Güter- und Schwertransporte

Das Aufgabengebiet umfasst neben der Durchführung der Straßenververkehrs-Ordnung noch eine Vielzahl von Aufgaben und Rechtsbereichen, die im wesentlichen mit Straßenverkehr zu tun haben, jedoch nicht unter die Begriffe "Fahrerlaubnis/Führerschein" oder "Kraftfahrzeugzulassung" fallen.

Erlaubnis gem. § 29 (3) StVO und Ausnahme gem. § 46 (1) StVO
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Sie möchten mit einem Kraftfahrzeug eine Ladung transportieren, deren Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) die zulässigen Grenzen der StVZO überschreiten. Für den Ladungsüberhang benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 (1) StVO und für das Fahrzeug eine Erlaubnis gem. § 29 (3) StVO. 

Seit 01.03.2023 ist hierfür Hessen Mobil als zentrale Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage von Hessen Mobil im Bereich "Großraum- und Schwertransporte".

Ausnahme vom Fahrverbot für Lastkraftwagen in der Ferienreisezeit

In der Zeit vom 01.07. bis 31.08. eines jeden Jahres dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zusätzlich zum Sonntagsfahrverbot auch an Samstagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr auf den in der Ferienreiseverordnung genannten Strecken und Streckenabschnitten nicht verkehren.

Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden. Antragsunterlagen erhalten sie auf Anfrage oder als Download. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anforderung.

Benötigte Unterlagen: 

  • Antragsformular
  • Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers

Kosten:

  • je nach Umfang und Dauer 30,00 bis 175,00 Euro je Antrag und Fahrzeug

Voraussetzungen und Hinweise:

  • Betriebssitz oder Fahrtbeginn im Kreis Groß-Gerau
  • Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers
  • Ausnahmen sind nur für bestimmte Güter möglich
  • Ausnahmen sind nur für die in der Verordnung genannten Strecken und Streckenabschnitte erforderlich
  • Die Ausnahme kann auch zusammen mit einer Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragt werden

Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen gem. § 30 (3) StVO?

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen (auch PKW, die als LKW zugelassen sind) sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden. Antragsunterlagen erhalten sie auf Anfrage oder als Download.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage.

Benötigte Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers

Kosten:

  • Je Umfang und Dauer der Ausnahme 50,00 € bis 210,00 € pro Fahrzeug

Voraussetzungen:

  • Betriebssitz oder Fahrtbeginn im Kreis Groß-Gerau
  • Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers
  • Ausnahmen sind nur für bestimmte Güter möglich