I. Gemäß § 3 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz und § 13 Abs. 4 der Betriebssatzung werden die Zuständigkeiten bei Auftragsvergaben und bei sonstigen Geschäften der laufenden Verwaltung im Rahmen der im Wirtschaftsplan bereitgestellten Mittel und den Fachbereichsleitungen jeweils zur Verfügung stehenden Budgets wie folgt geregelt:
1. Abschluss von Honorarverträgen
a) Im Rahmen der geltenden Honorarordnung = die Fachbereichsleiter/innen
b) sonstige Honorarverträge (Pauschalen; andere Stundensätze u. ä.)
- bis 2.500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
- bis 100.000,00 Euro (gemäß § 11 Abs. 1
und § 9 Abs. 2.1 der Betriebssatzung) = die Betriebsleitung / die stellvertretende Betriebsleitung
2. Vergabe von Aufträgen gemäß VOB/VOL, Abschluss von sonstigen Verträgen, Bestellungen, allgemeine Vergaben, Geschäfte der laufenden Verwaltung
- Bis 1.000,00 Euro = Mitarbeiter/innen Ressourcenmanagement /
Mitarbeiter/innen Sekretariat
- bis 5.000,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
- bis 100.000,00 Euro = die Betriebsleitung / die stellvertretende Betriebsleitung
- darüber hinaus = die Betriebskommission
3. Zuweisungen bzw. Zuschüsse an Dritte
- bis 500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
- darüber hinaus (bis zur Grenze
gemäß § 9 Abs. 2.1 der Betriebssatzung) = die Betriebsleitung /die stellvertretende Betriebsleitung
4. Verzicht auf Forderungen und die Stundung von Zahlungsverpflichtungen
- bis zu 500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
- über 500,00 Euro = die Betriebskommission
5. Gewährung von Gebührenermäßigungen gemäß § 4 der Gebührensatzung
Zuständig hierfür sind die Fachbereichsleiter/innen. Diese Befugnis kann innerhalb der Bereiche auf andere geeignete Mitarbeiter/innen delegiert werden
6. Längerfristige finanzielle Bindungen
Für alle oben genannten Punkte gilt, dass die Zustimmung der Betriebsleitung/der stellvertretenden Betriebsleitung einzuholen ist, wenn
eine wiederkehrende finanzielle Verpflichtung für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren eingegangen wird oder
die beabsichtigte jährlich wiederkehrende finanzielle Verpflichtung einen Betrag von
500,00 Euro pro Jahr übersteigt.
7. Vermögensgegenstände / Vermögensplan
Über finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des Vermögensplans entscheiden
bis zu 5.000,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
bis zu 100.000,00 Euro = die Betriebsleitung / die stellvertretende Betriebsleitung
Für die Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören entscheidet
bis zu 2.500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen /
bis zu 100.000,00 Euro = die Betriebsleitung /
die stellvertretende Betriebsleitung
bis zu 250.000,00 Euro = die Betriebskommission
darüber hinaus (gemäß § 6.7 Betriebssatzung) = der Kreistag
II. Die unter I genannten Funktionen werden von folgenden Personen ausgeübt:
Betriebsleiter: Heinrich Krobbach; stellvertretende Betriebsleiterin: Monika Hardegger
Fachbereichsleiter/innen: Silvia Beenken, Gabriele Mirsch, Silvia Parra Belmonte, Bettina Krauß
Ressourcenmanagement: Jessica Bomski, Claudia Rehr, Gerd Schwab
- Sekretariat: Ilona Dinklage, Ulrike Messerer
III. Die Dienstanweisung tritt am 01.02.2019 in Kraft.
Groß-Gerau, den 31.01.2019
Der Kreisausschuss
des Kreises Groß-Gerau
Eigenbetrieb
Kreisvolkshochschule
gez. Will, Landrat