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Ersterteilung und Erweiterung der Fahrerlaubnis

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Fahrschulen im Kreis Groß-Gerau Ein nach Orten sortiertes Verzeichnis von Fahrschulniederlassungen im Kreis Groß-Gerau finden Sie hier . Sie möchten erstmals eine Fahrerlaubnis erwerben oder Ihre bestehende Fahrerlaubnis um eine weitere Klasse erweitern? Erfahren Sie hier alles Wissenswerte von der Klasseneinteilung über die Antragstellung und die Ausbildung bis hin zur Prüfung: Allgemeine Informationen Alles rund um die Fahrerlaubnisklassen (Umfang, Mindestalter, Ausbildung, Prüfung und mehr) Alles rund um die Fahrerlaubnisklassen (Umfang, Mindestalter, Ausbildung, Prüfung und mehr) Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg hält hier in tabellarischer Form übersichtlich Informationen bezüglich des Umfangs der einzelnen Klassen, das jeweilige Mindestalter, die vorgeschriebene Pflichtausbildung, die Prüfungsregularien und vieles mehr bereit: Führerscheinklassen Pkw (B, B96, BE) Führerscheinklassen Motorrad (AM, A1, A2, A) (Das Mindestalter für die Klasse AM beträgt abweichend in Hessen 15 Jahre) Führerscheinklassen Lkw (C1, C1E, C, CE) Führerscheinklassen Bus (D1, D1E, D, DE) Führerscheinklassen L und T Motorradfahren mit dem Autoführerschein Klasse B Klasse B Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern gleichzeitig die Eintragung der Schlüsselzahl 96/197 beantragt wird zusätzlich: Fahrschulbescheinigung über eine absolvierte Fahrerschulung Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Sofern gleichzeitig auch die Eintragung der Schlüsselzahl 96/197 beantragt wird, ist hierfür zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 28,60 € zu erheben. Klasse BE Klasse BE Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Klasse B - nachträgliche Eintragung Schlüsselzahl 96/197 Klasse B - nachträgliche Eintragung Schlüsselzahl 96/197 Zur Beantragung der nachträglichen Eintragung der Schlüsselzahl 96/197 in den Führerschein sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bescheinigung einer Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 29,60 €. Klasse AM Klasse AM Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €. Klasse A1 Klasse A1 Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Klasse A2 Klasse A2 Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Hinweise: Sofern die Fahrerlaubnis im Wege des Stufenaufstiegs nach zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert werden soll, bedarf es nur einer praktischen Prüfung, wenn die Klasse A1 nicht unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist. Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse drei, die ihnen vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, müssen für den Erwerb der Klasse A2 nur eine praktische Prüfung ablegen. Klasse A Klasse A Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Hinweis: Inhaber einer alten Fahrerlaubnis der Klasse drei, die ihnen vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, können die neue Klasse A nicht im Wege des Stufenaufstiegs erwerben! Vielmehr ist eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung erforderlich; möglich ist allerdings ggf. der Erwerb der neuen Klasse A2 mit nur einer praktischen Prüfung. Klasse C1 Klasse C1 Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse C1E Klasse C1E Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse C Klasse C Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse CE Klasse CE Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse D1 Klasse D1 Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Führungszeugnis Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse D1E Klasse D1E Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Führungszeugnis Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse D Klasse D Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Führungszeugnis Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse DE Klasse DE Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Führungszeugnis Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Grundqualifikation nach dem BKrFQG Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, ist zusätzlich erforderlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Klasse L Klasse L Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens ( Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €. Hinweis : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Klasse T Klasse T Zur Beantragung dieser Fahrerlaubnisklasse sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens ( Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €. Hinweis : Sofern Sie im Besitz eines alten Papierführerscheins sind, kann Ihnen die Klasse T bei Vorlage eines Nachweises über eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft (Bestätigung des Ortslandwirts, Gewerbeanmeldung, Arbeitgeberbescheinigung o. ä.) im Wege des Führerscheinumtauschs ausbildungs- und prüfungsfrei erteilt werden. Der Verfahrensablauf - Von der Antragstellung bis zum Führerscheinerhalt Der Verfahrensablauf - Von der Antragstellung bis zum Führerscheinerhalt Damit Sie Ihren Führerschein auch tatsächlich zum geplanten Zeitpunkt in Händen halten können, sollten Sie den Fahrerlaubnisantrag möglichst frühzeitig stellen; dies ist bereits sechs Monate vor Erreichen des erforderlichen Mindestalters möglich. Eine Reihe von Fahrschulen übernimmt das als Serviceleistung für Sie. Ansonsten können Sie den Antrag postalisch bei der Führerscheinstelle einreichen. Nach Eingang des Antrags prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob für Sie Eintragungen im Fahreignungsregister ( FAER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg oder sonst Eignungsbedenken vorliegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie von der Behörde unterrichtet, wie die Fahreignungsbedenken ausgeräumt werden können. Wenn alles in Ordnung ist, wird der Führerschein bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und der zuständigen Technischen Prüfstelle elektronisch der Prüfauftrag erteilt. Die Prüfstelle informiert dann die Fahrschule ebenfalls auf elektronischem Wege, dass der Auftrag bei ihr eingegangen ist. Zu gegebener Zeit wird die Fahrschule Sie dort zur Prüfung anmelden. Eine theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des erforderlichen Mindestalters abgelegt werden. Die bestandene theoretische Prüfung bleibt nur ein Jahr gültig; läuft diese Frist ab, dann muss sie wiederholt werden, weil sonst keine Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgen darf. Die praktische Prüfung bleibt hingegen zwei Jahre gültig; nach Ablauf dieser Frist darf die Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt werden. Der Sachverständige oder Prüfer händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Sie müssen deshalb zur Prüfung Ihr Ausweisdokument mitbringen. Erst mit Aushändigung des Führerscheins gilt die Fahrerlaubnis als erteilt! Sollte ein Führerschein zum Zeitpunkt der Prüfung für Sie ausnahmsweise nicht bei der Technischen Prüfstelle vorliegen, wird Ihnen eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung ausgehändigt. Diese Bescheinigung berechtigt Sie allerdings noch nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen (s. o.). Vielmehr müssen Sie das Dokument bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen, damit Ihnen dort ein befristeter Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF) ausgehändigt werden kann, mit dem Sie dann fahren dürfen. Der Führerschein wird ggf. nachbestellt und baldmöglich an Sie ausgegeben. Auf Wunsch kann das Dokument auch direkt von der Bundesdruckerei an Sie übersandt werden. Es muss beachtet werden, dass zwischen bestandener Prüfung und Aushändigung des Führerscheins der Zeitraum von zwei Jahren nicht überschritten werden darf, da sonst die gesamte Prüfung ungültig wird (§ 18 (2) Satz 3 & 4 Fahrerlaubnis-Verordnung). Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Downloads Allgemeiner_Antrag_01.pdf Untersuchung Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de</a> Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.

