Familienangehörige von Flüchtlingen oder von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. den §§ 22-26 AufenthG ist.
Ist Ihre Bezugsperson im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von Minderjährigen und Kinder zu ihren Eltern.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Ausnahme eines Familiennachzugs:
Ein Familiennachzug wird zu einem Inhaber eines humanitären Aufenthaltes nach den folgenden Paragraphen nicht gewährt: § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Vorgehen nach der Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Groß-Gerau anmelden.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Sicherung des Lebensunterhaltes
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist und ein ausreichender Wohnraum von 9 qm pro Person vorliegt.
Vergünstigungen für Familienangehörige von Flüchtlingen
Eine Reihe von Erleichterungen gilt für Familienangehörige eines anerkannten Asylberechtigten/Flüchtlings. Wenn der Ehegatte als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird oder im Rahmen eines sog. „Resettlementprogramms“ nach Deutschland gekommen ist, kann bei seinem Familienangehörigem von den Anforderungen der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nachweises von ausreichendem Wohnraum eine Ausnahme gemacht werden. In den ersten drei Monaten nach der Anerkennung der Bezugsperson wird die Ausnahme sogar zwingend – es ist also wichtig für den Familienangehörigen, den Visumantrag so schnell wie möglich zu stellen, nachdem der in Deutschland lebende Familienangehörige als Asylberechtigter/Flüchtling anerkannt wurde.
Ehepartnerinnen und Ehepartner von anerkannten Asylberechtigten/Flüchtlingen müssen weiterhin keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn die Ehe bereits bestanden hat, als die oder der Geflüchtete nach Deutschland kam.
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sprachkenntnisse:
Für alle anderen Familienangehörigen ist in der Regel erforderlich, dass einfache Deutschkenntnisse (A1) vorliegen.
Zusätzliche Voraussetzungen für einen Familiennachzug:
Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es in der Regel die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1).
Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens eine der personensorgeberechtigten Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung in der Regel wird erstmalig für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden. Ist die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist diese für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de).
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:
100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Erforderliche Unterlagen:
> Gültiger Nationalpass
> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs mit Einreisestempel
> Aktueller Aufenthaltstitel + Zusatzblatt und Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Arbeitgeberbescheinigung der Bezugsperson und dem Familienangehörigen Arbeitgeberbescheinigung für Ausländer
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von dem Familienangehörigen (sofern vorhanden)
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Einkommensbescheinigung_f._Selbstaendige_01.pdf. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt. Reichen Sie hier ebenfalls alle Einkommensteuerbescheide seit Einreise ein.
> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. aktueller Kontoauszug über die Zahlung von Kindergeld oder Kinderzuschlag oder Renteneinkünfte
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedskarte.
> Mietvertrag; ggf. Untermietvertrag mit Einverständnis des Vermieters und Angabe der Wohnfläche, sofern nicht im Mietvertrag enthalten; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Alle Sprachzertifikate, die Ihnen vorliegen (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) + erfolgreicher Abschluss des Orientierungskurses (Test Leben in Deutschland), falls vorhanden
> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung