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Kindertagespflege

Relevanz:
100%

Kindertagespflege ist eine Betreuungsform in privatem Rahmen, die familiennah, professionell und zeitlich flexibel ist. Aufwachsen und Lernen findet alltagsnah in einem geschützten Rahmen von maximal fünf Kindern statt. Gerade für die Jüngsten ist die kleine Gruppe und Bindung an eine konstante Bezugsperson gut geeignet. Aber auch Kindergarten- und Grundschulkinder finden ihren Platz. Tagesmütter und Tagesväter haben eine Qualifizierung durchlaufen und bilden sich jährlich fort. In örtlichen Netzwerken arbeiten sie mit den jeweiligen Städten und Gemeinden zusammen. Hierbei entwickelt und erprobt der Kreis Groß-Gerau derzeit verschiedene Modelle zur Vertretung im Krankheitsfall. Wie finde ich einen Betreuungsplatz? Drei Kindertagespflegebüros befinden sich wohnortnah in Ihrer Umgebung. Sie vermitteln Plätze und bieten Eltern eine persönliche Beratung an. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten unserer regionalen Kindertagespflegebüros finden Sie rechts in der Kontaktleiste. Weitere Informationen finden Sie außerdem als <link file:7626 _blank download file>Download hier. Darüber hinaus informieren Sie die Städte und Gemeinden auf ihren Websites über die vor Ort tätigen Kindertagespflegepersonen. Wo finde ich nähere Informationen zu den Tagespflegepersonen? In allen 13 Kommunen des Kreises Groß-Gerau bieten Tagespflegepersonen Betreuungsplätze für Kinder an. Viele der Tagesmütter und -väter präsentieren ihr Angebot auf der Homepage ihrer Standortkommune und stellen sich hier anhand von Steckbriefen vor. Weitere Informationen finden Sie unter den einzelnen Städten und Gemeinden: Biebesheim Bischofsheim Büttelborn Gernsheim Ginsheim-Gustavsburg Groß-Gerau Kelsterbach Mörfelden-Walldorf Nauheim Raunheim Riedstadt Stockstadt Trebur Wie sind die Kosten und Förderungsmöglichkeiten geregelt? Tagespflegepersonen sind selbständig tätig. Zwischen den Eltern und den Tagespflegepersonen wird eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der u.a. die Höhe des Betreuungsentgeltes festgelegt wird. Die Eltern haben die Möglichkeit, beim Jugendamt einen Antrag auf finanzielle Förderung der Kinderbetreuungskosten zu stellen. In diesem Fall zahlen die Eltern ihre monatlichen Kostenbeiträge gemäß der gültigen Satzung an das Jugendamt. Die Tagespflegeperson erhält ihrerseits die Zahlung der laufenden Geldleistung direkt vom Jugendamt. Entsprechende Unterlagen finden Sie zum Downloaden im Bereich: Tageskids/Kindertagespflege/Unser Angebot/Finanzielle Förderung . Wie werde ich Tagespflegeperson? Sie arbeiten gerne selbständig und engagiert? Sie möchten Kindern eine familiennahe, individuelle und flexible Betreuungsmöglichkeit bieten? Sie haben vor, dies längerfristig auszuüben? Dann sollten Sie über eine Qualifizierung zur selbständigen Tagespflegeperson nachdenken. Die Voraussetzungen sind: Freude und Erfahrung in der Arbeit mit Kindern Verantwortungsbewusstsein Zuverlässigkeit und Belastbarkeit Mindestalter: 21 Jahre. Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Mind. Hauptschulabschluss Kindgerechte Räumlichkeiten Bereitschaft zur Kooperation mit Eltern, Jugendamt, Kommune und Tagespflegepersonen Eine schriftliche Bewerbung ist erforderlich. Darauf aufbauend finden ein Eignungsgespräch und ein Hausbesuch statt. Die Zustimmung zu einer polizeilichen Abfrage und Jugendamtsabfrage sowie die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung wird vorausgesetzt. Nach Feststellung der Eignung erfolgt die Zulassung zur Qualifizierung. Weitere Informationen erhalten Sie in unseren Informationsveranstaltungen oder in einem persönlichen Beratungsgespräch in dem für Sie zuständigen Kindertagespflegebüro. Die nächste Tagespflegequalifizierung beginnt im Mai 2018. Tagespflegeperson gesucht Flyer zur Tagespflege im Kreis Die notwendigen Grundlagen für die Tätigkeit als Tagespflegeperson vermittelt der zertifizierte Bildungsträger MAZ e.V. – ein Familienzentrum, mit dem das Jugendamt erfolgreich kooperiert. Aufgeteilt in ein Grund- und Aufbaumodul à 80 Unterrichtseinheiten - in Summe 160 UE - absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Modul zwei Ganztagsblöcke à vier Tage und zusätzlich vier Tages- bzw. Abendveranstaltungen. Bewerberinnen mit pädagogischer Ausbildung müssen in jedem Fall das Grundmodul absolvieren und können freiwillig das Aufbaumodul belegen. Jede Teilnehmerin schließt die Qualifizierung mit einer schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium ab. Verantwortlich für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach §43 SGB VIII ist das jeweils regional zuständige Kindertagespflegebüro im Kreis Groß-Gerau. Die Teilnahme an der Qualifizierung ist kostenfrei. Eine kostenpflichtige Kinderbetreuung kann in Anspruch genommen werden. Mütter-Aktions-Zentrum MAZ e.V. Tätigkeitsbegleitende Qualifizierung Kindertagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis verpflichten sich jährlich zur Weiterqualifizierung mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten. Der aktuelle Wegweiser für die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung für Tagespflegepersonen steht hier zum Download bereit: <link file:14953 download herunterladen der datei>Wegweiser für Tagespflegepersonen 2018 Programme der Netzwerkkooperation BQ Wenn Sie möchten können sich hier auch direkt Online anmelden. Weitere Links Hessisches Kindertagespflegebüro (HKTB) Bundesverband Kindertagespflege (BVKTP) Familien-Wegweiser Bundesfamilienministerium Onlineportal Frühe Chancen: Gleiche Chancen Bundesfamilienministerium Kontakt

