Die gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzregelungen sollen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung altersangemessen schützen. Die Gesetze sind gültig für alle Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit, aber auch für Veranstalter, Gewerbetreibende und Eltern.
- Informationen über das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
- Veranstaltungen
- Angebote zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz
Gesetzliche Grundlagen und weitere Informationen finden Sie unter
www.bag-jugendschutz.de
www.mpfs.de
Eine Beschwerdestelle für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen im Internet finden Sie unter
www.jugendschutz.net
Informationen für Eltern über technische Schutzlösungen für die Geräte, Dienste und Apps für Kinder findet sich unter www.medien-kindersicher.de
Kindesschutz im Verein
Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung ist ein wichtiges Anliegen aller Träger der Kinder- und Jugendarbeit. Um einschlägig Vorbestraften den Zugang zu diesen Arbeitsfeldern zu verwehren, wurde § 72a SGB VIII neu gefasst.
Alle Träger, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, müssen nach bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge tragen, dass in ihrer Verantwortung keine Menschen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind, die rechtskräftig wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurden, die dem Kindesschutz entgegensteht.
Hierzu sollen die öffentliche Träger der Jugendhilfe mit Vereinen, Verbänden und freien Trägern Vereinbarungen gemäß § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII abschließen. Neben der Sensibilisierung für Gefährdungssituationen und der Präventionsarbeit wird darin festgelegt, dass neben- und ehrenamtlich tätige Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis (§ 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eingesetzt werden dürfen.
Die Kreisjugendförderung hat gemeinsam mit Vertreter*innen des Kreisjugendringes die vorliegende Vereinbarung erarbeitet und bereits rechtlich geprüft. Sie orientiert sich an den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände Hessens sowie des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz und wurde den Vereinen, Verbänden und Kommunen im Oktober 2015 bereits vorgestellt.
Die Vereinbarung für den Kreis Groß-Gerau, Vorlagen und Muster zur Beantragung und Dokumentation, den Kinderschutzleitfaden des Kreises Groß-Gerau sowie Dokumenationen und Handouts vergangener Veranstaltungen finden Sie auf dieser Seite als Download.
Der Hessische Jugendring hat eine Broschüre mit Hintergründen und Umsetzungstipps zum Bundeskinderschutzgesetz sowie zum Umgang mit den erweiterten Führungszeugnissen für die Jugendverbandsarbeit entwickelt.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse am Thema direkt an uns. Über weitere Veranstaltungen zum Thema informieren wir Sie auf dieser Seite.
Kontakt
Frau Draxler
Leiterin der Kreisjugendförderung
Zimmer N0-07
06152 989-438
Herr Trautmann
Päd. Mitarbeiter / Jugendbildungsreferent
06152 989-466
Fax: 06152 989-99150