Sie haben Fragen zu Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis?
Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse. Außerdem können Sie sich hier über die Bedingungen und erforderlichen Unterlagen für den Umtausch ausländischer Führerscheine informieren.
Allgemeine Voraussetzungen für den Umtausch:
Benötigte Unterlagen:
Die Verwaltungsgebühren betragen 36,30€, bei Fahrerlaubnis auf Probe 37,10 €.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.
Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden von der Behörde eingeholt.
Allgemeine Voraussetzungen:
Ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, entnehmen Sie bitte Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Benötigte Unterlagen:
Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis aus Indiana oder Texas sowie der Klasse D aus Minnesota sowie einer Fahrerlaubnis aus Australian Capital Territory, New South Wales, Northern Territory und Western Australia sowie aus British Columbia zusätzlich:
Wenn nach Anlage 11 FeV eine praktische Teilprüfung abgelegt werden muss zusätzlich:
Wenn nach Anlage 11 FeV eine theoretische Teilprüfung abgelegt werden muss und die Prüfung in einer Fremdsprache erfolgen soll zusätzlich:
Die Verwaltungsgebühren betragen 36,30 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 37,10 €.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtung bleiben vorbehalten.
Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.
Allgemeine Voraussetzungen für den Umtausch:
Sofern Sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen, kann Ihre ausländische Fahrerlaubnis - allerdings erst nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung - in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden; vor Absolvierung der Prüfung wird auf die Vorlage eines Ausbildungsnachweises verzichtet. Sie müssen allerdings von einer anerkannten Fahrschule zur Prüfung vorgestellt werden.
Eine nach Orten getrennte Übersicht von Fahrschulniederlassungen im Kreis Groß-Gerau finden Sie hier.
In Zweifelsfällen, ob bzw. zu welchen Bedingungen Ihre Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, sprechen Sie bitte unter Vorlage des ausländischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vor.
Benötigte Unterlagen:
Bei Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T zusätzlich:
Bei Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E zusätzlich:
Bei Klassen D, D1, DE und D1E zusätzlich:
Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier. In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich:
Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 € Euro.
Hinweise:
Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.
Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.
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Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind, sofern sie nicht von der Ausstellungsbehörde befristet wurden, auch in der Bundesrepublik Deutschland unbefristet gültig, müssen also - abgesehen von wenigen Ausnahmen im Bereich der Zweiräder sowie der LKW- und Busführerscheine - nicht umgetauscht werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in verschiedenen Sprachen Merkblätter zur Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus EU- und EWR-Staaten veröffentlicht, die Sie hier downloaden können.
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in verschiedenen Sprachen Merkblätter zur Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und EWR veröffentlicht, die Sie hier downloaden können.
Zur Zeit werden Führerscheine aus einer ganzen Reihe von Staaten ganz oder teilweise (beschränkt auf einzelne Klassen) unter Verzicht auf die ganze oder zumindest einen Teil der Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben. Welche Staaten dies sind, und ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, entnehmen Sie bitte Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Frau Caponegro Tel.: 06152-989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail feb@ ![]() |
Frau Hönsch Zimmer 124 Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Künstner Zimmer 126 Tel.: 06152 989-84300 |
Herr Linhoff Zimmer 126 Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Münch Zimmer 124 Tel.: 06152 989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
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Frau Ahmad Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Niklas Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Tornow Tel.: 06152 989-84300 |
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Frau Hasselwander Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Hölzel Tel.: 06152-989-84300 |
Frau Pabst Tel.: 06152 989-84300 |
Frau Winek Tel.: 06152-989-84300 |
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Frau Hammann Tel.: 06152 989-84300 |
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Frau Stein Tel.: 06152 989-84300 |
Fax 06152 989-117 |
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Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 14:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
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BIC HELADEF1GRG
Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum
ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.
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