Ersatzführerschein

Relevanz:
90%

Ihr Führerschein ist verloren gegangen oder er wurde gestohlen? Sie benötigen wegen Namenswechsels oder aus anderen Gründen ein Ersatzdokument? Hier erhalten Sie die benötigten Informationen: Ersatz für gestohlene oder verlorene Dokumente Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung ausschließlich postalisch erfolgt. Für die Beantragung des Ersatzdokuments benötigen Sie folgende Unterlagen: Antrag (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterschreiben Sie auch in dem umrandeten Feld ganz unten rechts). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier bei Diebstahl: Durchschrift der polizeilichen Anzeige bei Verlust: Führerschein-Verlusterklärung (Download hier ) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Wenn der abhanden gekommene Führerschein ein graues oder rosafarbenes Papierdokument war, das nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen mindestens ca. 30 € (Betrag variiert je nach Vorgang). Ersatz bei Namenswechsel Man muss seinen Führerschein nach Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände nicht umtauschen; e s steht Ihnen aber selbstverständlich frei, dennoch einen neuen Führerschein zu erwerben. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung ausschließlich postalisch erfolgt. Für die Beantragung des Ersatzdokuments benötigen Sie folgende Unterlagen: Antrag (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterschreiben Sie auch in dem umrandeten Feld ganz unten rechts). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier derzeitiger Führerschein Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Direktversand: Wenn Sie in Deutschland wohnen, kann der neue Kartenführerschein gegen die Entrichtung eines Zusatzbetrages in Höhe von 5,10 € von der Bundesdruckerei direkt an Sie versandt werden. Eine nochmalige Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist dann nicht mehr erforderlich. Die Verwaltungsgebühren betragen mindestens ca. 30 € (Betrag variiert je nach Vorgang). Ersatz für unbrauchbare Dokumente Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung ausschließlich postalisch erfolgt. Für die Beantragung des Ersatzdokuments benötigen Sie folgende Unterlagen: Antrag (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterschreiben Sie auch in dem umrandeten Feld ganz unten rechts). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier unbrauchbar gewordener alter Führerschein Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Direktversand: Wenn Sie in Deutschland wohnen, kann der neue Kartenführerschein gegen die Entrichtung eines Zusatzbetrages in Höhe von 5,10 € von der Bundesdruckerei direkt an Sie versandt werden. Eine nochmalige Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist dann nicht mehr erforderlich. Die Verwaltungsgebühren betragen mindestens ca. 30 € (Betrag variiert je nach Vorgang). Hinweise für im Ausland lebende Fahrerlaubnisinhaber/innen Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnen, ist keine deutsche Fahrerlaubnisbehörde mehr für die Ausstellung eines Ersatzdokuments zuständig; ggf. wenden Sie sich bitte an die Verkehrsbehörde in Ihrem ausländischen Wohnort. Sofern Sie sich in einem Staat außerhalb der EU dauerhaft niedergelassen haben, beantragen Sie die Ausstellung des benötigten Ersatzdokuments bitte über die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat). Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de</a> Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Download Ersatzantrag Verlusterklaerung_FS.pdf

