Eingriffe in Natur und Landschaft (Außenbereich)

Eingriffe in Natur und Landschaft (Außenbereich): Hütten, Zäune, Baumfällung, u.ä.

Die freie Landschaft, der sogenannte Außenbereich, ist nach dem Naturschutzgesetz in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie aufgrund des Erholungswertes auf Dauer zu sichern.

Trotz der gesetzlichen Vorgaben lassen sich viele Eingriffe jedoch nicht vermeiden. Im Zuge von Baumaßnahmen werden Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Bodenfunktionen und das charakteristische Landschaftsbild beeinträchtigt. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Hessische Naturschutzgesetz definieren mit der Eingriffsregelung Kriterien für die Zulässigkeit solcher Eingriffe in Natur und Landschaft und für die gegebenenfalls erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Ziel ist es, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu sichern. Die zentrale Forderung der Eingriffsregelung lautet, Vorhaben so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden bzw. minimiert und Restschäden ausgeglichen werden.
Diese gesetzliche Aufgabe kann in Konflikt mit dem Interesse der Grundstücksnutzer auf selbstbestimmte Gestaltung ihres Grundstückes stehen.

Was muss ich tun, wenn ich eine Hütte, einen Unterstand oder einen Zaun errichten möchte?

Bei jedem Vorhaben sind die konkreten Bestimmungen des Bauplanungs-, des Bauordnungs- und insbesondere auch des Naturschutzrechts anzuwenden. Danach ist der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten und die Errichtung von baulichen Anlagen zunächst unzulässig. Lediglich Anlagen, die einer bevorrechtigten Nutzung zuzuordnen sind (z.B. erwerbsmäßige Land- oder Forstwirtschaft, Erwerbsgartenbau, Berufsfischerei, öffentliches Recht), können zugelassen werden.

Dies ist bei Gerätehütten, Gartenlauben etc. und entsprechender Einzäunungen regelmäßig nicht der Fall. Derartige Anlagen dienen in der Regel der Freizeitgestaltung und somit nicht einer sogenannten "privilegierten" Nutzung.

Das derzeit in Hessen geltende Naturschutzrecht lässt, wie erwähnt, bauliche Anlagen im Außenbereich grundsätzlich nicht zu. Die Errichtung von Gerätehütten, Gartenlauben etc. und Einzäunungen für Hobby- bzw. Freizeitnutzung (kleingärtnerische Nutzung) ist daher zunächst nur auf eigens dafür ausgewiesenen Flächen zulässig, d.h. nur in durch Bebauungsplan abgesicherten Gebieten.

Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben können für private Anlagen und Nutzungen bei Erfüllung besonderer Vorgaben zugelassen werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei den entsprechenden Sachbearbeitern.

Benötigte Antragsunterlagen für Bienenhaus bzw. Gerätehütte
Benötigte Antragsunterlagen für Weideunterstand und Koppel

Ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Bauten

Welche gesetzlichen Regelungen liegen zugrunde?
Sowohl das Baurecht als auch das Naturschutzrecht verstehen den Außenbereich als von baulichen Anlagen freizuhaltendes Gebiet. Lediglich privilegierte Anlagen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Erwerbgartenbaus bzw. zum Allgemeinwohl dienende Bauten dürfen im Außenbereich errichtet werden.
Die zuständigen Behörden dürfen rechtswidrige Zustände nicht dulden. Folglich sind die Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden gesetzlich verpflichtet, gegen sämtliche ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen, Versiegelungen, Ablagerungen und Nutzungen vorzugehen.
Das bedeutet, dass nach und nach alle baulichen Anlagen etc. erfasst und, soweit nicht genehmigungsfähig, beseitigt werden müssen. Davon werden nahezu alle Hütten, Zäune und Ablagerungen betroffen sein.

Wie wird im Kreis Groß-Gerau verfahren?
Der Kreis Groß-Gerau hat sich im Jahr 1997 auf eine Prioritätenliste verständigt nach der vorhandene Bauten erfasst werden. Kreis und Gemeinden sind gemeinsam bemüht, die Belange der Bürgerinnen und Bürger in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird Ihnen im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Auf Wunsch der Betroffenen erörtern die zuständigen Kreisbehörden in einem persönlichen Gespräch vor Ort die Problematik. Die Behörden sind bemüht, die geltenden gesetzlichen Regelungen so sozialverträglich wie möglich umzusetzen. Jeder/jede Betroffene erhält die Möglichkeit, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Kreis Groß-Gerau abzuschließen, so dass einerseits Ordnungsverfügungen vermieden werden, andererseits die ungenehmigten Bauten zumindest für einen gewissen Zeitraum wie bisher genutzt werden können.

Baumfällung und Rodung von Gehölzbeständen

Es ist verboten , Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen.

Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen, egal wo sie stehen, in dieser Zeit nicht abgeschnitten oder auf Stock gesetzt werden (§39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Darüber hinaus können Gehölze im Außenbereich gesetzlich geschützt sein. Eine Fällung dieser ist in der Regel nicht erlaubt, Pflegeschnitte jedoch erwünscht.

Als „gärtnerisch genutzte Flächen“ gelten Areale, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu zählen Haus- und Kleingärten, Friedhöfe und Grünanlagen.
Zulässig sind weiterhin der schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Bäume und Gehölze.

Ganz unabhängig von diesen Fristen gelten wie bisher die artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Das bedeutet, dass generell Fäll- und auch Schnittmaßnahmen verboten sind, wenn beispielsweise Vögel ein Nest bauen oder brüten. Dies gilt auch wenn Baumhöhlen von Tieren genutzt werden.
Befreiungen sind in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn unmittelbare Gefahr gegeben ist oder andere zwingende Gründe dies rechtfertigen. Sie sind bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Aufgrund dieser komplexen Rechtsvorschriften und um „Ärger“ zu vermeiden, rät die Untere Naturschutzbehörde alle planbaren Fällungen und Rückschnitte im Zeitraum 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen oder bei Unklarheiten sich vorher zu erkundigen.

Kontakt

Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim und Trebur Frau Borgelt11170+49 6152 989 509
Biebesheim, Büttelborn, Gernsheim, Groß-Gerau und Stockstadt Frau Kaufmann11215+49 6152 989 335
Nauheim, Riedstadt und überörtlich Frau Lukas12089+49 6152 989 84755