Baugebühren
Satzung des Kreises Groß-Gerau über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)
§ 1
Zur Deckung seines Verwaltungsaufwandes für die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde erhebt der Kreis Groß-Gerau Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis. Dieses ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
(1) Soweit das Verwaltungskostenverzeichnis für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde keine Kostenregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung nebst Verwaltungskostenverzeichnis und der allgemeinen Verwaltungskostenordnung nebst allgemeinem Verwaltungskostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise bleiben die Vorschriften der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen vom 28.10.1994 (GVBl. I S. 655) unberührt.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungskostengesetzes.
§ 3
Die zur Anwendung dieser Satzung erforderlichen Richtlinien werden vom Kreisausschuss erlassen.
§ 4
(1) Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Groß-Gerau über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren vom 03.07.1995 außer Kraft.
Anlage
Verwaltungskostenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung vom 13.12.2010
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr (Euro) |
6 | Verwaltungskosten | ||
61 | Baugenehmigung | ||
611 | Nach § 57 HBO (vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind oder aufgrund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1.000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
612 | Nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 12 mindestens 40 |
613 | Nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1.000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
Die Gebühren nach Nr. 611 bis 612 dieser Satzung gelten in Abweichung von der im Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zugrunde gelegten Gebühr auch als Bemessungsgrundlage zur Gebührenermittlung für folgende Positionen des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
Nr. 616 bis 61613 Einschluss oder Mitteilung von anderen Genehmigungen
Nr. 617 bis 6171 Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft
Nr. 64 bis 6411 Nachtragsbaugenehmigungen
Nr. 642 bis 6421 Bauvoranfragen
Nr. 643 Teilbaugenehmigungen
Nr. 644 Verlängerungen
Nr. 652 bis 6522 Ermäßigungen
Groß-Gerau, den 14.12.2010
Der Kreisausschuss
des Kreises Groß-Gerau
(Will)
Landrat
Verwaltungskostenrichtlinie der Bauaufsicht des Kreises Groß-Gerau vom 25.09.2017 zum Downloaden