Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Wer Personen gewerbsmäßig befördern möchte, benötigt hierzu eine besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Seit dem 02.08.2021 fällt der Nachweis einer Ortkundeprüfung für Taxifahrer. Fernen wird im Fahrerlaubnisrecht ein sogenannter „Fachkundenachweis“ für Taxifahrer eingeführt. Die Art, der Umfang und der Inhalt dieser Fachkunde stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sobald weitere Einzelheiten hierzu vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Wenn Sie sich allgemein informieren wollen, ob Sie für Ihren speziellen Beförderungswunsch eine Erlaubnis benötigen oder sich bereits über die Antragsmodalitäten informieren möchten, finden Sie entsprechende Hilfen hier:

Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - FzF) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. 

Dies gilt allerdings nicht für

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten der NATO
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für diesen Zweck verwendet werden
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
  • Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen oder Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist  
  • Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt
  • Beförderungen, die in der Freistellungverordnung aufgeführt werden

Sofern die von Ihnen beabsichtigten Beförderungen nicht unter die vorstehend genannten Ausnahmen fallen, können Sie sich in den nachfolgenden Abschnitten über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung informieren.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Mindestalter: 21 Jahre
  • Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat für mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre
  • allenfalls geringfügige strafrechtliche und/oder verkehrsrechtliche Vorbelastungen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längstens fünf Jahre erteilt.

 

Benötigte Unterlagen:

Die Verwaltungsgebühren betragen ca. 43,90 €. 
 

Hinweis:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

Die entsprechende Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert.


Benötigte Unterlagen:

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich:

Die Verwaltungsgebühren betragen ca. 38,00 €. 
 

Hinweise:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

 

Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Mindestalter: 19 Jahre
  • Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat für mindestens ein Jahr innerhalb der letzten fünf Jahre
  • allenfalls geringfügige strafrechtliche und/oder verkehrsrechtliche Vorbelastungen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längstens fünf Jahre erteilt.

 

Benötigte Unterlagen:

Die Verwaltungsgebühren betragen ca. 43,90 €. 


Hinweis:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

Die entsprechende Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert.


Benötigte Unterlagen:

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich:

 

Die Verwaltungsgebühren betragen ca. 38,00 €. 


Hinweise:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.