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Die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a Gesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist am 1. Januar 2023 außer Kraft getreten.
Die bisherige Vorlagepflicht für Immunisierungsnachweise der von dieser Regelung betroffenen Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Gesundheitsamt besteht somit ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr.
Die noch nicht abgeschlossenen Vorgänge bleiben hiervon unberührt.
Bitte richten Sie Anfragen ausschließlich an das Postfach impfpflicht@kreisgg.de.
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