Verlängerung der Fahrerlaubnis

Relevanz:
77%

Nachtrag/Verlängerung Schlüsselzahl 95 Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 wird auf Antrag bei Nachweis der Weiterbildung für längstens fünf Jahre verlängert. Antragsverfahren: Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis darf die Verlängerung beantragt werden; es sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bei Berufskraftfahrern für den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) variieren. Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen. Sie müssen wegen Fristablaufs Ihrer Fahrerlaubnis einen neuen Führerschein erwerben? Sofern Ihre Lkw- oder Busklassen oder Ihr gelber P-Schein demnächst ablaufen, sollte die Verlängerung möglichst frühzeitig (spätestens vier Wochen vor Ablauf) beantragt werden. Die hierfür benötigten Unterlagen erfahren Sie hier: Alte Klasse 2 Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen (Kfz über 7,5 t mit und ohne Anhänger), endet für Inhaber der alten Klasse 2 grundsätzlich mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Ab dem 50. Geburtstag dürfen dann also keine LKWs und Kombinationen, die unter diese Klassen fallen, mehr gefahren werden. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ist jedoch bei Nachweis der Eignung möglich. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2 bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die Fahrerlaubnisklassen C und CE zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung erteilt werden. Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird für längstens 5 Jahre erteilt. Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte auch die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation . Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB ) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich. gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Wenn Ihr grauer oder rosafarbener Papierführerschein nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Hinweis : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Klassen C, C1, CE und C1E Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die beantragten Fahrerlaubnisklassen zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden. Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte auch die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation . Antragsverfahren: Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis darf die Verlängerung beantragt werden; es sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen. Klassen D, D1, DE und D1E Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die beantragten Fahrerlaubnisklassen zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden. Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte auch die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation . Antragsverfahren: Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis darf die Verlängerung beantragt werden; es sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bei einer Verlängerung sind Angaben zur Fahrschule selbstverständlich nicht erforderlich). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Führungszeugnis Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Ab Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich: Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren bei Berufskraftfahrern durch den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ggf. erhöhen werden. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Krankenkraftwagen Die entsprechende Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte und seit Ablauf bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, kann Ihnen die beantragte Erlaubnis zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden. Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Angaben zur Fahrschule sind nicht erforderlich. gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Führungszeugnis Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich: Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Die Verwaltungsgebühren betragen 38,00 €. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen. Taxi, Mietwagen oder sonstige Kfz Die entsprechende Fahrerlaubnis wird auf Antrag bei Nachweis der Eignung für längstens fünf Jahre verlängert. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein sollte und seit Ablauf bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, kann Ihnen die beantragte Erlaubnis zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung wieder erteilt werden. Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts. Angaben zur Fahrschule sind nicht erforderlich). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Führungszeugnis Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich: Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Die Verwaltungsgebühren betragen 38,00 €. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Bitte denken Sie daran, eine weitere Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens vier Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen. COVID-19 Ausnahmeverordnung des EU-Parlaments 2021/267 Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen und Abschluss von Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Am 23.02.2021 ist die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 06.03.2021 unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten. Diese Verordnung regelt unter anderem Folgendes: Geltungsdauer befristeten Fahrerlaubnissen (Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) sowie der Schlüsselzahl 95 (Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) im Führerschein: Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung „regulär" erfolgte, gilt Folgendes: Die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen sowie der Schlüsselzahl 95, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen wären bzw. ablaufen würden, gilt als um 10 Monate verlängert ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum. Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung aufgrund der Ausnahme laut Verordnung (EU) 2020/698 (Verlängerung um 7 weitere Monate) erfolgte, gilt Folgendes: Die Frist der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 95, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen wäre bzw. ablaufen würde, gilt als um 6 weitere Monate oder nochmals bis zum 01.07.2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Durch diese Regelungen wird den Betroffenen ein zusätzlicher Zeitraum eingeräumt, um die Weiterbildung abzuschließen und die ärztlichen Untersuchungen durchzufuhren. WICHTIG: Die oben genannten Verlängerungen gelten in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar kraft Gesetzes. Eine Eintragung in den Führerschein ist nicht erforderlich! Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ist in diesem Zeitraum daher ebenfalls nicht erforderlich! Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de</a> Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Downloads Allgemeiner_Antrag_01.pdf Untersuchung

