Mit der europäischen Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vom 15. Juni 2003 wurde geregelt, dass Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Güterkraft- oder Personenverkehr tätig sind, eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.
Die Richtlinie wurde durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) vom 14. August 2006 sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 in nationales Recht umgesetzt.
Ziel dieser Vorschriften ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs.
Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, brauchen Neueinsteiger neben dem Führerschein eine Grundqualifikation. Bereits qualifizierte Fahrer müssen im Fünfjahresrhythmus eine Weiterbildung absolvieren.
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für Fahrerinnen und Fahrer, die
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich tätig sein wollen, müssen deshalb
eine Grundqualifikation und später alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen - unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit als abhängig Beschäftigte oder als Selbständige ausüben.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
Ferner sind auch Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und mit Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden, ausgenommen.
Für Besitzer älterer Führerscheine gelten außerdem Besitzstandregeln: So müssen
eine Weiterbildung absolvieren. Eine vorherige Grundqualifikation ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs („95.TT.MM.JJJJ") in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein nachgewiesen. Hierfür ist jeweils ein neuer Führerschein herzustellen.
Damit das Befristungsdatum der Fahrerlaubnisklassen und die Befristung der Schlüsselzahl 95 möglichst übereinstimmen und so nur alle 5 Jahre ein neuer Kartenführerschein ausgestellt werden muss, sind zum ersten Eintritt der neuen Regelungen Erleichterungen eingeführt worden. Deshalb können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen
(Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den ersten Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 erbringen. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach frühestens drei Jahren erbringen – oder auch auf längstens sieben Jahre strecken.
Zur Berechnung des für die Absolvierung der ersten Weiterbildung günstigsten Zeitpunkts hat die IHK Saarland einen Weiterbildungsrechner veröffentlicht.
Weitere umfassende Informationen erhalten Sie auf der Webseite der IHK Darmstadt.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gibt auf seiner Webseite weiterführende Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.
In Hessen sind die Fahrerlaubnisbehörden für die Ausstellung der Fahrerkarte nicht zuständig. Diese Aufgabe wurde vielmehr der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen übertragen. Die von Ihnen gewünschten Informationen erhalten Sie deshalb auf deren Webseite.
Häufig gestellte Fragen rund um die Fahrerkarte werden auch auf der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr beantwortet.
Frau Douka Zimmer 123 Tel.: 06152 989-296 |
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