Artikel 1
1. Der nach § 1 Absatz 2 neu einzufügende Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die in § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis f genannten Sitzungen besteht auch dann, wenn diese in Form von Telefon- und/oder Videokonferenzen stattfinden."
2. Der bisherige § 1 Absatz 3 wird zu § 1 Absatz 4.
3. Dem § 3 Absatz 1 wird noch folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Veranstaltungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 stattfinden."
Artikel 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 20.03.2020 in Kraft.
Der Kreisausschuss
des Kreises Groß-Gerau
(Will)
Landrat