Wassergefährdende Stoffe

Relevanz:
99%

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die sich dauerhaft oder nachteilig auf die Wasserbeschaffenheit auswirken können. Die Errichtung, Instandsetzung, Reinigung und Stilllegung von Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential darf nur durch besonders qualifizierte Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz erfolgen. Bei einem Unfall: Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der Feuerwehr (112) oder der Polizeidienststelle (110) zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können. Eigenverbrauchstankstelle Eigenverbrauchstankstelle Eine Eigenverbrauchstankstelle ist eine für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Abfüllanlage mit den zugehörigen Abfüllplätzen, die vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird. Sie ist dazu bestimmt, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinen zu betanken. Anzeigepflichtig: Der Betrieb einer Eigenverbrauchstankstelle ist anzeigepflichtig. Einzureichende Unterlagen: Anzeigevordruck unter Downloads Liegenschaftskarte (das Grundstück und der Standort der Tankanlage sind zu markieren) Grundrisszeichnung, M = 1:100, die Zeichnung muss folgende Angaben ent- halten: Anordnung der Lagerbehälter, Standort der Zapfsäule oder der Schlauchbefestigung, Wirkbereich des Abfüllplatzes (Länge x Breite, mindestens horizontale Schlauchlänge zuzüglich 1 m), Anfahrschutz, Überdachung, sowie Gefälleangaben, Aufkantungen, Bodenabläufe, Auffang- gruben Tankzeugnis oder Bauartzulassung des Tankbehälters Bau- und Betriebsbeschreibung Eignungsfeststellung Eignungsfeststellung Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Teile solcher Anlagen benötigen eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung. Die Eignungsfeststellung ist ein Brauchbarkeitsnachweis für eine Anlage im Einzelfall, wenn die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise für die einzelnen technischen Bauteile nicht vorliegen. Eine Eignungsfeststellung entfällt, wenn für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt wurde und die Baugenehmigung die Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen geprüft hat und schließlich voraussetzt. Einzureichende Unterlagen: Gutachten der Sachverständigen-Stelle Anzeige nach § 40 AwSV unter Downloads Als Bestandteil der Anzeige nach §40 AwSV sind nachfolgende Unterlagen mit einzureichen: Übersichtslageplan mit Eintragung der Anlage, bei komplexen Anlagen mit Eintragung einzelner Anlagenteile Dokumentation der Anlagenteile und Anlagenabgrenzung Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise Kurzbeschreibung der Anlage, beispielsweise mit Auflistung und Darstellung der Anlagenteile und Schema der wichtigsten wasserrechtlich relevanten Zusammenhänge gemäß Anlagendokumentation (siehe Arbeitsblatt DWA- TRwS 779) Dokumentation der Selbsteinstufung nach Anlage 2 AwSV, soweit zutreffend Erläuterungen zu Art der Rückhaltung und Bemessung der Löschwasserrückhaltung Heizöltanks Heizöltanks Bildquelle: Laudon GmbH & Co. KG Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird. Es gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In Überschwemmungsgebieten müssen Heizölverbraucheranlagen, die bereits vor dem 5. Januar 2018 bestanden, hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Nachrüstung muss vom Betreiber*in bis zum 5. Januar 2023 erfolgen. Risikogebiete sind Flächen, die nach dem Versagen der Hochwasserschutz- einrichtungen (Deiche) bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet werden. In Risikogebieten müssen Heizölverbraucheranlagen, die schon vor dem 5. Januar 2018 bestanden, hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Nachrüstung muss vom Betreiber*in bis zum 5. Januar 2033 erfolgen. Die Überschwemmungshöhen in einem Risikogebiet für Ihr Grundstück können Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Oberflächengewässer per E-Mail erfragen. Weitere Infos zum Thema Heizöltanks, Hochwasser und Risikogebiete entnehmen Sie bitte dem Flyer „Hochwasserschutzgesetz II Hessen“ (unter Downloads). Informationen zu Heizöltanks aus Kunststoff (PE), die älter als 30 Jahre sind und nicht regelmäßig durch anerkannte Sachverständige geprüft werden, entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Link zur Pressemitteilung unter „Weitere Informationen“. Die Errichtung, Instandsetzung, Reinigung und Stilllegung von Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential (bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) darf nur durch besonders qualifizierte Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz erfolgen. Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Wir empfehlen den Betreibern der Anlage, sich das Zertifikat des Fachbetriebs vor Beauftragung einer Leistung vorzeigen zu lassen. Ein Verstoß gegen die Fachbetriebspflicht stellt eine kostenpflichtige Ordnungswidrigkeit dar, die gegen den Betreiber geahndet werden kann. Wenden Sie sich bezüglich der technischen Umsetzung an zertifizierte Fach- betriebe sowie staatlich anerkannte Sachverständige, um Ihren individuellen Stand vor Ort prüfen zu lassen. Anzeigepflichtig: Die Inbetriebnahme einer Heizöltankanlage ist, wie auch deren Stilllegung sowie jegliche wesentliche Änderung, dem Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen. Einzureichende Unterlagen: Anzeige über Lagerung von Heizöl oder Diesel von Privatpersonen unter Downloads Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten: IWO - Informationen Ölheizungen HMUKLV - Heizöltanks LK Marburg-Biedenkopf - Pressemitteilung zu PE-Tanks (älter als 30 Jahre) Geoportal Hessen - Karte der Überschwemmungsgebiete HLNUG - Karte der Risikogebiete (HWRM-Viewer) …oder in den Flyern unter Downloads. Downloads Downloads Anzeigeformular über Lagerung von Heizöl oder Diesel von Privatpersonen Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften Merkblatt zur Prüfung der Hochwassersicherheit von Heizölverbraucheranlagen Sachverständigenliste Anzeigevordruck nach § 40 AwSV für Betriebe Anzeigevordruck Eigenverbrauchstankstelle Flyer IWO-Faltblatt AwSV Informationen für Betreiber Flyer Informationen Heizöltanks und Hochwasser IWO Broschüre der Heizöltank Kontakt E-Mail AwSV-Bereich Fax: 06152 989-9984023 Frau N. Hackel 06152 989-589 Frau P. Hieronimus 06152 989-567 Frau M. Salzmann 06152 989-336

