Begleitetes Fahren ab 17

Sie möchten eine Fahrerlaubnis zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahren erwerben?

Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über die Antragstellung und die Zulassungskriterien für Begleitpersonen:

Antragsunterlagen

Zur Beantragung einer Erlaubnis zum Begleiteten Fahren ab 17 sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts
  • Fahrschulstempel auf dem Antrag
  • Antrag zum Begleiteten Fahren ab 17
  • gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise
  • Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt)
  • Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)
  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei (das Bild bitte auf der Rückseite des Antrags links neben dem Feld für die Unterschrift aufkleben)

Außerdem ist für jede Begleitperson vorzulegen:

Sofern die vorgesehene Begleitperson im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein sollte, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich:

  • Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde  

Die Verwaltungsgebühren betragen 53,40 € zuzüglich 8,40 € je Begleitperson sowie zusätzlich 5,10 € bei Direktversand des Führerscheins nach Hause.

Online-Antragsstellung

Für das Begleitetes Fahren ab 17 kann auch ein Online-Antrag gestellt werden.

Anforderungen an Begleitpersonen

Begleitpersonen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Mindestalter 30 Jahre
  • ununterbrochener Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B oder einer entsprechenden EU/EWR-Fahrerlaubnis oder schweizerischen Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren
  • maximal ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg 

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Verfahrensablauf

Damit Sie die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren auch tatsächlich zum geplanten Zeitpunkt in Händen halten können, sollten Sie den Fahrerlaubnisantrag möglichst frühzeitig stellen; dies ist bereits sechs Monate vor Erreichen des erforderlichen Mindestalters von 17 Jahren möglich. Der Antrag ist postalisch bei der Führerscheinstelle einzureichen.

Nach Eingang des Antrags prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob für Sie Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg oder sonst Eignungsbedenken vorliegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie von der Behörde unterrichtet, wie die Fahreignungsbedenken ausgeräumt werden können.

Wenn alles in Ordnung ist, wird die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ausgefertigt und der zuständigen Technischen Prüfstelle übersandt; gleichzeitig wird der Prüfauftrag nach dort elektronisch erteilt. Die Prüfstelle informiert dann die Fahrschule ebenfalls auf elektronischem Wege. Zu gegebener Zeit wird die Fahrschule Sie dort zur Prüfung anmelden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des erforderlichen Mindestalters abgelegt werden.

Der Sachverständige oder Prüfer händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Sie darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Sie müssen deshalb zur Prüfung Ihr Ausweisdokument mitbringen. 

 

Erst mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren gilt die Fahrerlaubnis als erteilt!

Sollte eine Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren zum Zeitpunkt der Prüfung für Sie ausnahmsweise nicht bei der Technischen Prüfstelle vorliegen, wird Ihnen eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung ausgehändigt. Diese Bescheinigung berechtigt Sie allerdings noch nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vielmehr müssen Sie die Prüfungsbestätigung unter Angabe Ihres Namens und Geburtsdatums an folgende E-Mail weiterleiten: feb@kreisgg.de   

 

Erhalt des EU-Kartenführerscheins ab dem 18. Lebensjahr

In den meisten Fällen wird der Führerschein nach dem 18. Geburtstag direkt zu Ihnen nach Hause übersandt. Hierdurch haben Sie keine Nachteile, denn Sie dürfen ab dem 18. Geburtstag für die Dauer von drei Monaten auch mit der Prüfungsbescheinigung ohne Begleitung fahren

Nachmelden von Begleitpersonen nach bestandener Prüfung

Sie haben bereits eine Fahrerlaubnis zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahren und möchten eine oder mehrere Begleitperson(en) nachmelden?

Es muss folgendes Formular eingereicht werden:

Und für jede neue Begleitperson:

Sofern die vorgesehene Begleitperson im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein sollte, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich:

  • Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde    

Die Verwaltungsgebühren betragen 16,10 € für jede neue Begleitperson sowie Ausstellung der neuen Prüfungsbescheinigung.