Sie benötigen Informationen über Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung?
In manchen Fällen kommt ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis, man sei zwar noch nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, könne die bestehenden Bedenken aber durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung beheben.
Hält die Fahrerlaubnisbehörde nach Prüfung der gutachterlichen Ausführungen diese Einschätzung für nachvollziehbar, so genehmigt sie die Teilnahme an einer solchen Maßnahme durch Ausfertigung eines Zustimmungsbescheides. Der Bescheid ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Ggf. ersetzt die Bescheinigung über die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs ein ansonsten erforderliches weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten.
Die Träger von Stellen, welche diese Maßnahmen anbieten, müssen bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkreditiert sein.
Nachstehend finden Sie Links zu den Anbietern mit weiteren Informationen zu Kursarten und -inhalten, Anmeldemodalitäten und Terminen:
AFN Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e. V. (mit Standorten u. a. in Frankfurt a. M., Mainz und Mannheim)
Impuls Institut für medizinisch-psychologische Unternehmensleistungen und Schulungen GmbH
(mit Standorten u. a. in Darmstadt, Offenbach und Mainz)
IFS Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH
(mit Standorten u. a. in Darmstadt, Frankfurt a. M., Mainz und Mannheim)
Nord-Kurs GmbH u. Co KG
(mit Standort u. a. in Frankfurt a. M.)
TÜV SÜD Pluspunkt GmbH Gesellschaft für sichere Mobilität
(mit Standort u. a. in Mannheim)
Frau Douka Zimmer 123 Tel.: 06152 989-296 |
Frau Hasselwander Zimmer 123 Tel.: 06152 989-296 |
Frau Pabst Zimmer 124 Tel.: 06152 989-287 |
Frau Winek Zimmer 124 Tel.: 06152-989 294 |
Fax 06152 989-117 |
E-Mail: feb-service@ ![]() |
Wartemarken für Wartekreis X |
Auch mit dem Kontaktformular können Sie Ihr Anliegen - beispielsweise Ihren Terminwunsch - an die Führerscheinstelle herantragen; eine telefonische oder - falls gewünscht - schriftliche Antwort erfolgt in der Regel am gleichen Tag, spätestens aber am folgenden Arbeitstag.
Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
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