Im Bundesgebiet geborene Kinder von Inhabern unbefristeter Aufenthaltstitel

Aufenthaltserlaubnis für Kinder von Inhabern unbefristeter Aufenthaltstitel, die im Bundesgebiet geboren werden

Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.

Im ersten Schritt müssen Sie den Wohnsitz des Kindes im Kreis Groß-Gerau anmelden.

Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. (im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes).

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel bis zum 16. Geburtstag erteilt.
Im Anschluss kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:

50,00 Euro

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

46,50 Euro

*Für türkische Staatsangehörigen können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.

Erforderliche Unterlagen:

> Gültiger Nationalpass

> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)

> Geburtsurkunde