Amtliche Bekanntmachungen Detail

Beschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit $ 19 Absatz 3 und § 63 Absatz 2 des
Hessischen Wassergesetzes (HWG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau als zuständige untere Wasserbehörde (8 64 Absatz 3 HWG) für den Landkreis Groß-Gerau folgende Allgemeinverfügung: