Warum muss ich meinen alten Führerschein umtauschen?
Bis wann muss das erfolgt sein und welche Unterlagen werden dafür benötigt?
Hier finden Sie alles Wissenswerte zur Umtauschpflicht für die alten Dokumente.
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung aktuell ausschließlich postalisch erfolgt.
Benötigte Unterlagen:
In den oben unter "Sofortige Umtauschpflicht in Sonderfällen" als Nrn. 1 und 2 genannten Ausnahmefällen zusätzlich:
Zur Beantragung der Klasse T zusätzlich:
Sollten Sie derzeit im Besitz eines Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich:
Die Verwaltungsgebühren betragen gesamt 30,15 €.
Hinweis:
Beim Umtausch ist zu beachten, dass bestimmte Fahrerlaubnisklassen künftig nur noch befristet erteilt werden ( § 23 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ).
Nach einer EU-Vorgabe müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgegeben wurden, bis zum 19.01.2033 in das EU-einheitlich geltende Kartenmodell umgetauscht werden. Die neuen Dokumente werden mit einer Befristung von 15 Jahren ausgestellt.
Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, hat der Bundesrat am 15.02.2019 einen gestaffelten Umtausch der Führerscheindokumente nach einem differenzierten Stufenplan (s. u.) beschlossen. Die Regelung ist am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Papierführerscheine
Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2025 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerks Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit.
Kartenführerscheine
Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.
Ziel ist es, bis zum Jahr 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheinkarten nach und nach ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Die vorgezogenen Umtauschfristen sollen die Behörden in die Lage versetzen, die ungeheure Masse an Dokumenten zu bewältigen und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.
Die Umtauschpflicht bezieht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument; die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich gelten weiter fort wie bisher. Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung.
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt hierzu mit Stand vom 20.01.2022 Folgendes bekannt:
"[...] Die Innenministerkonferenz (IMK) hat am 17. Januar 2022 nun beschlossen, dass Verstöße gegen die Umtauschpflicht alter Führerscheine angesichts der aktuellen Belastungen durch die Corona-Pandemie vorerst nicht sanktioniert werden sollen. D.h. das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro soll von der Polizei nicht erhoben werden. Davon betroffen sind alle Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 mit alten Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Sie mussten ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2022 umtauschen. [...]"
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Eine sofortige Umtauschpflicht besteht in folgenden Sonderfällen:
1. Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 2, wenn der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet und weiter Fahrzeuge dieser Klasse führen möchte (Näheres einschließlich Antragsverfahren siehe weiter unten)
2. Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 3, wenn der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet und weiter folgende Kombinationen führen möchte:
3. Für Personen, welche im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sind und zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eine Fahrerlaubnis der neuen Klasse T benötigen.
4. Für Antragsteller, die einen Internationalen Führerschein erwerben möchten und nur im Besitz eines Papierführerscheins sind
5. Für Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die nur im Besitz eines Papierführerscheins sind
6. Für Bewerber um eine Fahrerkarte für Fahrpersonal
Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen (Kfz über 7,5 t mit und ohne Anhänger), endet für Inhaber der alten Klasse 2 grundsätzlich mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Ab dem 50. Geburtstag dürfen dann also keine LKWs und Kombinationen, die unter diese Klassen fallen, mehr gefahren werden.
Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ist jedoch bei Nachweis der Eignung möglich. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2 bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die Fahrerlaubnisklassen C und CE zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung erteilt werden.
Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird für längstens 5 Jahre erteilt.
Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation.
Benötigte Unterlagen:
Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich:
Sollten Sie derzeit im Besitz eines Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich:
Die Verwaltungsgebühren betragen 42,60 €.
Für die Eintragung der Weiterbildung in den Führerschein (Schlüsselzahl 95) ist zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 12,80 € zu erheben.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Eine (weitere) Verlängerung ist auf Antrag für jeweils 5 Jahre möglich, wenn wiederum die o. a. ärztlichen Nachweise über die Eignung vorgelegt werden. Bitte denken Sie daran, die Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
Weil die Definition der Führerscheinklassen in den vergangenen Jahrzehnten ständigem Wandel unterworfen war, berechtigten die in unterschiedlichen Zeiträumen für eine bestimmte Klasse erteilten Fahrerlaubnisse auch durchaus zum Führen unterschiedlicher Kraftfahrzeuge.
Beim Führerscheinumtausch wird zwar ein neues Modell ausgestellt, die alten Rechte sollen dabei aber erhalten bleiben (Besitzstandswahrung). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden neben den internationalen (zweistelligen) Codes der EU auch nationale (dreistellige) Codes entwickelt, um so die sich aus der alten Erlaubnis ergebenden Berechtigungen möglichst exakt abbilden zu können.
Welche neuen Klassen bei einer Umstellung mit welchen Schlüsselzahlen erteilt werden, ist in Anlage 3 FeV geregelt. Diese Informationen erhalten Sie auch übersichtlich in Tabellenform beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg.
Die amtliche Aufstellung der Schlüsselzahlen finden Sie in Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Bitte beachten Sie auch die häufigsten zu den Schlüsselzahlen gestellten Fragen weiter unten.
Was ist B96?
Fahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
Was bedeuten die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04?
Diese Schlüsselzahlen sind in den Spalten der Klasse A1 und A eingetragen, berechtigen allerdings nicht zum Führen von zweirädrigen Krafträdern dieser Klassen. Die Berechtigung gilt vielmehr nur für Trikes (79.03) und Kombinationen von Trikes mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg.
Was ist die Klasse B1?
Die Klasse B1 wurde in Deutschland nicht eingeführt. Wer hier Fahrzeuge führen möchte, welche in die Klasse B1 fallen, muss deshalb beim Ersterwerb gleich die volle Klasse B erwerben. Nur weil seit dem 19.01.2013 in ganz Europa nur noch ein einheitliches Führerscheinmodell verbindlich vorgeschrieben ist, wird die Klasse B1 auch im deutschen Führerschein aufgelistet.
Was bedeutet CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)?
Durch eine isoliert zugeteilte Klasse CE (ohne C) mit dieser Schlüsselung wird beim Umtausch eines alten Führerscheins der volle Besitzstand aus der alten Klasse drei erhalten.
So kann sichergestellt werden, dass die aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigungen zum Führen von
erhalten bleiben.
Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
Sie sind i. d. R. weiterhin berechtigt ein Zugfahrzeug mit einer Gesamtmasse von 7,5 t und einer Anhängelast von 4,5 t (aktuelle Klassen C1 & C1E) zu führen, wenn Sie die Klasse CE79 nicht beantragen.
Was bedeuten die Schlüsselzahl 79.06?
Fahrzeuge (Fahrzeugkombinationen) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
Wo steht die Schlüsselzahl 95?
Die Schlüsselung für die Gültigkeit der Berufskraftfahrerqualifikation steht für die jeweilige Klasse in Spalte 12 des Führerscheins und ist wie folgt eingetragen: 95(00.00.00)
Was ist unter der Spalte 12 alles eingetragen?
Alle Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in dieser Spalte eingetragen. Beziehen sie sich nur auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie im Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklassen eingetragen.
Was bedeuten die Schlüsselzahlen 171, 172, 174 und 175?
Eine Beschreibung des neuen Dokuments mit Erklärung der Angaben finden Sie hier.
Frau Hammann Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Heitmann Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Goldnik Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Stein Tel.: 06152 989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail: feb-umtausch@ ![]() |
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 14:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Kreissparkasse Groß-Gerau
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum
ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.