Erdwärmenutzung

Relevanz:
99%

Erdwärme oder Geothermie gehört zu den regenerativen Energien. Die häufigsten genutzten Anlagentypen sind Erdwärmesonden, geothermische Brunnenanlagen und Erdwärmekollektoren. Für die Nutzung von Erdwärme ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Hierfür ist ein Antrag nebst Anlagen an die Untere Wasserschutzbehörde zu stellen. Bei wasserwirtschaftlich / hydrogeologisch ungünstigen Gebieten, Nichteinhaltung eines Grenzabstands von mindestens 5 Metern, Anlagen mit einer Heizleistung von über 30 kW oder bei einer geplanten Bohrtiefe von über 100 Metern sind eventuell zusätzliche Unterlagen und die Zustimmung weiterer Behörden (z. B. die Bergaufsicht oder das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie) erforderlich. Mehr Informationen zu dem Thema Erdwärme sowie dem Antragsverfahren entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht sowie den darunter aufgeführten Links und Downloads: Ablauf des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens Einzureichende Unterlagen (vereinfachtes Antragsverfahren): Antrag auf Erlaubnis einer Erdwärmenutzung (Antragsvordrucke unter den Downloads) Eigentümernachweis Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan mit Eintragung der Bohrpunkte Produktinformation und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Wärmeträgermittel oder Kältemittel Nachweis der Qualifikation der Bohrfirma gemäß DVGW Regelwerk W 120-2 Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten: HLNUG - Oberflächennahe Geothermie HLNUG - Bohranzeige online Downloads Leitfaden für Erdwärmenutzung in Hessen Antrag auf Erlaubnis einer Erdwärmenutzung mittels Erdwärmesonden Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer geothermischen Brunnenanlage Kontakt E-Mail Erdwärme-Bereich Fax: 06152 989-178 Herr M. Held 06152 989-876 Herr P. Ehmann (FD Klimaschutz) 06152 989-582 E-Mail