Ausländische Fahrerlaubnisse

Relevanz:
74%

Sie haben Fragen zu Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis? Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse. Außerdem können Sie sich hier über die Bedingungen und erforderlichen Unterlagen für den Umtausch ausländischer Führerscheine informieren. Umschreibung von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen (z. Zt. auch britische) Allgemeine Voraussetzungen für den Umtausch: Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben. Im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden. Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen. Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Kopie des gültigen Ausweisdokuments; bitte beachten Sie die Hinweise hier Kopie des ausländischen Führerscheins Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Die Verwaltungsgebühren betragen 36,30€, bei Fahrerlaubnis auf Probe 37,10 €. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen. Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden von der Behörde eingeholt. Erleichterte Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus privilegierten Staaten (sog. Anlage-11-Staaten) Allgemeine Voraussetzungen: Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein. Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben; im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden. Ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, entnehmen Sie bitte Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Kopie des gültigen Ausweisdokuments, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Kopie des ausländischen Führerscheins Übersetzung (Konsulat, ADAC, AvD oder amtlich vereidigter, bei den Oberlandesgerichten zugelassener Dolmetscher) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis aus Indiana oder Texas sowie der Klasse D aus Minnesota sowie einer Fahrerlaubnis aus Australian Capital Territory , New South Wales , Northern Territory und Western Australia sowie aus British Columbia zusätzlich: Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Wenn nach Anlage 11 FeV eine praktische Teilprüfung abgelegt werden muss zusätzlich: Fahrschulstempel auf dem Antrag Wenn nach Anlage 11 FeV eine theoretische Teilprüfung abgelegt werden muss und die Prüfung in einer Fremdsprache erfolgen soll zusätzlich: Beiblatt Fremdsprache Die Verwaltungsgebühren betragen 36,30 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 37,10 €. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtung bleiben vorbehalten. Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen. Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus Staaten, die weder der EU oder dem EWR angehören, noch in der Anlage 11 FeV (s. o.) aufgeführt sind Allgemeine Voraussetzungen für den Umtausch: Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein. Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben; im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden. Sofern Sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen, kann Ihre ausländische Fahrerlaubnis - allerdings erst nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung - in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden; vor Absolvierung der Prüfung wird auf die Vorlage eines Ausbildungsnachweises verzichtet. Sie müssen allerdings von einer anerkannten Fahrschule zur Prüfung vorgestellt werden. Eine nach Orten getrennte Übersicht von Fahrschulniederlassungen im Kreis Groß-Gerau finden Sie hier . In Zweifelsfällen, ob bzw. zu welchen Bedingungen Ihre Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, sprechen Sie bitte unter Vorlage des ausländischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vor. Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag Kopie des gültigen Ausweisdokuments, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Kopie des ausländischen Führerscheins Übersetzung (Konsulat, ADAC, AvD oder amtlich vereidigter, bei den Oberlandesgerichten zugelassener Dolmetscher) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Bei Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T zusätzlich: Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) Bei Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E zusätzlich: Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Bei Klassen D, D1, DE und D1E zusätzlich: Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrer qualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier . In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich : Bescheinigung nach dem BKrFQG Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 € Euro. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen. Liste EU- und EWR-Staaten Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Gültigkeit Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR Staaten Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind, sofern sie nicht von der Ausstellungsbehörde befristet wurden, auch in der Bundesrepublik Deutschland unbefristet gültig, müssen also - abgesehen von wenigen Ausnahmen im Bereich der Zweiräder sowie der LKW- und Busführerscheine - nicht umgetauscht werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in verschiedenen Sprachen Merkblätter zur Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus EU- und EWR-Staaten veröffentlicht, die Sie hier downloaden können. Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU und des EWR Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in verschiedenen Sprachen Merkblätter zur Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und EWR veröffentlicht, die Sie hier downloaden können. Umschreibung Liste Anlage-11-Staaten Zur Zeit werden Führerscheine aus einer ganzen Reihe von Staaten ganz oder teilweise (beschränkt auf einzelne Klassen) unter Verzicht auf die ganze oder zumindest einen Teil der Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben. Welche Staaten dies sind, und ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, entnehmen Sie bitte Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) . Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Downloads Allgemeiner_Antrag_01.pdf Untersuchung

