Amtliche Bekanntmachungen Detail

Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG

Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Neubaus eines Funktionsgebäudes, eines temporären Containers und zur Errichtung einer Zisterne am Sportgelände, Gemarkung Büttelborn, Flur 3, Flurstück 183/2;

 

Die / Der Gemeindevorstand, der Gemeinde Büttelborn hat mit Schreiben vom 28.07.2025 nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), in der aktuell gültigen Fassung, die wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben im Zuge des Neubaus eines Funktionsgebäudes, eines temporären Containers und zur Errichtung einer Zisterne am Sportgelände beantragt. Die Grundwasserhaltung mit einer Entnahmemenge von 137.000 m³ soll in der Gemarkung Büttelborn, Flur 3, auf dem Flurstück 183/2 erfolgen.

Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S.540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024, ist für Grundwasserentnahmen von 100.000 m³/a bis 10 Mio. m³/a im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig machen.

Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht hat ergeben, dass durch die beantragte Grundwasserentnahme, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die nach Anlage 3 zum UVPG zu untersuchenden Schutzgüter zu erwarten sind, sodass keine Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Schutzgüter Boden und Wasser werden durch das beantragte Vorhaben in einem nur unerheblichen Umfang und lediglich temporär beansprucht.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter kann somit ausgeschlossen werden.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Groß-Gerau, den 10.09.2026

Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz
IV/1.4-Th-003-W-0014401-5