Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Neubaus von zwei mehrgeschossigen Bauten auf einer gemeinsamen Tiefgarage, Bischofsheim, Flur 1, Flurstück 596/3;
Herr Bauer hat mit Schreiben vom 23.03.2023 nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), in der aktuell gültigen Fassung, die wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Neubaus von zwei mehrgeschossigen Bauten auf einer gemeinsamen Tiefgarage beantragt. Die Grundwasserhaltung mit einer Entnahmemenge von 200.000 m³ für eine Dauer von 4 Monaten soll in der Gemarkung Bischofsheim, Flur 1, auf dem Flurstück 596/3 erfolgen.
Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), in der aktuell gültigen Fassung, ist für Grundwasserentnahmen von 100.000 m³/a bis 10 Mio. m³/a im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die Durchführung eines
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig machen.
Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht hat ergeben, dass durch die
beantragte Grundwasserentnahme, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die nach Anlage 3 zum UVPG zu untersuchenden Schutzgüter zu erwarten sind, sodass keine
Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden durch das beantragte Vorhaben in einem nur
unerheblichen Umfang und lediglich temporär beansprucht.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter kann somit ausgeschlossen werden.
Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Groß-Gerau, den 26.04.2023
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz
IV/1.4-ki-002-W-0006201-3