Führen von Krafträdern der Klasse A1 mit dem B-Führerschein

Relevanz:
71%

Seit dem 31.12.2019 können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B die Berechtigung erwerben, Krafträder der Fahrerlaubnisklasse A1 zu führen, ohne dass hierfür eine Prüfung abgelegt werden muss. Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse drei Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h - ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften. Nach Aushändigung eines entsprechenden Führerscheins dürfen in Deutschland (nicht im Ausland!) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden. Hierdurch wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung die Erweiterung auf die Klasse A2 nicht möglich ist. Voraussetzungen Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte seit mindestens fünf Jahren die Klasse B besitzen, das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und bei einer Fahrschule mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten absolvieren (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis - s. Anlage 7b FeV ). Nach Abschluss der Fahrerschulung ist durch die Fahrschule eine entsprechende formgebundene Bescheinigung auszustellen, die beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden muss; der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten. Antragsunterlagen und Gebühren Zur Beantragung der Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Bescheinigung einer Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung; der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten. gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier . Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei. Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 29,60 €. Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Download Allgemeiner_Antrag_01.pdf

Umschreibung von Dienstfahrerlaubnissen (Bundeswehr/Polizei)

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65%

Sie möchten auf der Grundlage Ihrer Dienstfahrerlaubnis eine allgemeine Fahrerlaubnis erhalten? Benötigte Unterlagen: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Dienstführerschein oder nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis: Dienstzeitbescheinigung nebst Bestätigung über die Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines zivilen grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 €. Hinweis : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtung bleiben vorbehalten. Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de</a> Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Download Allgemeiner_Antrag_01.pdf

Internationaler Führerschein

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63%

Ein Internationaler Führerschein wird bei Reisen ins außereuropäische Ausland grundsätzlich empfohlen, in vielen Ländern ist er sogar Pflicht. Ob in dem Land, das Sie bereisen möchten, ein Internationaler Führerschein zwingend erforderlich ist, erfahren Sie bei der Botschaft und den Konsulaten dieses Staates. Eine Übersicht der Vertretungen fremder Staaten in Deutschland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes . Zum Erwerb des Dokuments müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie insbesondere eines EU-Kartenführerscheins sein. Die alten grauen oder rosafarbenen Führerscheine reichen hierzu nicht mehr aus; ggf. ist zusätzlich das alte Dokument in einen Kartenführerschein umzutauschen. Weitere Informationen zum Umtausch finden Sie hier . Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins darf über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins nicht hinausgehen und beträgt längstens drei Jahre. Benötigte Unterlagen: Antrag (Download hier ) gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier EU-Kartenführerschein in Kopie Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sollten Sie derzeit im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 14,25 €, bei zusätzlichem Umtausch des Altführerscheins ca. 39,55 €. Wenn alle Unterlagen inklusive des EU-Kartenführerscheins vorliegen, kann der Internationale Führerschein ausgefertigt werden. Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de</a> Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.

