Allgemeiner und besonderer Artenschutz
Grundsätzlich genießen alle wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz. Das Gesetz unterscheidet im Artenschutz zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz.
Dem allgemeinen Artenschutz unterliegen alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Danach ist es unter anderem verboten, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu töten sowie ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören ebenso wie wildwachsende Pflanzen auszureißen oder zu vernichten.
Im besonderen Artenschutz gelten strengere Regeln. Er gilt für Tiere und Pflanzen, die in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht sind. Danach ist es generell verboten, diese Tiere zu fangen beziehungsweise diese Pflanzen zu sammeln. Darüber hinaus unterliegen die besonders geschützten Arten einem Besitz- und Vermarktungsverbot.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch in der Artenschutz-Datenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz