Arbeitgeberwechsel bei Inhabern einer Blauen Karte EU
Antrag auf Arbeitgeberwechsel oder die Anpassung der Nebenbestimmungen
Möchten Sie den Arbeitgeber wechseln, bedarf dies der Mitteilung an die Ausländerbehörde spätestens zwei Wochen ab Beendigung der Beschäftigung beim alten Arbeitgeber. Sollten Sie ab dem 18. November 2023 eine Blaue Karte EU erhalten haben, bedarf der Arbeitgeberwechsel keiner Änderung der Nebenbestimmung, jedoch einer Mitteilung in den ersten zwölf Monaten des Besitzes der Blauen Karte EU an die Ausländerbehörde. Dasselbe gilt für den Fall, dass Sie vor dem 18. November 2023 eine Blaue Karte EU erhalten haben. Hier kann es bei einem Arbeitsplatzwechsel aufgrund der auf Ihrem Zusatzblatt vermerkten Arbeitgeberbindung zu Problemen kommen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Nebenbestimmung in solchen Fällen anpassen zu lassen.
Bindung an den Arbeitgeber - Gesetzeslage bis 17.11.2023
Innerhalb der ersten zwei Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Blauen Karte EU wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber innerhalb der ersten zwei Jahre wechseln wollen, muss die Nebenbestimmung durch die Ausländerbehörde geändert werden.
Gesetzeslage seit 18.11.2023
Innerhalb der ersten zwölf Monate nach der erstmaligen Erteilung der Blauen Karte EU sind Sie gem. § 82 Abs. 1 S. 6 AufenthG verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat.
Für den Arbeitgeberwechsel benötigen Sie keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Diese kann jedoch in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen. Eine Änderung der Nebenbestimmung muss nicht erfolgen, da Sie bereits die Erlaubnis einer Beschäftigung ohne Bindung besitzen.
Gebühren des Arbeitgeberwechsels/ Anpassung der Nebenbestimmungen:
Für den Wechsel des Arbeitgebers oder die Anpassung der Nebenbestimmungen wird gem. § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben.
> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis des zukünftigen neuen Arbeitgebers Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis