Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Groß-Gerau zur Aufstallung von Geflügel und zum Verbot der Durchführung und Besuchs von Geflügelausstellungen vom 23.03.2017
Vom 28.04.2017, Az.: 19 b 26/23 a
Die aufgrund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) i. V. m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes2) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), des § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) und § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)4) erlassene Allgemeinverfügung vom 23.03.2017 wird hiermit aufgehoben.
Begründung
A.
Die Zahl der Ausbrüche der Aviären Influenza ist stark rückläufig. In Hessen wurden seit mehreren Wochen keine neuen Ausbrüche mehr gemeldet, so dass das Risiko der Einschleppung in Geflügelbestände deutlich gesunken ist.
B.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 239) i.V.m. § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254) ist der Landrat des Landkreises Groß-Gerau zuständig für den Erlass von Allgemeinverfügungen und deren Aufhebungen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe bei dem
Kreis Groß-Gerau, vertreten durch den Landrat,
Fachdienst Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz,
Wilhelm-Seipp-Straße 4, 64521 Groß-Gerau,
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Hinweise
1. Auf Vorgaben gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
- Auf die Vorgaben der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 wird hingewiesen. Diese gelten weiterhin.
- Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, deren Nutzungsart und Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.
Im Auftrag Dr. Schulze Veterinärdirektor
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Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564).
Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).
Viehverkehrsverordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl I S. 1057).
Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 237).