Ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Bauten

Ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Bauten

Welche gesetzlichen Regelungen liegen zugrunde?
Sowohl das Baurecht als auch das Naturschutzrecht verstehen den Außenbereich als von baulichen Anlagen freizuhaltendes Gebiet. Lediglich privilegierte Anlagen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Erwerbgartenbaus bzw. zum Allgemeinwohl dienende Bauten dürfen im Außenbereich errichtet werden.
Die zuständigen Behörden dürfen rechtswidrige Zustände nicht dulden. Folglich sind die Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden gesetzlich verpflichtet, gegen sämtliche ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen, Versiegelungen, Ablagerungen und Nutzungen vorzugehen.
Das bedeutet, dass nach und nach alle baulichen Anlagen etc. erfasst und, soweit nicht genehmigungsfähig, beseitigt werden müssen. Davon werden nahezu alle Hütten, Zäune und Ablagerungen betroffen sein.

Wie wird im Kreis Groß-Gerau verfahren?
Der Kreis Groß-Gerau hat sich im Jahr 1997 auf eine Prioritätenliste verständigt nach der vorhandene Bauten erfasst werden. Kreis und Gemeinden sind gemeinsam bemüht, die Belange der Bürgerinnen und Bürger in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird Ihnen im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Auf Wunsch der Betroffenen erörtern die zuständigen Kreisbehörden in einem persönlichen Gespräch vor Ort die Problematik. Die Behörden sind bemüht, die geltenden gesetzlichen Regelungen so sozialverträglich wie möglich umzusetzen. Jeder/jede Betroffene erhält die Möglichkeit, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Kreis Groß-Gerau abzuschließen, so dass einerseits Ordnungsverfügungen vermieden werden, andererseits die ungenehmigten Bauten zumindest für einen gewissen Zeitraum wie bisher genutzt werden können.

Kontakt

Herr Lesewa
Zimmer 504
06152 989-182

Fax: 06152 989-99-556
E-Mail-Naturschutzbehörde