Fischereibehörde

Relevanz:
95%

Im Allgemeinen ist die Untere Fischereibehörde für die Überwachung der Fischerei im Kreisgebiet nach den Vorschriften des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) zuständig. Die wesentlichen Aufgaben der Unteren Fischereibehörde sind: Prüfung von Fischereipachtverträgen Bestellung von Fischereiaufsehern und Fischereiberatern Durchführung der Fischerprüfung Prüfung von Anzeigen über gemeinschaftliches Fischen Um an Gewässern angeln zu dürfen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: erfolgreich an einem Vorbereitungskurs teilnehmen die Fischerprüfung bestehen einen Fischereischein erwerben die Zustimmung des Fischereiberechtigten am Gewässer einholen (durch die sogenannten Fischereierlaubnisscheine) Fischerprüfung Fischerprüfung Zur Fischerprüfung darf nur zugelassen werden, wer an einem Vorbereitungslehrgang erfolgreich teilgenommen hat. Weitere Informationen und Termine zu den angebotenen Kursen finden Sie beim Verband Hessischer Fischer e. V. Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil im Multiple-Choice- Verfahren. Prüfungsgebiete sind allgemeine und spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde sowie Gesetzeskunde. Die Prüfung wird von dem Ausschuss zur Abnahme der Fischerprüfungen durchgeführt. Dieser setzt sich aus einem Vertreter der Fischereibehörde, dem Kreisfischereiberater und einem Mitglied der Fischereiorganisationen zusammen. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung (siehe auch Downloads ) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Fischerprüfung (bei Online-Schulungen ist auch der Nachweis des Praxistages vorzulegen!) Kopie des Personalausweises (beidseitig) oder eine Kopie des Reisepasses mit der Meldebescheinigung des Wohnortes Zustimmung des Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen (siehe auch Downloads ) Nachweis über die Überweisung der Prüfungsgebühr von 40,00 € unter Angabe des Verwendungszweckes "Fischerprüfung" auf das Konto des Kreises Groß-Gerau bei der Kreissparkasse Groß-Gerau (IBAN: DE67 5085 2553 0000 0000 18 / BIC: HELADEF1GRG) ein Führungszeugnis Belegart 0 (kann bei Ihrem Einwohnermeldeamt an Ihrem Wohnort beantragt werden) Die vollständigen Anmeldungsunterlagen zur Fischerprüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin der Kreisverwaltung vorzulegen. Derzeit werden jährlich zwei Termine (jeweils im Frühjahr und Herbst) angeboten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite: Verband Hessischer Fischer e. V. Fischereierlaubnis Fischereierlaubnis Wer angeln möchte, benötigt unter anderem einen Fischereischein. Dafür ist eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. Der Fischereischein wird von der Gemeinde oder Stadtverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes (in der Regel im Bürgerbüro) kostenpflichtig erteilt. Er berechtigt grundsätzlich zur Ausübung der Fischerei. Hinweis: Ausländische Fischereischeine berechtigen dazu in Hessen nicht! Um an einem Gewässer tatsächlich angeln zu dürfen ist neben dem Fischereischein zusätzlich die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten an diesem Gewässer notwendig (durch die sogenannten Fischereierlaubnisscheine). Fischereiaufsicht Fischereiaufsicht Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu über- wachen. Sie können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der Fischereiaufseher bedienen. Diese können entweder nebenamtlich, staatlich verpflichtet oder amtlich verpflichtet sein. Personen, die in der Fischereiaufsicht tätig werden möchten, können dies daher nur nach einer amtlichen Verpflichtung durch die untere Fischereibehörde. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten (Eigentümer) und Fischereipächtern (Pächter eines Gewässers wie Angelvereine) vorgeschlagen werden. Einzureichende Unterlagen: Dem schriftlichen Vorschlag werden beigefügt Kopie des gültigen Fischereischeins zwei aktuelle Lichtbilder für den Ausweis Teilnahmebescheinigung an einem Lehrgang der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen Die staatliche Fischereischule Hessen bietet im Frühjahr und Herbst jeweils spezielle Lehrgänge für Personen der Fischereiaufsicht und auch fachlich weiterführende Lehrgänge an. Diese Lehrgänge können Sie aktuell bei der oberen Fischereibehörde Kassel einsehen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite: RP Kassel - Lehrgänge der staatlichen Fischereischule Downloads Downloads Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung Einverständniserklärung zur Fischerprüfung für Minderjährige Kontakt E-Mail Wasserbehörde Fax: 06152 989-178 Frau S. Lorenz 06152 989-394