Umtausch alter Führerscheine

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52%

Verlängerung der alten Klasse 2 Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen (Kfz über 7,5 t mit und ohne Anhänger), endet für Inhaber der alten Klasse 2 grundsätzlich mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Ab dem 50. Geburtstag dürfen dann also keine LKWs und Kombinationen, die unter diese Klassen fallen, mehr gefahren werden. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ist jedoch bei Nachweis der Eignung möglich. Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2 bereits abgelaufen sein sollte, können Ihnen die Fahrerlaubnisklassen C und CE zu den erleichterten Bedingungen der Verlängerung erteilt werden. Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird für längstens 5 Jahre erteilt. Sofern Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise zur hierfür erforderlichen Berufskraftfahrerqualifikation . Benötigte Unterlagen: vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest!) Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll zusätzlich: Bescheinigung über eine abgeschlossene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Bitte beachten Sie die Hinweise zur Berufskraftfahrerqualifikation hier ! Sollten Sie derzeit im Besitz eines Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 42,60 €. Für die Eintragung der Weiterbildung in den Führerschein (Schlüsselzahl 95) ist zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 12,80 € zu erheben. Hinweise : Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Eine (weitere) Verlängerung ist auf Antrag für jeweils 5 Jahre möglich, wenn wiederum die o. a. ärztlichen Nachweise über die Eignung vorgelegt werden. Bitte denken Sie daran, die Verlängerung rechtzeitig, d. h. allerspätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen. Antragstellung Bitte beachten Sie, dass die Beantragung aktuell ausschließlich postalisch erfolgt. Benötigte Unterlagen: Antrag (Download hier ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). gültiges Ausweisdokument in Kopie, bitte beachten Sie die Hinweise hier nationaler Führerschein in Kopie Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Nur in den Ausnahmefällen (Verlängerung Klasse 2 oder CE79) zusätzlich: Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens (kein Sehtest vom Optiker!) und Ärztlicher Gesundheitsnachweis ( formgebundene Bescheinigung ); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden Zur Beantragung der Klasse T zusätzlich: Nachweis über eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft (Bestätigung des Ortslandwirts, Gewerbeanmeldung, Arbeitgeberbescheinigung o. ä.) Sollten Sie derzeit im Besitz eines Papierführerscheins sein, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde (optional) Die Verwaltungsgebühren betragen 25,30 €. Sollte der Direktversand des Führerscheins möglich sein, fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 5,10 € an. Hinweis: Beim Umtausch ist zu beachten, dass bestimmte Fahrerlaubnisklassen künftig nur noch befristet erteilt werden ( § 23 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ). Zu den Schlüsselzahlen häufig gestellte Fragen (FAQ) Was ist B96? Fahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. Was bedeuten die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04? Diese Schlüsselzahlen sind in den Spalten der Klasse A1 und A eingetragen, berechtigen allerdings nicht zum Führen von zweirädrigen Krafträdern dieser Klassen. Die Berechtigung gilt vielmehr nur für Trikes (79.03) und Kombinationen von Trikes mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg. Was ist die Klasse B1? Die Klasse B1 wurde in Deutschland nicht eingeführt. Wer hier Fahrzeuge führen möchte, welche in die Klasse B1 fallen, muss deshalb beim Ersterwerb gleich die volle Klasse B erwerben. Nur weil seit dem 19.01.2013 in ganz Europa nur noch ein einheitliches Führerscheinmodell verbindlich vorgeschrieben ist, wird die Klasse B1 auch im deutschen Führerschein aufgelistet. Was bedeutet CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)? Durch eine isoliert zugeteilte Klasse CE (ohne C) mit dieser Schlüsselung wird beim Umtausch eines alten Führerscheins der volle Besitzstand aus der alten Klasse drei erhalten. So kann sichergestellt werden, dass die aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigungen zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil) erhalten bleiben. Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. Sie sind i. d. R. weiterhin berechtigt ein Zugfahrzeug mit einer Gesamtmasse von 7,5 t und einer Anhängelast von 4,5 t (aktuelle Klassen C1 & C1E) zu führen, wenn Sie die Klasse CE79 nicht beantragen. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Umtausches Ihres Papierführerscheins in einen Kartenführerschein das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist in der Regel keine prüfungsfreie Erteilung mehr möglich. Was bedeuten die Schlüsselzahl 79.06? Fahrzeuge (Fahrzeugkombinationen) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt Wo steht die Schlüsselzahl 95? Die Schlüsselung für die Gültigkeit der Berufskraftfahrerqualifikation steht für die jeweilige Klasse in Spalte 12 des Führerscheins und ist wie folgt eingetragen: 95(00.00.00) Was ist unter der Spalte 12 alles eingetragen? Alle Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in dieser Spalte eingetragen. Beziehen sie sich nur auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie im Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklassen eingetragen. Was bedeuten die Schlüsselzahlen 171, 172, 174 und 175? 