Verlängerung der Fahrerlaubnis
Nachtrag/Verlängerung Schlüsselzahl 95
Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 wird auf Antrag bei Nachweis der Weiterbildung für längstens fünf Jahre verlängert.
Antragsverfahren:
Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis darf die Verlängerung beantragt werden; es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich).
- gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier
- Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei
- Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bei Berufskraftfahrern für den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) variieren.
Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
Sie müssen wegen Fristablaufs Ihrer Fahrerlaubnis einen neuen Führerschein erwerben?
Sofern Ihre Lkw- oder Busklassen oder Ihr gelber P-Schein demnächst ablaufen, sollte die Verlängerung möglichst frühzeitig (spätestens vier Wochen vor Ablauf) beantragt werden. Die hierfür benötigten Unterlagen erfahren Sie hier:
Alte Klasse 2
Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen (Kfz über 7,5 t mit und ohne Anhänger), endet für Inhaber der alten Klasse 2 grundsätzlich mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Ab dem 50. Geburtstag dürfen dann also keine LKWs und Kombinationen, die unter diese Klassen fallen, mehr gefahren werden.
Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ist jedoch bei Nachweis der Eignung möglich. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2 bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die Fahrerlaubnisklassen C und CE zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung erteilt werden.
Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird für längstens 5 Jahre erteilt.
Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte auch die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich.
- gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier
- Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)
- Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!)
- Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden
- Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Wenn Ihr grauer oder rosafarbener Papierführerschein nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde zusätzlich:
- Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde
Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich:
- Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden.
Hinweis:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Klassen C, C1, CE und C1E
Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert.
Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die beantragten Fahrerlaubnisklassen zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden.
Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte auch die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation.
Antragsverfahren:
Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis darf die Verlängerung beantragt werden; es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich).
- gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier
- Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!)
- Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden
- Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich:
- Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
Klassen D, D1, DE und D1E
Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert.
Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die beantragten Fahrerlaubnisklassen zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden.
Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte auch die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation.
Antragsverfahren:
Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis darf die Verlängerung beantragt werden; es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich).
- gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier
- Führungszeugnis
- Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)
- Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!)
- Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden
- Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich:
- Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit
Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich:
- Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Krankenkraftwagen
Die entsprechende Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert.
Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte und seit Ablauf bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, kann Ihnen die beantragte Erlaubnis zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Angaben zur Fahrschule sind nicht erforderlich.
- gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier
- Führungszeugnis
- Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)
- Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!)
- Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich:
- Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit
Die Verwaltungsgebühren betragen 38,00 €.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
Taxi, Mietwagen oder sonstige Kfz
Die entsprechende Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert.
Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte und seit Ablauf bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, kann Ihnen die beantragte Erlaubnis zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts.
- Angaben zur Fahrschule sind nicht erforderlich).
- gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier
- Führungszeugnis
- Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)
- Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!)
- Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich:
- Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit
Die Verwaltungsgebühren betragen 38,00 €.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen.
Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
COVID-19 Ausnahmeverordnung des EU-Parlaments 2021/267
Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen und Abschluss von Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz:
Am 23.02.2021 ist die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 06.03.2021 unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten. Diese Verordnung regelt unter anderem Folgendes:
Geltungsdauer befristeten Fahrerlaubnissen (Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) sowie der Schlüsselzahl 95 (Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) im Führerschein:
Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung „regulär" erfolgte, gilt Folgendes: Die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen sowie der Schlüsselzahl 95, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen wären bzw. ablaufen würden, gilt als um 10 Monate verlängert ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum.
Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung aufgrund der Ausnahme laut Verordnung (EU) 2020/698 (Verlängerung um 7 weitere Monate) erfolgte, gilt Folgendes: Die Frist der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 95, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen wäre bzw. ablaufen würde, gilt als um 6 weitere Monate oder nochmals bis zum 01.07.2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Durch diese Regelungen wird den Betroffenen ein zusätzlicher Zeitraum eingeräumt, um die Weiterbildung abzuschließen und die ärztlichen Untersuchungen durchzufuhren.
WICHTIG:
Die oben genannten Verlängerungen gelten in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar kraft Gesetzes. Eine Eintragung in den Führerschein ist nicht erforderlich! Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ist in diesem Zeitraum daher ebenfalls nicht erforderlich!
Kontakt
Frau Caponegro Tel.: 06152-989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail feb@ ![]() |
Frau Hönsch Zimmer 124 Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Künstner Zimmer 126 Tel.: 06152 989-84300 |
Herr Linhoff Zimmer 126 Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Münch Zimmer 124 Tel.: 06152 989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail kka@ ![]() |
Frau Ahmad Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Niklas Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Tornow Tel.: 06152 989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail: feb-fahrschule@ ![]() |
Frau Hasselwander Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Hölzel Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Pabst Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Winek Tel.: 06152-989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail: feb-service@ ![]() |
Frau Hammann Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Heitmann Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Goldnik Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Stein Tel.: 06152 989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail: feb-umtausch@ ![]() |
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 14:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Kreissparkasse Groß-Gerau
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum
ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.
Sachbearbeitung Fahrerlaubnis
Frau Hasselwander Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Hölzel Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Pabst Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Winek Tel.: 06152-989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail: feb-service@ ![]() |
Anschrift
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Telefonische Erreichbarkeit
(Vorsprache nur nach
Terminvereinbarung)
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 14:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Bankverbindung
Kreissparkasse Groß-Gerau
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum
ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.