Grundwasser

Relevanz:
95%

Bildquelle: Kooperation KLIWA, https://www.kliwa.de/grundwasser-wasserhaushalt.htm Grundwasser stammt überwiegend aus Regenwasser, das durch den Boden und den Untergrund bis in die Grundwasserleiter sickert. Während der Versickerung durch die unterschiedlich aufgebauten Bodenschichten erfolgt die natürliche Reinigung des Wassers. Nicht nur der Rhein beeinflusst die Grundwasserstände im Hessischen Ried, auch die größeren Nebenflüsse, kleinen Bäche und Entwässerungsgräben stehen in intensiver Wechselwirkung zum Grundwasser. Durch den hohen und schwankenden Grund- wasserspiegel kommt es in weiten Teilen des Kreises Groß-Gerau in regenreichen Jahren vermehrt zu vernässten Flächen. Altlastenauskünfte Altlastenauskünfte Die Qualität des Grundwassers wird regelmäßig überprüft. Untersuchungen zeigen, dass das Grundwasser im Kreis Groß-Gerau gebietsweise durch Schadstoffe belastet ist. Zu diesen Schadstoffen gehören beispielsweise leicht- flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe, Trioxan, Formaldehyd und Dikegulac. Für nähere Informationen und Anfragen, ob Ihr Grundstück von einer Altlast betroffen ist, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die zuständige Stelle des Regierungspräsidiums Darmstadt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten: Regierungspräsidiums Darmstadt – Informationen zur Altlastenauskunft Informationen zur Grundwasserbeschaffenheit Gartenbrunnen Gartenbrunnen Die Nutzung von Grundwasser zur Bewässerung des Gartens ist erlaubnisfrei, sofern eine Entnahmemenge von 3.600 m³ pro Jahr nicht überschritten wird. In anhaltenden heißen und trockenen Sommern sollte mit dem Grundwasser sparsam umgegangen werden. Als Alternative oder Ergänzung zu Gartenbrunnen können auch Regenwasserzisternen genutzt werden. Anzeigepflichtig: Die geplante Entnahme von Grundwasser unter 3.600 m³ pro Jahr zur Gartenbewässerung ist anzeigepflichtig. Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anzeige keine weitere Nachricht von uns erhalten, steht Ihnen die Nutzung des Grundwassers frei. Einzureichende Unterlagen: Anzeigeformular unter Downloads Lageplan des Grundstücks mit grober Einzeichnung des Standorts des Gartenbrunnens Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite: HLNUG – Grundwasser Trinkwasserschutzgebiete Trinkwasserschutzgebiete Der größte Teil unseres Trinkwassers wird aus dem Grundwasser entnommen. Zum Schutz des Grundwassers und somit zum Schutz der Trinkwasser- gewinnungsanlagen können für diese Schutzgebiete ausgewiesen werden. In diesen Gebieten sind bestimmte Handlungen und Zustände, die das Grund- wasser gefährden, verboten oder mit dem Einhalten von Vorsichtsmaßnahmen verbunden. Genehmigungspflichtig: Maßnahmen, die negative Auswirkungen auf das Grundwasser haben können, sind genehmigungspflichtig. Solche Maßnahmen sind beispielsweise: Baumaßnahmen, die in den Boden eingreifen Errichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Einzureichende Unterlagen: Beschreibung der Maßnahme Lagepläne und Schnitte Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten: RP Darmstadt - Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten HLNUG - Wasserschutzgebiete HLNUG – Karte zur Grundwasserschutz (GruSchu – Viewer) Wasserhaltung Wasserhaltung Bildquelle: IBE GmbH + Co. KG Der Kreis Groß-Gerau weist in weiten Teilen niedrige Grundwasserflurabstände auf. Bei Tiefbaumaßnahmen, zum Beispiel zur Unterkellerung von Gebäuden und zum Bau von Tiefgaragen, wird häufig Grundwasser angetroffen. Zur bauzeitlichen Trockenhaltung der Baugrube kann daher eine Grundwasser- absenkung erforderlich werden. Genehmigungspflichtig: Die temporäre Entnahme von Grundwasser stellt eine erlaubnispflichtige Benutzung dar. Einzureichende Unterlagen: Siehe Merkblatt unter Downloads Downloads Downloads Brunnenanzeige Kurzanleitung Kartenviewer GruSchu Trinkwasserschutzgebiete Kreis Groß-Gerau Merkblatt Grundwasserhaltungen Kontakt E-Mail Wasserbehörde Fax: 06152 989-178 Herr / Frau NN Tel. XXX Herr R. Höhn 06152 989-641 Frau L. Kirschner 06152 989-326 Herr / Frau NN Tel. XXX

Baulasten

Relevanz:
94%

Sie möchten eine Baulast eintragen lassen? Die Baulast dient in der Regel dazu, die Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens zu schaffen, die aufgrund der gegebenen Grundstückssituation nicht vorliegt. Durch die Baulasterklärung übernehmen die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bezüglich ihres Grundstückes. Die Verpflichtung ist auch bei einem Eigentümerinnen- / Eigentümerwechsel bindend. Sollte für die Genehmigung ihres Bauvorhabens die Eintragung einer Baulast ins Baulastenverzeichnis erforderlich sein, empfehlen wir die vorherige Abstimmung des Baulastentextes mit uns. Um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden, die durch Rückfragen bzw. Änderungen entstehen können, empfehlen wir die Baulasterklärung bei uns zu unterschreiben. Sie möchten eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis? Sie können unter oben genannter email-Adresse Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis stellen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Hierzu genügt ein formloser Antrag mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück und einer rechnungsfähigen Anschrift. Benötigte Unterlagen: Siehe Downloads: Hinweise zur Baulasteintragung Kosten: Angaben zu Gebühren finden Sie auf dieser Seite . Erteilung von schriftlichen Auskünften = 22,00 EURO. Hinweis: Für die Auskunft aus dem Altlastenkataster ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier . Downloads Baulasterklaerung_Abbruch.pdf 18 KB Baulasterklaerung_Abstandsflaeche.pdf 18 KB Baulasterklaerung_Anbau.pdf 19 KB Baulasterklaerung_Brandschutz.pdf 18 KB Baulasterklaerung_Brandwand.pdf 18 KB Baulasterklaerung_Feuerwehrzufahrt.pdf 18 KB Baulasterklaerung Rueckbau 18 KB Baulasterklaerung_Stellplatz.pdf 18 KB Baulasterklaerung_Ver-_und_Entsorgung.pdf 18 KB Baulasterklaerung_Vereinigung.pdf 18 KB Baulasterklaerung_Zufahrt-_und_Zugang.pdf 18 KB Einsicht_Baulastenverzeichnis.pdf 10 KB weitere Downloads NEU_Hinweise_zur_Baulasteintragung.pdf 114 KB Kontakt Sachbearbeiterinnen Baulasten Frau I. Liebmann 06152 989-530 Fax 06152 989-580 Zimmer 528 baulasten@kreisgg . de Frau B. Thuy 06152 989-559 Fax 06152 989-580 Zimmer 528 baulasten@kreisgg.de Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung

