Ihr anliegenkreisverwaltungder kreis groß-gerauservicekontakt
 
home
aktuell
politik
ehrenamt
wirtschaft
bildung + kultur
gesundheit + soziales
freizeit + tourismus
familienportal der kreisverwaltung gross-gerau
 
Der Kreis Groß-Gerau
 
impressum
 
 
 
Kreisverwaltung: Bereiche: Zulassungsstelle Groß-Gerau: Informationen zum Thema 'Kfz-Steuerverfahren seit 01.01.2005' und 'Überprüfung von Kfz-Kostenrückständen seit 01.10.2006'
 
Informationen zum Thema 'Kfz-Steuerverfahren' und 'Kfz-Kostenrückstände':

Merkblatt zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Hessen

Das Land verliert jedes Jahr Millionenbeträge durch säumige Kraftfahrzeugsteuer-pflichtige. Dieses Geld geht unmittelbar dem Land Hessen und damit seinen Bürgerinnen und Bürgern verloren. Die Vollstreckung der ausstehenden Kraftfahrzeug-steuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Um die Einnahme der Kraftfahrzeugsteuer für die Zukunft zu erleichtern, wird im Land Hessen deshalb seit dem 01.01.2005 die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

  • Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss in der Zulassungsbehörde eine Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem auf sie oder ihn lautenden Konto bei einem Geldinstitut erteilen. Die Ermächtigung kann auch für das Konto eines Dritten erteilt werden (Ehegatte, Eltern, Leasinggesellschaft etc.), wenn dieser hierzu seine Einwilligung durch Unterschrift erklärt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in besonderen Härtefällen oder bei unbefristeten Steuerbe-freiungen möglich.


  • Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter darf dem Land Hessen weder Kraftfahr-zeugsteuer noch auf dem Kraftfahrzeugsteuerrückstand beruhende steuerliche Neben-leistungen nach § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung (Säumniszuschläge, Zinsen) schulden. Die Rückstandsprüfung wird in die Zulassungsprogramme integriert, so dass sie vollautomatisch erfolgt.


  • Sind für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter Rückstände festgestellt worden, muss zunächst die rückständige Kraftfahrzeugsteuer an die Finanzverwaltung ent-richtet werden. Dies ist nur durch Überweisung auf das rückseitig angeführte Konto des zuständigen Finanzamts möglich. Die Zulassung kann erst dann erfolgen, wenn die Rückstände auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben sind und dies der Zulas-sungsbehörde mitgeteilt wurde. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen bei der Gutschrift der überwiesenen Beträge sind unbedingt die entsprechenden Kraftfahrzeug-steuernummern auf dem Überweisungsträger anzugeben.


  • Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten:

    Der zulassende Dritte muss eine vom Kfz-Halter selbst unterschriebene Einzugs-ermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständnis-erklärung des Kfz-Halters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen. Dafür steht der Vordruck „Vollmacht“ zur Verfügung, der in allen hessischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt und über die Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aufgerufen werden kann.

    Wird ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung gestellt,
    sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung durch z.B. Vorlage des Schwerbehindertenausweises in den Zulassungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei einem Antrag auf Steuerermäßigung bleibt die Pflicht zur Erteilung der Einzugs-ermächtigung allerdings ebenso bestehen wie in den Fällen einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung.

    Die Einführung dieser Maßnahmen ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 2 der Ermächtigungsnorm sowie Abs. 1a des KraftStG 2002 geregelt.

    Im Rahmen Ihrer Mitwirkung bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer werden die Zulassungsbehörden als Landesfinanzbehörden tätig.

    Neu: Überprüfung auf Kfz-Gebührenrückstände seit 01.10.2006

    Seit 01.10.2006 dürfen bei einer hessischen Zulassungsbehörde auch keine Kostenrückstände (Gebühren und Auslagen), die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und daraus entstandene Säumniszuschläge offen sein. Die Zulassung kann ebenfalls erst dann erfolgen, wenn die Rückstände auf dem Konto der für die Zulassungsbehörde zuständigen Kasse gutgeschrieben sind.
     
    Download:

    Zulassung
    Liste der Finanzämter
    Kfz-Steuer_2005_Liste_Finanzaemter.pdf (22.14 KB / Acrobat PDF)
    Merkblatt zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Hessen
    Kfz-Steuer_2005_Merkblatt.pdf (18.72 KB / Acrobat PDF)
    Vollmacht für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
    Kfz_Vollmacht_2006.pdf (30.06 KB / Acrobat PDF)
    zurueck
    Adresse · Wegbeschreibung · Öffnungszeiten eMail-Kontakt