Feststellung über das Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Kreistages des Kreises Groß-Gerau
Herr Ingo Hensel hat mit seinem bei mir am 18. Mai 2020 eingegangenen Schreiben vom 15. Mai 2020 mit sofortiger Wirkung auf seinen Sitz im Kreistag des Kreises Groß-Gerau verzichtet.
Gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) habe ich das Ausscheiden von Herrn Hensel aus dem Kreistag des Kreises Groß-Gerau festgestellt. Als nächster bisher noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags der Alternative für Deutschland (AfD) ist Herr Hermann Schmelzer, wh. in Rüsselsheim am Main in den Kreistag des Kreises Groß-Gerau nachgerückt.
Gegen diese Feststellungen ist gemäß § 34 Abs. 4 i. V. m. § 25 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes die Möglichkeit des Einspruchs gegeben. Einspruch kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei mir (Kreiswahlleiter des Kreises Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 4, 64521 Groß-Gerau) erheben. Er ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen.
gez.
(Weingärtner)
Kreiswahlleiter