Sie möchten eine Erlaubnis als Heilpraktiker*in?
Wer allgemeine Heilkunde, Heilkunde eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie, Heilkunde eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie oder Heilkunde eingeschränkt auf den Bereich der Logopädie ausüben möchte, ohne Arzt/Ärztin zu sein, benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Folgende Grundvoraussetzungen müssen gegeben sein:
Das Mindestalter für die Antragstellung beträgt 25 Jahre.
Benötigte Unterlagen:
Außerdem bei der Erlaubnis nur für den Bereich der Psychotherapie, der Erlaubnis nur für den Bereich der Physiotherapie oder der Erlaubnis nur für den Bereich der Logopädie:
Ebenfalls müssen Sie nachweisen (z. B. durch eine Kenntnisüberprüfung bei unserem Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz), dass Sie so viele Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet.
Zuständigkeit:
Für das von Ihnen angestrebte Antragsverfahren ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit nach Ihren Angaben zur Praxisadresse.
Befindet sich Ihr Wohnort außerhalb des Landkreises Groß-Gerau, ist es erforderlich, dass Sie die geplante zukünftige Tätigkeitsaufnahme in der von Ihnen angegebenen Stadt/Gemeinde nachweisen (z. B. durch Vorverträge zu Miet- oder Pachtverhältnissen, Praxisgemeinschaften usw.).
Kosten:
Gebühren des Fachbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz:
Für die Bearbeitung des Antrages wird auch dann eine Gebühr erhoben, wenn der Antrag bei Nichtbestehen eines Teils der amtsärztlichen Überprüfung zurückgenommen wird oder abgelehnt werden muss.
Überprüfung:
Der Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz lädt Sie in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Ordnungs- und Gewerberecht zur schriftlichen und mündlichen amtsärztlichen Überprüfung ein.
Die Überprüfung kann in Hessen von jeder antragstellenden Person höchstens dreimal wiederholt werden.
Auf die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019 weisen wir hin.
Hinweise zur Infektionshygieneverordnung:
Die aktuelle Infektionshygieneverordnung gilt u. a. für Heilpraktiker*innen, die am Menschen invasive Tätigkeiten ausführen. Personen, deren Tätigkeit eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen (invasive Tätigkeit), sind verpflichtet, den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs) zu erbringen. Sollten die Inhalte dieses Kurses im Rahmen der Ausbildung vermittelt worden sein, genügt eine Bescheinigung der Schule über die Lehrinhalte zum Thema Hygiene, den zeitlichen Rahmen der Hygieneausbildung und die Anwesenheit in den entsprechenden Kurszeiten.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Herrn Ortiz, Tel. 06152-989-690.