Gemäß § 7 Abs. 10 der Coronavirus-Testverordnung sind alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen nach § 4a anbieten, seit dem 1. August 2021 verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes [...] monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungennach § 4a und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden.
Die gemeldeten Daten können an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen übermittelt und zum Zwecke der Abrechnungsprüfung nach § 7 a Absatz 2 Coronavirus-Testverordnung verwendet werden.