Nahestehende Personen von EU/EWR-Bürgern

Nahestehende Personen von EU/EWR-Bürgern

Nahestehende Personen eines freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgers kann eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz ausgestellt werden.

Als nahestehende Personen nach dem Freizügigkeitsgesetz gelten:

– Verwandte in der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Onkel und Tante, Cousine/Cousin etc.), auch die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also auch Personen, die mit EU-Staatsangehörigen verschwägert sind,

– minderjährige Kinder (unter 18 Jahre), die unter Vormundschaft von einem EU-Staatsangehörigen oder in einer Pflegekindbeziehung zum EU-Staatsangehörigen stehen,

– Lebensgefährte eines EU-Staatsangehörigen (ohne Bestehen einer anerkannten Lebenspartnerschaft), wenn eine belegbare, auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht (d.h. mit einer Ehe oder Lebenspartnerschaft vergleichbar)

Neben der Eigenschaft als „nahestehende“ Person muss ein „Aufenthaltsanlass“ vorliegen, dessen Umstände sich auf die Zeit vor der Einreise beziehen:

Verwandte in der Seitenlinie:

– EU-Staatsangehöriger gewährt ihnen seit mindestens zwei Jahren und nicht nur vorübergehend Unterhalt, oder

– EU-Staatsangehöriger lebte mit ihnen seit mindestens zwei Jahren im Ausland in einem Haushalt zusammen, oder

– es besteht ein persönliches Pflegeverhältnis aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen;

– Kind in Vormundschaft oder in einer Pflegekindbeziehung steht zum EU-Staatsangehörigen in einem Abhängigkeitsverhältnis;

– Lebensgefährte/in, mit dem oder der der EU-Staatsangehörige nachweislich eine dauerhafte Beziehung eingegangen ist, und die gemeinsam im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend zusammenleben werden.

Hinzukommen muss für die Verleihung des Aufenthaltsrechts auch, dass der Lebensunterhalt der nahestehenden Person in Deutschland gesichert ist.
 
Die Ausländerbehörde trifft hier eine Ermessensentscheidung, d.h. sie hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einen Entscheidungsspielraum. Sie berücksichtigt nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person erforderlich ist (§ 3a Absatz 2 FreizügG/EU). Gesichtspunkte, die hier etwa eine Rolle spielen, sind die Beziehung zum/zur EU-Bürger/in, der Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit (z.B. Pflege) oder der vorliegende Verwandtschaftsgrad. Eine nahestehende Person, die ein Aufenthaltsrecht erhalten hat, bekommt zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eine „Aufenthaltskarte“ nach § 3a FreizügG/EU, die fünf Jahre gültig ist.

Hinweis: Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz, wie Ehepartner, gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner, minderjährige ledige (Stief-)Kinder oder Elternteile erhalten eine Aufenthaltskarte.

Um eine Aufenthaltskarte zu erhalten, müssen Sie diese bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde prüft sodann unter anderem, ob der EU/EWR-Bürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Eine Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie am Ende dieser Seite.

 

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach Paragraph 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU:

– Arbeitnehmer sowie Unionsbürger, die sich – für eine gewisse Zeit - zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,

– Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen,

– nicht erwerbstätige Unionsbürger, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,

– Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben,

– sowie die Familienangehörigen dieser Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Dieser Antrag bezieht sich auf die Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltskarten von Personen, die noch nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltskarte sind. Sollten Sie bereits die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllen, können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte stellen.  

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen nach der Einreise

Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau anmelden.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) den Antrag bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Diesen Antrag können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen machen einreichen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erwerbstätigkeit und Dauer der Aufenthaltskarte
Die Aufenthaltskarte für nahestehende Personen von EU/EWR-Bürgern berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

Gebühren der Aufenthaltskarte:

Erste Ausstellung der Aufenthaltskarte         37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

Erforderliche Unterlagen:

> Gültiger Nationalpass

> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)

> Gültiges Visum zur Einreise, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Ausweisdokumente des EU/EWR-Bürgers (Nationalpass oder nationale Identitätskarte)

> Arbeitgeberbescheinigung aller Beschäftigungsverhältnisse der EU/EWR-Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden) Arbeitgeberbescheinigung für Ausländer

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)

> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Einkommensbescheinigung_f._Selbstaendige_01.pdf. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt. Reichen Sie hier ebenfalls Ihren letzten Einkommensteuerbescheid ein.

> Sonstige Einkommensnachweise wie Kindergeld/Kinderzuschlag/Renteneinkünfte/Ersparnisse etc. von der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> Nachweise darüber, dass Sie als nahestehende Person zum EU/EWR-Bürger gelten