Informationen zum Thema 'Zulassung auf eine Firma'
Wann kann auf eine Firma zugelassen werden? Die Zulassung auf eine Firma ist nur möglich, wenn es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist ("e.K." können entsprechend wie juristische Personen behandelt werden). Ansonsten sind folgende Firmen juristische Personen: AG, GmbH, UG, oHG und KG. Bei einer Zulassung auf eine unselbstständige Zweigstelle ist die erforderliche Vollmacht von der nächsten Haupt-/Zweigniederlassung mit Geschäftsführer/Prokurist auszustellen. Zum vollmachtgebebenden Geschäftsführer/Prokurist ist der Handelsregisterauszug, in dem dieser benannt sind, erforderlich. Einzelkaufleute (nicht im Handelsregister eingetragene),GbR's und Selbstständige sind keine juristischen, sondern natürliche Personen. Bei diesen kann keine Zulassung auf einen Firmennamen erfolgen, sondern nur auf einen zu benennenden verantwortlichen Vertreter. Auf Wunsch ist aber eine Zulassung wie folgt möglich. Die Zulassung erfolgt dann auf "Herr/Frau XY, Hauptwohnsitz", als Standort wird dann registriert: "Betriebsitz". Ein solcher Standort erscheint jedoch nicht in den Fahrzeugpapieren. Die Entscheidung, ob das Fahrzeug steuerrechtlich für die gewerbliche Nutzung anerkannt wird, obliegt dem Finanzamt und ist unabhängig von der Zulassung anhand der tatsächlichen Verwendung zu treffen. Für die Zulassung auf eine Firma sind zusätzlich zu den Fahrzeugunterlagen folgende Dokumente erforderlich: 1. Handelsregisterauszug (zur Legitimation des Unterschriftsbefugten, i. d. R. Geschäftsführer/ Prokurist), 2. Gewerbeanmeldung, nicht älter als 3 Jahre (als Nachweis der Firmenadresse). Wenn sie älter ist, dann ist ein anderer aktueller Nachweis über die Firmenadresse zu erbringen (z. B. kann die Gewerbeanmeldung von der Gemeinde als noch aktuell bestätigt werden), 3. gültiger Ausweis der Person, die bei der Zulassungsbehörde vorspricht. Lässt der Geschäftsführer/Prokurist nicht persönlich zu: 4. Vollmacht für die Person, die bei der Zulassungsbehörde vorspricht, 5. Kopie des gültigen Ausweises des Vollmachtgebers (um die Unterschrift auf der Vollmacht zu prüfen). Geht die Vollmacht nicht direkt vom Geschäftsführer/Prokurist an denjenigen, der bei der Zulassungsbehörde vorspricht, sind weitere Vollmachten und Ausweisdokumente erforderlich. Firmen in Gründung haben noch keinen Handelsregisterauszug. Sie besitzen jedoch eine Gewerbeanmeldung mit einem entsprechenden "in Gründung" Vermerk. Diese kann ein halbes Jahr für eine Firmenzulassung anerkannt werden.
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