Amtliche Bekanntmachungen Detail

Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Ersatzneubaus der Sendemolchschleuse und der Hauptarmatur an der LNr. 451, Gemarkung Gernsheim, Flur 36, Flurstücke 4/6 und 4/8;

Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG

Die Open Grid Europe GmbH hat mit Schreiben vom 13.05.2025 nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), in der aktuell gültigen Fassung, die wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Ersatzneubaus der Sendemolchschleuse und der Hauptarmatur an der LNr. 451 auf dem Gelände der Gasverdichterstation Gernsheim beantragt. Die Grundwasserhaltung mit einer Entnahmemenge von 120.000 m³ soll in der Gemarkung Gernsheim, Flur 36, auf den Flurstücken 4/6 und 4/8 erfolgen.

Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S.540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024, ist für Grundwasserentnahmen von 100.000 m³/a bis 10 Mio. m³/a im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig machen.

Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht hat ergeben, dass durch die
beantragte Grundwasserentnahme, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die nach Anlage 3 zum UVPG zu untersuchenden Schutzgüter zu erwarten sind, sodass keine
Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Schutzgüter Boden und Wasser werden durch das beantragte Vorhaben in einem nur
unerheblichen Umfang und lediglich temporär beansprucht.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter kann somit ausgeschlossen werden.
Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Groß-Gerau, den 17.07.2025
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz
IV/1.4-els-004-W-0015401-8