise ihre Tätigkeit innerhalb eines Monats beim zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen:
- Arzt / Ärztin
- Zahnarzt / Zahnärztin
- Psychotherapeutisch tätige/r Psychologe/in
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
§ 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht
(1) Wer
1. einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will,
2. Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will oder
3. eine Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), ausüben will,
hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Gesundheitsämter überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung und teilen Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
Fachberufe des Gesundheitswesens
Zu den Fachberufen des Gesundheitswesens, die einer Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt unterliegen, zählen einerseits ärztliche Berufe wie
- Arzt / Ärztin
- Zahnarzt / Zahnärztin
und andererseits nicht-ärztliche Berufe wie
- Altenpfleger/in
- Altenhelfepfleger/-in
- Apotheker/in
- Diätassistent/in
- Ergotherapeut/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in
- Hebamme / Entbindungshelfer
- Heilpraktiker/in
- Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in
- Logopäde/Logopädin
- Medizinische Masseur/in
- Bademeister/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/Podologin
- Psychotherapeut/in
- Psychologische/r Psychotherapeut/in
- Rettungsassistent/in
- Sonstiges
Ordnungsrechtliche Maßnahmen
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, kann die zuständige Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 HGöGD handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Fachberufe des Gesundheitswesens anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 21 Abs. 2 HGöGD mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden.
Gebühren
Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 HGöGD ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß Ziffer 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) derzeit 15 €.
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