Bodenschutz

Relevanz:
93%

Der Boden ist die Haut der Erde. Er erfüllt lebenswichtige Funktionen für die Menschen und die Umwelt. Ohne funktionsfähigen Boden keine Pflanzen, kein Schutz vor schädlichen Verunreinigungen, weniger CO 2 -Speicherung, weniger Wasserrückhalt, weniger Lebensraum. Aufgrund der großen Bedeutung ist die Zuständigkeit für den Boden auf verschiedene Fachbehörden aufgeteilt. Altlastenauskunft Altlastenauskunft Als Altlasten werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Ursache für die Altlast können die unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und der unsachgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen sein. Eine Auskunft über einen evtl. bekannten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie über eine evtl. bekannte Altlast auf einem Grundstück erteilt das Dezernat Bodenschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt. Einzureichende Unterlagen: Vollmacht des Grundstückseigentümers Angabe der Adresse Angaben zu Flur, Flurstück und Gemarkung Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten: HMUKLV - Altlasten RP Darmstadt - Boden- und Grundwasserschäden Aufbringung von Bodenmaterial Aufbringung von Bodenmaterial Ein Hauptziel des Bodenschutzes besteht darin, die Böden mit ihren natürlichen Standorteigenschaften zu erhalten und nicht zu gefährden. Bodenauffüllungen, insbesondere im landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Umfeld, sind deshalb nur dann zulässig, wenn sie eine Bodenverbesserung darstellen. Zur Klärung der Zulässigkeit dementsprechender Auffüllungsmaßnahmen wird auf das Merkblatt unter Downloads verwiesen. Einbau von Recyclingmaterial Einbau von Recyclingmaterial Neben Bodenmaterial können auch verschiedene mineralische Abfälle bei der Herstellung technischer Bauwerke verwertet werden. Durch den Einsatz als Ersatzbaustoff werden die natürlichen Rohstoffvorkommen geschont. Dies gilt für Aufschüttungen und Auffüllungen, die unmittelbar als Bestandteil anderer technischer Bauwerke zu sehen sind, als auch für selbstständige Bauwerke. Technische Bauwerke sind beispielsweise der Ober- und Unterbau von Straßen und Wegen, oder der Unterbau von Gebäuden. Als selbständige Bauwerke können Dämme oder Wälle bezeichnet werden. Anzeigepflichtig: Auffüllungen mit Recyclingmaterial sind anzeigepflichtig. In den meisten Fällen bedarf der Einbau von Recyclingmaterial einer Baugenehmigung. Einzureichende Unterlagen: Beschreibung der Maßnahme Angaben zu Herkunft des einzubauenden Materials Analyse des Materials und entsprechende Einstufung in die Einbauklasse Lageplan mit Darstellung der Auffüllbereiche Schnittzeichnungen mit Eintragung des höchsten Grundwasserstandes und der Schüttkörperbasis in m ü. NHN Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten: HMUKLV - Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ der Regierungspräsidien LAGA – Mitteilung 20 Downloads Downloads Anzeigeformular: Bodenauffüllungen auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen Merkblatt: Bodenauffüllungen auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen Kontakt E-Mail Wasserbehörde Fax: 06152 989-178 Herr / Frau NN Tel. XXX Herr R. Höhn 06152 989-641 Frau L. Kirschner 06152 989-326 Frau N. Hackel 06152 989-589

