§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet innerhalb der Gemeinden Biebesheim am Rhein und Stockstadt am Rhein (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die dort genehmigten Taxen.
(2) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden
Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartepreis und den Zuschlägen zusammen.
1. Der Grundpreis beträgt 5,00 €
2. Fahrpreis pro Km
a) bis einschließlich 2000 m (pro angefangenem Km) 0,75 €
(Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt
für jede gefahrene Teilstrecke von 133,33 m 0,10 €)
b) ab 2001 m (pro angefangenem Km) 1,80 €
(Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt
für jede gefahrene Teilstrecke von 55,56 m 0,10 €.
3. Wartezeit pro Stunde 30,00 €
-einschl. verkehrsbedingter Wartezeit-
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.
(Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
beträgt für jede Zeiteinheit von 12 Sek. 0,10 €)
(2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.
Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist eine Pauschale in Höhe von 6,00 € zu vergüten.
(3) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 Abs. 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke nebst etwaigen Zuschlägen vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte nach § 2 sowie die Zuschläge nach § 3 als vereinbart.
(4) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer / die Fahrzeugführerin kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(5) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer / die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Ordnungsnummer,
3. Beförderungsentgelt,
4. Datum,
5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.
(6) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen / Gutschriften.
§ 3 Zuschläge
(1) Die Beförderung von Kleingepäck (mehrere Gepäckstücke) bis insgesamt 50 kg ist frei.
(2) Für sperriges Gepäck (z.B. Kinderwagen, Fahrräder und andere Gepäckstücke von besonderer Größe und Gepäck über 50 kg sowie lebende Tiere (Blindenhunde sind frei) sind pro Stück/Tier 0,60 € zu berechnen.
Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Mitnahme eine Gefahr für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung besteht. Über die Mitnahme entscheidet der Fahrzeugführer / die Fahrzeugführerin.
(3) Für die Beförderung von mehr als 4 Personen in einem Fahrzeug (Großraumtaxi) ist ein Großwagenzuschlag von 6,00 € zu erheben.
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an, nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der Fahrer / die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(4) In jedem Taxi ist eine Abschrift der Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Genehmigungsbehörde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.03.2020 in Kraft.
Sie ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes.
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung verliert die Rechtsverordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 20.03.2014 ihre Gültigkeit.
Groß-Gerau, den 26.11.2019
Der Kreisausschuss
des Kreises Groß-Gerau
Will
(Landrat)