Erteilung Verlängerung nach Asylverfahren mit Anerkennung BAMF
Bei jedem Asylantrag prüft das BAMF auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhalten Antragstellende einen positiven Bescheid.
Sollten Sie weiterhin im laufenden Asylverfahren sein oder bereits einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Sollten Sie bereits seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling besitzen und Erwerbseinkommen haben, dann wählen Sie bitte die für den unbefristeten Aufenthaltszweck (Niederlassungserlaubnis) vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Entscheidung des Asylverfahrens mit positiven Bescheid
Das Asylverfahren muss mit einem entsprechenden positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden worden sein. Den positiven Bescheid müssten Sie oder Ihr Bevollmächtigter erhalten haben.
Es gibt vier positive Entscheidungsmöglichkeiten:
1. Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG), Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG.
2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Abs. 1 AsylG), Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1; erste Variante AufenthG.
3. Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG), Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1; 2. Variante AufenthG.
4. Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG.
Vorgehen nach Erhalt des positiven Bescheids des Bundesamtes
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Ausnahme: Trifft bei Ihnen die o.a. Variante Nr. 4 zu, müssen Sie warten, bis der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestands- bzw. rechtskräftig ist.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt.
Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (unselbständige und selbständige Tätigkeit).
Wohnsitzbeschränkung für den Kreis Groß-Gerau
Grundsätzlich wird gem. § 12a AufenthG eine Wohnsitzbeschränkung auf den Kreis Groß-Gerau für die Dauer von drei Jahren verfügt, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens im Kreis Groß-Gerau zugewiesen war. Die Wohnsitzbeschränkung wird nicht aufgenommen oder kann später auf Antrag aufgehoben werden,
wenn der Ausländer, der Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder sein minderjähriges Kind:
eine sozialbersicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von 15 Std./Woche aufnimmt /aufgenommen hat und durch die Person mindestens ein Einkommen i.H.d. monatlichen durchschnittlichen Bedarfs i.H.v. 810 Euro Netto für eine Einzelperson gedeckt ist oder
- eine Berufsausbildung aufnimmt oder
- studiert oder
- einen Integrationskurs nach § 43 AufenthG aufnimmt oder*
- einen Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG aufnimmt oder*
- eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, aufnimmt oder*
- eine Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 81 und 82 SGB III aufnimmt*
*Sofern die Maßnahme nicht im Kreis Groß-Gerau ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann.
Deutsche Passersatzpapiere
Einen Reiseausweis können Sie als anerkannter Asylberechtigter/Flüchtling erhalten, da die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bereits durch die Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling belegt ist. Dieser Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit der Antragsstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Asylberechtigter/Flüchtling mit geprüft.
Ansonsten gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Asylberechtigter/Flüchtling anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.
Gebühren
Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis:
93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer:
100,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
97,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes
Neuausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge:
70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz werden keine Gebühren erhoben.
Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG werden ebenfalls keine Gebühren erhoben.
Erforderliche Unterlagen:
> Gültiger Nationalpass (sofern vorhanden)
> digitales Passfoto (Fotodienstleister Biometrische Passbilder vom Profi – Digital & Sicher | alfo-passbild.com, Drogeriemarkt dm Passbilder bei dm: Biometrische Fotos in Minuten 📸 | dm)
> Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
> Ihre letzte Aufenthaltsgestattung + ggf. gesondertes Zusatzblatt
> Wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen: Nachweise über Bemühungen und Erklärung über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
(gilt nicht für anerkannte Asylberechtigte/Flüchtlinge)
> Wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen: Nachweise über Identität (Geburtsurkunde/Kopie eines abgelaufenen Passes/sonstige Dokumente, die Ihre Identität belegen); alle Dokumente in beglaubigter deutscher Sprache
> Sprachzertifikate (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) und Nachweis über erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“ (sofern vorhanden)
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen von Ihnen und Ihren Familienangehörigen im Haushalt (Ehegatte/Lebenspartner/Kinder)
> Ausbildungsvertrag + die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder Immatrikulationsbescheinigung bei einem Studium von Ihnen und Ihren Familienangehörigen im Haushalt (Ehegatte/Lebenspartner/Kinder)
> Bei Bezug von öffentlichen Leistungen, aktueller Leistungsbescheid