Abwasser

Relevanz:
93%

Bild: Gesamtbild Kommunale Kläranlage Gernsheim Abwasseranlagen Abwasseranlagen Die Städte und Kommunen sind auf ihrem Gebiet abwasserbeseitigungspflichtig und betreiben zu diesem Zwecke unter anderem Kläranlagen mit zugehörigen Kanalnetzen. Die Untere Wasserbehörde ist zuständig für die Zulassung und Gewässeraufsicht folgender sieben kommunaler Kläranlagen mit Ausbaugröße bis 20.000 Einwohnerwerte: Büttelborn Gernsheim Nauheim Rüsselsheim-Bauschheim Stockstadt Trebur Trebur-Geinsheim Die Aufsicht schließt die zugehörigen Kanalnetze, Entlastungsbauwerke , Pumpstationen sowie Vorbehandlungs- und Rückhaltebecken ein. Sechs größere kommunale Kläranlagen mit Ausbaugröße über 20.000 Einwohnerwerte und dazugehörige Systeme im Kreisgebiet fallen in die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt (Gernsheim-Merck, Ginsheim-Gustavsburg, Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Raunheim, Riedstadt). Die Standorte aller großen Kläranlagen im Kreisgebiet sind hier übersichtlich dargesstellt. Das Abwasser umfasst Schmutzwasser (häuslich, gewerblich) und Niederschlagswasser. Diese zwei Ströme werden je nach Gebiet unterschiedlich abgeleitet: Mischsystem Das Niederschlags- und Schmutzwasser werden in einen gemeinsamen Kanal gefasst, fließen vermischt der Kläranlage zu und werden dort behandelt. Im Mischsystem werden oberhalb der Kläranlage Speicherbecken oder Entlastungen errichtet, um die Kläranlage bei Starkniederschlägen vor Überlastungen zu schützen. Trennsystem Das Niederschlags- und Schmutzwasser fließen in zwei getrennten Kanälen. Das Niederschlagswasser belastet somit die Kläranlage nicht und kann – je nach Beschaffenheit - nach separater Vorbehandlung versickert oder in den Vorfluter eingeleitet werden. Die Kanalnetze sind vom Betreiber (Kommune, Abwasserverband) im Rahmen der Eigenkontrollpflicht regelmäßig zu kontrollieren und die festgestellten Schäden zu sanieren. Hausanschlüsse Hausanschlüsse Hausanschlüsse (Grundleitungen) sind auf den Privatgrundstücken verlaufende Zuleitungskanäle, die das häusliche Abwasser vom Fallrohr im Haus ins öffent- liche Abwassernetz leiten. Im typischen Kanalnetz übersteigt die Gesamtlänge der privaten Anschlussleitungen die der öffentlichen Kanäle. Schäden an Kanälen, wie Undichtigkeiten, verursachen Grundwasserverun- reinigungen (Abwasseraustritt aus Kanal), erhöhte Kläranlagenlast (Fremd- wassereintritt in Kanal) oder verringern die Kanalkapazität (Feststoffablager- ungen). Der Zustand der Kanäle (auch der privaten Hausanschlüsse) wird daher vom jeweiligen Betreiber im Rahmen der Eigenkontrollpflicht überwacht. Dies erfolgt beispielsweise durch eine regelmäßige Kanalbefahrung mit Kamerawagen. Gegebenenfalls kann auch der Grundstückseigentümer entsprechende Zustandsnachweise vom Fachunternehmen vorlegen. Die festgestellten Schäden sind umgehend vom zertifizierten Kanalsanierunternehmen zu beseitigen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite: Stadt Darmstadt – Informationsvideo Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben Bild: Schema SBR-Kleinkläranlage - Bildquelle: aqua nostra eG Bei einem örtlich vorhandenem öffentlichen Kanalnetz besteht die Pflicht zum Kanalanschluss und Überlassung des Abwassers zur zentralen Behandlung. Standorte mit unvertretbar hohem Anschlussaufwand können von der Anschlusspflicht befreit werden. Das Abwasser ist ordnungsgemäß entweder über Kleinkläranlagen zu beseitigen oder in Abwassersammelgruben aufzu- fangen. Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen sind kompakte dezentrale Bauwerke, die lokal anfallendes Abwasser vor Ort mechanisch-biologisch reinigen. Das gereinigte Abwasser wird ortsnah in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert. Für beide Verfahren ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das Vorgehen bei der Antragstellung ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Der in einer Kleinkläranlage anfallende Klärschlamm ist einer kommunalen Kläranlage anzudienen. Landwirtschaftliche Verwertung ist nur unter besonderen Umständen zulässig. Betreiber von Kleinkläranlagen sind verpflichtet, diese regelmäßig vom zertifizierten Fachunternehmen warten und Mängel beseitigen zu lassen. Der Anlagenzustand sowie die Schlammentsorgung sind jährlich mittels Eigenkontrollbericht zu dokumentieren. Abwassersammelgruben Alternativ wird das Abwasser in dichten abflusslosen Behältnissen (Sammel- gruben) gespeichert. Die Gruben sind mittels Tankwagen regelmäßig zu leeren und das Abwasser einer kommunalen Kläranlage zuzuführen. Die landwirtschaftliche Verwertung von anfallendem Rohabwasser und –schlamm ist unzulässig. Das Errichten einer Abwassersammelgrube ist anzeigepflichtig. Die Dichtigkeit das Sammelsystems ist einmalig vor Inbetriebnahme durch ein zertifiziertes Fachunternehmen zu prüfen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten: DWA - Zertifizierte Fachunternehmen Kleinkläranlagenwartung Einzureichende Unterlagen: Siehe Merkblatt unter Downloads Niederschlagswasser Niederschlagswasser Bild: Versickerungsmulde bei Trockenwetter - Bildquelle: Kiesel GmbH Das auf bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist im gesetzlichen Sinne Abwasser. Die Einleitung von Abwasser in Gewässer (Ober- flächengewässer und Grundwasser) ist erlaubnispflichtig. Der Umgang mit dem Niederschlagswasser hängt unter anderem vom Standort, Gewässertyp und potentiellen Abflussverschmutzung ab. Abflüsse von Verkehrsflächen sind beispielsweise wegen Verunreinigungen vor der E inleitung vorzubehandeln oder über das örtliche Kanalnetz der Kläranlage zuzuführen. Nicht schädlich v erunreinigtes Niederschlagswasser (zum Beispiel von Ziegeldächern) kann nach positiver Prüfung durch die Untere Wasserbehörde lokal in Ober- flächengewässer eingeleitet werden. Die Einleitungsgestaltung hängt von den örtlichen Bedingungen ab. Das Niederschlagswasser wird typischerweise in Becken oder Mulden zurückgehalten und langsam in das Gewässer eingeleitet. Bei einer Versickerung ist eine reinigende Passage durch die belebte Oberbodenschicht oder eine ausreichende Sicker- strecke erforderlich. Details zur Beantragung einer Erlaubnis zur Niederschlagswassereinleitung sind vorab mit der Unteren Wasserbehörde zu klären. Einzureichende Unterlagen: Siehe Merkblatt unter Downloads Private Schwimmbecken / Gartenpools Private Schwimmbecken / Gartenpools Das Wasser in Ihrem Gartenpool ist dank Filter und Zusatzstoffe die ganze Badesaison klar geblieben. Jetzt soll das Poolwasser abgelassen werden, um das Becken zu reinigen und sicher durch den Winter zu bringen? Die korrekte Entsorgung von Poolwasser vor/nach der Badesaison oder nach der Beckenreinigung ist im Hessischen Ried besonders wichtig. Bitte informieren Sie sich hierzu - wir haben für Sie ein entsprechendes Merkblatt zusammengestellt. weitere Informationen: Siehe Merkblatt unter Downloads Downloads Downloads Merkblatt: Entsorgung von Poolwasser Merkblatt: wasserrechtlicher Antrag Kleinkläranlagen Merkblatt: wasserrechtlicher Antrag Niederschlagswasserversickerung Kontakt E-Mail Wasserbehörde Fax: 06152 989-178 Herr Dr. P. Ustohal 06152 989-84007

