Sie möchten ein neues Fahrzeug zulassen?
Lesen Sie bitte unter 'Vorführpflicht', ob Sie Ihr Fahrzeug bei der Zulassung benötigen.
Benötigte Unterlagen:
Kosten:
siehe auch:
- Vollmacht
- Zulassung auf eine Firma
- Vorführplicht
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Vollabnahme
(Gutachten nach § 21 StVZO, § 13 EGFGV oder § 19 (2) StVZO)
- Feinstaubplakette
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Sie möchten ein Importfahrzeug zulassen?
Neue Pkws aus dem EG-Raum besitzen in der Regel eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung auch COC-Papier genannt. Diese ist Eigentum des Fahrzeughalters und ist diesem immer auszuhändigen. Sie ist bei der Zulassung eines neuen Pkws zwingend erforderlich und im Original vorzulegen, bei einem Gebrauchtwagen kann sie einen eventuell erforderlichen Gang zu einer technischen Prüfstelle ersparen. Ob es sich um ein Original handelt, erkennt man am Farbdruck oder an einem Wasserzeichen im Papier. Im Zweifelsfall ist es über den Hersteller (als Zweitschrift) zu besorgen.
Bei älteren Fahrzeugen, Fahrzeugen ohne Typengenehmigung, einem Fahrzeug aus dem Nicht-EG-Raum oder anderen Fahrzeugen als Pkws, kann eine vorherige Vollabnahme und die Einholung einer Betriebserlaubnis bei der hessischen Bündelungsbehörde in Marburg erforderlich sein. Je nach Ergerbnis der Vollabnahme können zudem Ausnahmegenehmigung erforderlich werden.
Die einzelnen Voraussetzung sind für einen Laien kaum zu erkennen und in der Kürze hier nicht darstellbar. Setzen Sie sich daher am Besten vorher telefonisch mit der Zulassungsbehörde in Verbindung.
Bei einem gebrauchten Fahrzeug sind alle noch ausgebenen Fahrzeugpapiere vorzulegen, sowie noch zugeteilte Kennzeichen. Ist es bereits älter als die erste nach deutschem Recht geltende Untersuchungfrist, ist - soweit keine Vollabnahme erforderlich war (s. o.) - eine gültige Hauptuntersuchung (HU) vorzulegen.
Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Diese Bestätigung wird durch die Zulassungsbehörde eingeholt, die Rückantwort des ausländischen Staates kann bis zu vier Wochen dauern. Erst dann kann das Fahrzeug zugelassen werden. Daher ist es besser, wenn Sie schon beim Kauf darauf achten, dass alle Unterlagen komplett sind. Ob es eine Zulassungsbescheinigung Teil II gibt, lässt sich in der Regel am Zulassungspapier erkennen: nennt es sich 'Zulassungsbescheinigung Teil I' (der deutsche Text müsste kleingedruckt zu finden sein), so muss es auch einen Teil II geben.
Bei Nicht-EU-Fahrzeugen oder EU-Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Kaufvertrag erforderlich.
Grundsätzlich sind Import-Fahrzeuge vorzuführen. Daher lesen Sie bitte auch unter 'Vorführpflicht' nach.
Benötigte Unterlagen:
Kosten:
siehe auch:
- Vollmacht
- Vorführplicht
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Vollabnahme
(Gutachten nach § 21 StVZO, § 13 EGFGV oder § 19 (2) StVZO)
Informationen zum Thema 'Zulassung auf eine Firma'
Wann kann auf eine Firma zugelassen werden?
Für die Zulassung auf eine Firma sind zusätzlich zu den Fahrzeugunterlagen folgende Dokumente erforderlich:
siehe auch:
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Vollmacht (bitte nachlesen!)
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf minderjährige Personen ist nur in folgenden Fällen möglich:
In beiden Fällen ist eine Einverständniserklärung (Erklärung Minderjährige) beider Elternteile erforderlich. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies nachzuweisen.
Ist die minderjährige Person mindestens 16 Jahre alt und erscheint sie nicht selbst bei der Zulassung, so ist (außer bei Schwerbehinderten mit dem Merkmalen 'H' oder 'Bl' im Schwerbehindertenausweis) von ihr eine Vollmacht auszustellen und vorzulegen.
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Sie möchten ein Fahrzeug mit GG - Kennzeichen auf sich ummelden?
Benötigte Unterlagen:
Kosten:
19,90 Euro (bis 46,50 Euro)
Für ca. 25,00 Euro plus Schilderkosten können Sie sich auch ein neues Kennzeichen zuteilen lassen. Sie müssten dazu, soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist, die alten Kennzeichenschilder mitbringen.
siehe auch:
- Vollmacht (bitte lesen!)
- Vorführung
- Firmenzulassung
- Wiederanmeldung
- Wunschkennzeichen
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Sie möchten ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen im Kreis Groß-Gerau zulassen?
- nach Umzug von außerhalb des Kreisgebietes
- nach Kauf eines Fahrzeuges von außerhalb des Kreisbebietes
Kennzeichenmitnahme: Soweit ein noch zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Kreis Groß-Gerau kommt, besteht die Möglichkeit das noch gültige bisherige Kennzeichen zu belassen. Dieses braucht dann nicht vorgelegt werden. Bei einer Kennzeichenmitnahme wird bei unverändertem Fahrzeughalter auch kein Fahrzeugbrief benötigt, wenn es sich um eine "Zulassungsbescheinigung Teil II" handelt. Bei einem Fahrzeugbrief alter Art ist dieser auch bei Kennzeichenmitnahme vorzulegen. Ebenfalls nicht benötigt wird bei Kennzeichenmitnahme und unverändertem Fahrzeughalter eine neue eVB, wenn vorher kein fehlender Versicherungsschutz vorlag und schon ein Fahrzeugbrief neuer Art, eine "Zulassungsbescheinigung Teil II" existiert. Bei Fahrzeugbriefen alter Art ist sehr oft eine eVB nötig, bringen Sie daher sicherheitshalber eine mit.
Grenzen der Kennzeichenmitnahme: Das mitgenommene Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug, bis dieses abgemeldet wird. Bei der Wiederzulassung ist dann ein neues Kennzeichen zu vergeben. Auch kann das mitgenommene Kennzeichen nicht auf ein neues Fahrzeug übertragen werden. Auch hier wird dann ein neues Kennzeichen erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
Kosten:
siehe auch:
- Vollmacht (bitte lesen!)
- Vorführung
- Firmenzulassung
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Wiederanmeldung
- Feinstaubplakette
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Sie möchten ein Fahrzeug wieder anmelden?
Achtung: Kennzeichenschilder alter Art, welche noch kein blaues Eurofeld haben, können seit 01.03.2007 bei der Wiederanmeldung leider nicht mehr abgestempelt werden. Die entsprechende Übergangsregelung besteht mit Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nicht mehr. Solange Fahrzeuge mit alten Kennzeichen noch zugelassen sind, besteht natürlich noch Bestandsschutz. Werden solche Fahrzeuge aber nach Außerbetriebsetzung wieder zugelassen, sind neue EG-Kennzeichen zu fertigen.
Benötigte Unterlagen:
Kosten:
siehe auch:
- Abmeldung eines Fahrzeuges
- Wunschkennzeichen
- kleine Kennzeichen
- Vollmacht (bitte lesen!)
- Zulassung auf eine Firma
- Umschreibung innerhalb
- Umschreibung außerhalb
- Vollabnahme
Informationen zu internetbasierten Zulassungsvorgängen finden sie hier!
Die Zulassungsstelle ist an zwei Standorten (Groß-Gerau und Rüsselsheim) erreichbar:
Tel.: s. Erreichbarkeitszeiten |
Fax: 06152 989 679 |
E-Mail: zulgg@ ![]() |
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Tel.: s. Erreichbarkeitszeiten |
Fax: 06152 989 84040 |
E-Mail: zulrhm@ ![]() |
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Zulassungsbehörde
Stahlstr. 15 (Zufahrt Kobaltstraße)
65428 Rüsselsheim am Main
Allgemeine Auskünfte unter 06152 989 789: | |
- montags | 8:00 - 12:00 Uhr |
- dienstags | 8:00 - 12:00 Uhr |
- mittwochs | 14:00 - 18:00 Uhr |
- donnerstags | 8:00 - 12:00 Uhr |
- freitags | 8:00 - 12:00 Uhr |
Persönliche Vorsprachen: nur gemäß Terminvergabe |
Mit dem Kontaktformular können Sie Ihr Anliegen an die Zulassungsstelle herantragen; eine telefonische oder - falls gewünscht - schriftliche Antwort erfolgt baldmöglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages
Kreissparkasse Groß-Gerau
BLZ 508 525 53
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Konto-Nr. 18
Kennwort "Zulassung"