171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 172: Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 174: Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 175: Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 Eine Beschreibung des neuen Dokuments mit Erklärung der Angaben finden Sie hier . Sofortige Umtauschpflicht in Sonderfällen Eine sofortige Umtauschpflicht besteht in folgenden Sonderfällen: 1. Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 2 , wenn der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet und weiter Fahrzeuge dieser Klasse führen möchte (Näheres einschließlich Antragsverfahren siehe weiter unten) 2. Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 3 , wenn der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet und weiter folgende Kombinationen führen möchte: dreiachsige Züge (ziehendes Fahrzeug bis 7,5 t Gesamtmasse plus Anhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse zusammengenommen von mehr als 12 t Züge mit zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 t betragen kann oder dreiachsige Züge, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt 3. Für Personen, welche im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sind und zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eine Fahrerlaubnis der neuen Klasse T benötigen. 4. Für Antragsteller, die einen Internationalen Führerschein erwerben möchten und nur im Besitz eines Papierführerscheins sind 5. Für Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung , die nur im Besitz eines Papierführerscheins sind 6. Für Bewerber um eine Fahrerkarte für Fahrpersonal Werden die Fristen mit Blick auf die Corona-Pandemie verlängert? Aktuelle Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Website des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Zeitplan für den Umtausch von Papierführerscheinen <b>Geburtsjahr</b> <b>Umtauschfrist</b> vor 1953 19.01.2033 1953 - 1958 19.01.2022 1959 - 1964 19.01.2023 1965 - 1970 19.01.2024 1971 oder später 19.01.2025 Warum muss ich meinen alten Führerschein umtauschen? Bis wann muss das erfolgt sein und welche Unterlagen werden dafür benötigt? Hier finden Sie alles Wissenswerte zur Umtauschpflicht für die alten Dokumente. Umtauschpflicht Nach einer EU-Vorgabe müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgegeben wurden, bis zum 19.01.2033 in das EU-einheitlich geltende Kartenmodell umgetauscht werden. Die neuen Dokumente werden mit einer Befristung von 15 Jahren ausgestellt. Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, hat der Bundesrat am 15.02.2019 einen gestaffelten Umtausch der Führerscheindokumente nach einem differenzierten Stufenplan (s. u.) beschlossen. Die Regelung ist am 19.03.2019 in Kraft getreten. Papierführerscheine Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2025 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerks Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Kartenführerscheine Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor. Ziel ist es, bis zum Jahr 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheinkarten nach und nach ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Die vorgezogenen Umtauschfristen sollen die Behörden in die Lage versetzen, die ungeheure Masse an Dokumenten zu bewältigen und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Die Umtauschpflicht bezieht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument; die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich gelten weiter fort wie bisher. Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung. Zeitplan für den Umtausch nicht befristeter Kartenführerscheine <b>Ausstellungsjahr</b> <b>Umtauschfrist</b> 1999 - 2001 19.01.2026 2002 - 2004 19.01.2027 2005 - 2007 19.01.2028 2008 19.01.2029 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012 bis 18.01.2013 19.01.2033 Welche neuen Klassen werden mit welchen Schlüsselzahlen zugeteilt? Weil die Definition der Führerscheinklassen in den vergangenen Jahrzehnten ständigem Wandel unterworfen war, berechtigten die in unterschiedlichen Zeiträumen für eine bestimmte Klasse erteilten Fahrerlaubnisse auch durchaus zum Führen unterschiedlicher Kraftfahrzeuge. Beim Führerscheinumtausch wird zwar ein neues Modell ausgestellt, die alten Rechte sollen dabei aber erhalten bleiben (Besitzstandswahrung). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden neben den internationalen (zweistelligen) Codes der EU auch nationale (dreistellige) Codes entwickelt, um so die sich aus der alten Erlaubnis ergebenden Berechtigungen möglichst exakt abbilden zu können. Welche neuen Klassen bei einer Umstellung mit welchen Schlüsselzahlen erteilt werden, ist in Anlage 3 FeV geregelt. Diese Informationen erhalten Sie auch übersichtlich in Tabellenform beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg. Die amtliche Aufstellung der Schlüsselzahlen finden Sie in Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Bitte beachten Sie auch die häufigsten zu den Schlüsselzahlen gestellten Fragen weiter unten. Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Download Umtauschantrag Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de</a> Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.