Meldung von Jagdhunden

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Für jedes Jagdrevier muss ein speziell ausgebildeter und geprüfter Jagdhund für die Nachsuche von verletztem Wild zur Verfügung stehen. Angeschossenes oder auf andere Weise verletztes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen. Ebenso muss bei der Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei der Jagd auf Federwild ein brauchbarer Jagdhund eingesetzt werden. Dieser muss angeschossenes Wild rasch finden, damit es nicht unnötige Qualen erleidet. Für ihren Jagbezirk haben Jagdausübungsberechtigte der Unteren Jagdbehörde die regelmäßige Verfügbarkeit eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes nachzuweisen. Das Meldeformular ist auf dieser Seite als download hinterlegt. Änderungen sollten der Unteren Jagdbehörde unter Verwendung des bereit gestellten Vordruckes unverzüglich mitgeteilt werden. Benötigte Unterlagen: Meldungsformular Bescheinigung des Landesjagdverbandes über die Brauchbarkeit des Jagdhundes oder Nachweis bestandener Prüfungen Download Kontakt Frau Scherer Sachgebietsleiterin Zimmer 145 06152 989-263 Frau Wenner Sachbearbeiterin Zimmer 146 06152 989-375 Fax 06152 989-697 eMail: jagdwaffen@kreisgg . de Öffnungszeiten Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Anträge können gerne mit den erforderlichen Unterlagen per Email oder per Post eingereicht werden.

Bundeskinderschutzgesetz - Ehrenamtliche

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Informationen für Ehrenamtliche Das erweiterte Führungszeugnis kann von jeder Person über 14 Jahren beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich persönlich bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu stellen. Bei der Antragstellung ist eine Bestätigung des Vereins oder Trägers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das erweiterte Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII benötigt wird. Für Ehrenamtliche ist das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei. Ein solches Bestätigungsschreiben als Muster findet sich auf dieser Seite als Download. Das erweiterte Führungszeugnis wird den Ehrenamtlichen vom Bundeszentralregister zugeschickt (Dauer 2 bis 4 Wochen). Dieses Führungszeugnis wird zur Einsichtnahme beim Verein bzw. Träger vorgelegt und verbleibt bei den Ehrenamtlichen. Zurück zu "Bundeskinderschutzgesetz §72a SGB VIII" Kontakt Frau Draxler Leiterin der Kreisjugendförderung Zimmer N0-07 06152 989-438 jf@kreisgg . de Herr Trautmann Päd. Mitarbeiter / Jugendbildungsreferent Zimmer N0-01 06152 989-466 jf@kreisgg . de Fax: 06152 989-99150 Downloads Vereinbarung_Kreis_GG.pdf Muster_Einwohnermeldeamt.docx Dokumentationsbogen.docx Persoenliche_Verpflichtungs-_und_Ehrenerklaerung.docx Kinderschutzleitfaden.pdf

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