Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Wildtiere
Verletzte, hilflose oder kranke Wildtiere dürfen von Privatpersonen aufgenommen werden, damit sie gesund gepflegt werden können. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, so bald sie sich dort selbständig erhalten können.
Wenn Sie das Tier nicht selbst gesund pflegen können oder möchten oder wenn sich das Tier nach der Pflege aufgrund bleibender Behinderungen in der Freiheit nicht selbständig erhalten kann, kontaktieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde. Sie wird Ihnen eine geeignete Pflegestation nennen.
Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines Tieres der streng geschützten Arten unbedingt der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist. Ggf. wird hier die weitere Versorgung veranlasst. Informationen, ob es sich um ein streng geschütztes Tier handelt, erhalten Sie in der Artenschutz-Datenbank WISIA oder bei uns.
Verletzte, hilflose oder kranke sowie misshandelte Haus-, Zoo- und Nutztiere
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Veterinäramt, bei Tierschutzorganisationen oder in Tierheimen.
Aufnahme tot aufgefundener Tiere
Grundsätzlich ist es verboten, tote Tiere der streng geschützten Arten an sich zu nehmen.
Wurde ein tot aufgefundenes streng geschütztes Tier aus der Natur entnommen, so ist dies der Unteren Naturschutzbehörde zu melden. Soweit die Tiere nicht zu den streng geschützten Arten gehören, dürfen sie für Zwecke der Forschung und Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke verwendet werden. Eine Genehmigung dafür ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Bei Fund eines toten größeren Haustieres wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt ihrer Gemeinde oder Stadt.
Bitte beachten Sie, dass Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dem zuständigen Jagdpächter zu melden sind (diesen erfahren Sie bei ihrer Gemeinde oder Stadt sowie bei der Polizei).