Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung
für den Eigenbetrieb Kreisvolkshochschule
Gemäß § 3 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz und § 13 Abs. 4 der Betriebssatzung werden die Zuständigkeiten bei Auftragsvergaben und bei sonstigen Geschäften der laufenden Verwaltung im Rahmen der im Wirtschaftsplan bereitgestellten Mittel und den Fachbereichsleitungen jeweils zur Verfügung stehenden Budgets wie folgt geregelt:
Vergabe von Aufträgen gemäß VOB/VOL, Abschluss von sonstigen Verträgen, Bestellungen, allgemeine Vergaben, Geschäfte der laufenden Verwaltung
- bis 5.000,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen / Verwaltungsleitung
– bis 100.000,00 Euro = die Betriebsleitung/die stellvertretende Betriebsleitung
– darüber hinaus = die Betriebskommission
Zuweisungen bzw. Zuschüsse an Dritte
- bis 500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
– darüber hinaus
(bis zur Grenze gemäß § 9 Abs. 2.1 der Betriebssatzung) = die Betriebsleitung/die stellvertretende
Betriebsleitung
Verzicht auf Forderungen und die Stundung von Zahlungsverpflichtungen
- bis zu 500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
– über 500,00 Euro = die Betriebskommission
Gewährung von Gebührenermäßigungen gemäß § 4 der Gebührensatzung
Zuständig hierfür sind die Fachbereichsleiter/innen. Diese Befugnis kann innerhalb der Bereiche auf andere geeignete Mitarbeiter/innen delegiert werden.
Längerfristige finanzielle Bindungen
Für alle oben genannten Punkte gilt, dass die Zustimmung der Betriebsleitung/der stellvertretenden Betriebsleitung einzuholen ist, wenn
- eine wiederkehrende finanzielle Verpflichtung für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren eingegangen wird oder
– die beabsichtigte jährlich wiederkehrende finanzielle Verpflichtung einen Betrag von
500,00 Euro pro Jahr übersteigt.Vermögensgegenstände / Vermögensplan
Über finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des Vermögensplans entscheiden
- bis zu 5.000,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen / Verwaltungsleitung
- bis zu 100.000,00 Euro = die Betriebsleitung/ die stellvertretende Betriebsleitung
Für die Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören entscheidet
- bis zu 2.500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen / Verwaltungsleitung
- bis zu 100.000,00 Euro = die Betriebsleitung/die stellvertretende Betriebsleitung
– bis zu 250.000,00 Euro = die Betriebskommission
– darüber hinaus (gemäß § 6.7 Betriebssatzung) = der Kreistag
II. Die unter I genannten Funktionen werden von folgenden Personen ausgeübt:Betriebsleiter: Heinrich Krobbach; stellvertretende Betriebsleiterin: Monika Hardegger
Fachbereichsleiter/innen: Silvia Beenken, Gabriele Mirsch, Silvia Parra Belmonte, Bettina Krauß
Verwaltungsleitung: Gabriele Ahl.
III. Die Dienstanweisung tritt am 01.06.2017 in Kraft.
Groß-Gerau, den 31.05.2017
Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Eigenbetrieb Kreisvolkshochschule
gez. Will, Landrat
Abschluss von Honorarverträgen
a) Im Rahmen der geltenden
Honorarordnung = die Fachbereichsleiter/innen
b) sonstige Honorarverträge (Pauschalen; andere Stundensätze u. ä.)
– bis 2.500,00 Euro = die Fachbereichsleiter/innen
– bis 100.000,00 Euro (gemäß § 11
Abs. 1 und § 9 Abs. 2.1 der Betriebssatzung) = die Betriebsleitung/die stellvertretende
Betriebsleitung