Begleitetes Fahren ab 17

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Antragsunterlagen und Gebühren Zur Beantragung einer Erlaubnis zum Begleiteten Fahren ab 17 sind folgende Unterlagen erforderlich: Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB) ); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts). Fahrschulstempel auf dem Antrag Antrag zum Begleiteten Fahren ab 17 (Download hier ) gültiges Ausweisdokument, bitte beachten Sie die Hinweise hier Auszüge aus dem Fahreignungsregister ( FAER ) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ( ZFER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei Direktversand: Ab dem 18. Geburtstag sind Sie berechtigt, drei Monate lang auch mit Ihrer Prüfungsbescheinigung unbegleitet zu fahren. Ihren neuen EU-Kartenführerschein müssen Sie in dieser Zeit nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen. Vielmehr kann das Dokument in den meisten Fällen gegen die Entrichtung eines Zusatzbetrages in Höhe von 5,10 € nach Vollendung des 18. Lebensjahres von der Bundesdruckerei direkt zu Ihnen nach Hause gesandt werden. Aufgrund der aktuellen Situation und der Notwendigkeit reduzierter persönlicher Kontakte wird der Kartenführerschein ausschließlich per Direktversand zugestellt. Außerdem ist für jede Begleitperson vorzulegen: Beiblatt zum Antrag zum Begleiteten Fahren ab 17 (Download hier ) Kopie der Vorder- und Rückseite des Führerscheins Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (wird von der Behörde eingeholt) Sofern die vorgesehene Begleitperson im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein sollte, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen 53,40 € zuzüglich 8,40 € je Begleitperson sowie zusätzlich 5,10 € bei Direktversand des Führerscheins nach Hause. Nachmelden einer Begleitperson Sie haben bereits eine Fahrerlaubnis zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahren beantragt und möchten eine oder mehrere Begleitperson(en) nachmelden? Es muss folgendes Formular nachgereicht werden: Nachmeldung zum Antrag zum Begleiteten Fahren ab 17 (Download hier ) Und für jede neue Begleitperson: Beiblatt zum Antrag zum Begleiteten Fahren ab 17 (Download hier ) Kopie der Vorder- und Rückseite des Führerscheins Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (wird von der Behörde eingeholt) Sofern die vorgesehene Begleitperson im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sein sollte, der nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt wurde, zusätzlich: Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde Die Verwaltungsgebühren betragen (abhängig davon, ob neue Dokumente erstellt werden müssen) 8,40 € oder 16,10 € für jede neue Begleiperson. Was verbirgt sich hinter BF17, wie funktioniert es und was sind eigentlich die Vorteile des Begleiteten Fahrens? Alles Wichtige rund um BF17 erfahren Sie ausführlich bei der Deutschen Verkehrswacht: www.bf17.de Über den Ablauf des Verfahrens von der Antragstellung bis zum Erhalt des Kartenführerscheins, die Zulassungskriterien für Begleitpersonen und die benötigten Antragsunterlagen können Sie sich hier informieren: Verfahrensablauf Damit Sie die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren auch tatsächlich zum geplanten Zeitpunkt in Händen halten können, sollten Sie den Fahrerlaubnisantrag möglichst frühzeitig stellen; dies ist bereits sechs Monate vor Erreichen des erforderlichen Mindestalters von 17 Jahren möglich. Eine Reihe von Fahrschulen übernimmt das als Serviceleistung für Sie. Ansonsten können Sie den Antrag persönlich zu den Öffnungszeiten bei der Führerscheinstelle abgeben. Nach Eingang des Antrags prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob für Sie Eintragungen im Fahreignungsregister ( FAER ) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg oder sonst Eignungsbedenken vorliegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie von der Behörde unterrichtet, wie die Fahreignungsbedenken ausgeräumt werden können. Wenn alles in Ordnung ist, wird die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ausgefertigt und der zuständigen Technischen Prüfstelle übersandt; gleichzeitig wird der Prüfauftrag nach dort elektronisch erteilt. Die Prüfstelle informiert dann die Fahrschule ebenfalls auf elektronischem Wege, dass der Auftrag bei ihr eingegangen ist. Zu gegebener Zeit wird die Fahrschule Sie dort zur Prüfung anmelden. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des erforderlichen Mindestalters abgelegt werden. Der Sachverständige oder Prüfer händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Sie darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Sie müssen deshalb zur Prüfung Ihr Ausweisdokument mitbringen. Nach bestandener Prüfung können Sie dann sofort im Beisein einer der benannten Begleitpersonen loslegen. Aber bitte nicht vergessen: Sie müssen der Kfz-Versicherung vor der ersten Begleitfahrt Ihre Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 mitteilen (s. weiter unten)! In den meisten Fällen wird der Führerschein nach dem 18. Geburtstag direkt zu Ihnen nach Hause übersandt. Hierdurch haben Sie keine Nachteile, denn Sie dürfen ab dem 18. Geburtstag für die Dauer von drei Monaten auch mit der Prüfungsbescheinigung ohne Begleitung fahren . Anforderungen an Begleitpersonen Personen, die als Begleiter(in) zugelassen werden wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: Mindestalter 30 Jahre ununterbrochener Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B oder einer entsprechenden EU/EWR-Fahrerlaubnis oder schweizerischen Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren maximal ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Ein Einweisungslehrgang in einer Fahrschule ist für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie deren künftige Begleitpersonen nicht verpflichtend vorgeschrieben, wird aber auf freiwilliger Basis empfohlen. Bitte beachten Sie ein hierzu erstelltes Merkblatt . Kfz-Versicherung informieren! Sie müssen der Kfz-Versicherung vor der ersten Begleitfahrt Ihre Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 mitteilen. Auf der Webseite www.bf17.de erhalten Sie hierzu weitere Informationen. Dort steht auch ein Merkblatt bezüglich der Kfz-Versicherungskonditionen während und nach dem Begleiteten Fahren zum Download bereit. Für ausführliche Informationen und Tarifdetails kontaktieren Sie bitte direkt die Versicherungsanbieter. Zurück zu "Leistungen auf einen Blick" Downloads Allgemeiner_Antrag_01.pdf Beiblatt Fremdsprache BF 17 Antrag BF 17 Beiblatt Begleitperson BF_17_Nachmeldung_einer_Begleitperson.pdf BF17_Versicherungstarife.pdf Kontakt Sachbearbeitung Eingriffsverwaltung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail egv@kreisgg.de Sachbearbeitung Registratur Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail kka@kreisgg.deeisgg.de</a> Sachbearbeitung Ersterwerb Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung Tel. 06152-989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-service@kreisgg.degg.de Sachbearbeitung Umtausch, Internationaler FS, Ersatz-FS Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-umtausch@kreisgg.de Anschrift Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen. Tel. 06152 989-84300 Fax 06152 989-117 E-Mail feb-fahrschule@kreisgg.de Anschrift Der Landrat des Kreises Groß-Gerau Fahrerlaubnisbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Telefonische Erreichbarkeit (Vorsprache nur nach Terminvereinbarung) Montag|08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag|08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch|14:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag|08:00 bis 12:00 Uhr Freitag|08:00 bis 12:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Groß-Gerau IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18 BIC HELADEF1GRG Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.

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