Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge der Errichtung eines zweiten Nachklärbeckens für die Kläranlage Stockstadt, Gemarkung Stockstadt, Flur 11, Flurstück 167 und 166/1;
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Stockstadt am Rhein hat mit Schreiben vom 23.05.2019überarbeitet mit Unterlagen vom 29.10.2019 und 08.04.2020 nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), die wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge der Errichtung eines zweiten Nachklärbeckens beantragt. Die Grundwasserhaltung soll in der Gemarkung Stockstadt, Flur 11,auf dem Flurstück 167 und 166/1 erfolgen.
Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) ist für Grundwasserentnahmen von100.000 m³/a bis 10 Mio. m³/a im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig machen.
Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht hat ergeben, dass durch die beantragte Grundwasserentnahme, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die nach Anlage 3 zum UVPG zu untersuchenden Schutzgüter zu erwarten sind, sodass keine Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden durch das beantragte Vorhaben in einem nur unerheblichen Umfang und lediglich temporär beansprucht.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter kann somit ausgeschlossen werden.
Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Groß-Gerau, den 03.06.2020
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz
IV/1.4-ki-013-W-0002301-6