Baumfällung und Rodung von Gehölzbeständen
Es ist verboten , Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen.
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen, egal wo sie stehen, in dieser Zeit nicht abgeschnitten oder auf Stock gesetzt werden (§39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Darüber hinaus können Gehölze im Außenbereich gesetzlich geschützt sein. Eine Fällung dieser ist in der Regel nicht erlaubt, Pflegeschnitte jedoch erwünscht.
Als „gärtnerisch genutzte Flächen“ gelten Areale, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu zählen Haus- und Kleingärten, Friedhöfe und Grünanlagen.
Zulässig sind weiterhin der schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Bäume und Gehölze.
Ganz unabhängig von diesen Fristen gelten wie bisher die artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Das bedeutet, dass generell Fäll- und auch Schnittmaßnahmen verboten sind, wenn beispielsweise Vögel ein Nest bauen oder brüten. Dies gilt auch wenn Baumhöhlen von Tieren genutzt werden.
Befreiungen sind in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn unmittelbare Gefahr gegeben ist oder andere zwingende Gründe dies rechtfertigen. Sie sind bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Aufgrund dieser komplexen Rechtsvorschriften und um „Ärger“ zu vermeiden, rät die Untere Naturschutzbehörde alle planbaren Fällungen und Rückschnitte im Zeitraum 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen oder bei Unklarheiten sich vorher zu erkundigen.
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Frau Borgelt
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