Artikel 1
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Betriebskommission
(1) Gemäß § 6 EigBGes beruft der Kreisausschuss eine Betriebskommission.
Dieser gehören an:
3 Mitglieder des Kreistages, die von ihm für die Dauer ihrer Wahlzeit aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind;
2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes Rettungsdienst, die auf seinen Vorschlag für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates vom Kreistag gewählt werden;
2 wirtschaftlich, technisch oder im Rettungsdienst besonders erfahrene Personen, die auf Vorschlag des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst vom Kreistag gewählt werden;
3 Mitglieder des Kreisausschusses, darunter der Landrat kraft seines Amtes oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses;
(2) Für die unter Ziffer 1 – 3 des Abs. 1 genannten Mitglieder sind auch Vertreter durch den Kreistag zu wählen.
Für die unter Ziffer 4 des Absatzes 1 berufenen Mitglieder der Betriebskommission sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betreffenden Gremien durch den Kreisausschuss zu benennen.
Diese können bei Verhinderung des zu vertretenden Mitgliedes vollumfänglich an einer Sitzung teilnehmen. Den Vertretern sind in solchen Fällen durch das zu vertretende Mitglied die Sitzungsunterlagen im Vorfeld zu übermitteln.
(3) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Landrat oder ein von ihm bestimmter Vertreter. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlung zu hören und ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(4) Die Betriebskommission tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, auf Einladung ihres Vorsitzenden zusammen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Groß-Gerau, 18.12.2018
Der Kreisausschuss
des Kreises Groß-Gerau
(Will)
Landrat