Ihr anliegenkreisverwaltungder kreis groß-gerauservicekontakt
 
home
aktuell
politik
ehrenamt
wirtschaft
bildung + kultur
gesundheit + soziales
freizeit + tourismus
familienportal der kreisverwaltung gross-gerau
 
Der Kreis Groß-Gerau
 
impressum
 
 
 
Kreisverwaltung: Bereiche: Führerscheinstelle: Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus privilegierten Staaten (sog. Anlage-11-Staaten)
 
Alto Texto Sie besitzen einen Führerschein aus einem der u. a. Staaten und möchten diesen in einen deutschen Führerschein umschreiben?

Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Weitere Informationen über die Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Zur Zeit werden Führerscheine aus folgenden Staaten ganz oder teilweise (beschränkt auf einzelne Klassen) ausbildungs- und prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben:


  • Andorra

  • Australien: Pkw- und Motorradführerscheine einzelner Staaten/Territorien, s.u.

  • Französisch-Polynesien

  • Guernsey

  • Insel Man

  • Israel

  • Japan

  • Jersey

  • Kanada: Pkw-Führerscheine verschiedener Provinzen u. Klasse 6 aus British Columbia, s.u.

  • Kroatien

  • Monaco

  • Namibia
  • (bitte beachten Sie die Hinweise weiter unten)
  • Neukaledonien

  • Neuseeland

  • Republik Korea

  • San Marino

  • Schweiz

  • Singapur

  • Südafrika

  • USA: Pkw-Führerscheine einzelner Bundesstaaten, s.u.

  • Herrschaftsgebiet Taiwan



  • Australische Territorien (Full Licenses der Klassen C, R und CAR-Victoria):

  • Australian Capital Territory (auch Provisional Licenses)

  • New South Wales

  • Northern Territory (auch Provisional Licenses)

  • Queensland (auch Provisional Licenses Stufe P2)

  • South Australia (auch Provisional Licenses Stufe P2)

  • Tasmanien (auch Provisional Licenses Stufe P2)

  • Victoria (auch Probationary Licenses Stufe P2)

  • Western Australia (auch Provisional Licenses Pkw)



  • Kanadische Provinzen:

  • Alberta

  • British Columbia (bitte beachten Sie die Hinweise weiter unten)

  • Manitoba

  • New Brunswick

  • Newfoundland

  • Northwest Territories

  • Nova Scotia

  • Ontario

  • Prince Edward Island

  • Quebec

  • Saskatchewan

  • Yukon



  • US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete:

  • Alabama

  • Arizona

  • Arkansas

  • Colorado

  • District of Columbia

  • Connecticut

  • Delaware

  • Florida

  • Idaho

  • Illinois

  • Indiana

  • Iowa

  • Kansas

  • Kentucky

  • Louisiana

  • Massachusetts

  • Maryland

  • Michigan

  • Minnesota

  • Mississippi

  • Missouri

  • Nebraska

  • New Mexico

  • North Carolina

  • Ohio

  • Oklahoma

  • Oregon

  • Pennsylvania

  • Puerto Rico

  • South Carolina

  • South Dakota

  • Tennesse

  • Texas

  • Utah

  • Virginia

  • Washington

  • West Virginia

  • Wisconsin

  • Wyoming



  • Hinweise zu namibischen Führerscheinen:

    Die ausbildungs- und prüfungsfreie Umschreibung bezieht sich auf sog. „Full Licenses“ (nicht auf Learner Licenses) im neuen SADC-Scheckkartenformat und gilt für folgende namibische Fahrerlaubnisklassen: A1, A, B, EB, C1, EC1, C und EC.

    Zu beachten ist hierbei folgendes:

      Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutschen Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen.

      Die namibische Fahrerlaubnisklasse C1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.

      Eine prüfungsfreie „Umschreibung“ gemäß § 31 Abs. 1 FeV i. V. m. Anlage 11 FeV ist im Übrigen nur dann möglich, wenn die Erteilung der „umzuschreibenden“ Fahrerlaubnisklasse(n) zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre zurückliegt.


    Hinweise zu Führerscheinen aus der kanadischen Provinz British Columbia:

    Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde die bereits bestehende Gegenseitigkeitsvereinbarung mit British Columbia erweitert.

    Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat deshalb die Fahrerlaubnisbehörden gebeten, Fahrerlaubnisse der Klassen 5, 6 und 7 aus British Columbia ab dem 01.01.2012 – bis zur formellen Änderung der Anlage 11 FeV im Wege von Einzelausnahmegenehmigungen – ohne Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung in deutsche Fahrerlaubnisse der Klassen A und B umzuschreiben.

    Bei der Klasse 5 handelt es sich um den regulären Pkw-Führerschein; die Klasse 7 (Novice Driver’s License) ist eine Vorstufe zur Klasse 5.

    Bei der Klasse 6 handelt es sich um den Motorradführerschein. Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.

    Der Nachweis des Sehvermögens (Sehtest) ist stets erforderlich.


    Ob ein ausländischer Führerschein ganz oder nur teilweise prüfungsfrei umgeschrieben werden kann, ist in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. In Zweifelsfällen stehen Ihnen die Bediensteten der Fahrerlaubnisbehörde gerne zur Verfügung. Bei einer Vorsprache bringen Sie bitte Ihren ausländischen Führerschein mit.


    Allgemeine Voraussetzungen:

  • Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein.


  • Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen.


  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben; im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden.



  • Benötigte Unterlagen:

  • vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier; bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus).


  • gültiger Bundespersonalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültige Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)


  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)


  • ausländischer Führerschein


  • Übersetzung (Konsulat, ADAC, AvD oder amtlich vereidigter, bei den Oberlandesgerichten zugelassener Dolmetscher)


  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern



  • BEI INHABERN EINER FAHRERLAUBNIS AUS INDIANA ODER TEXAS SOWIE DER KLASSE D AUS MINNESOTA SOWIE EINER FAHRERLAUBNIS AUS AUSTRALIAN CAPITAL TERRITORY, NEW SOUTH WALES, NORTHERN TERRITORY UND WESTERN AUSTRALIA SOWIE AUS BRITISH COLUMBIA (S. O.) ZUSÄTZLICH:

  • Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)
  •  
    Kosten:
    • Die Verwaltungskosten betragen 35,00 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 35,80 €.
    Hinweise:
    Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

    Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.
    zurueck
    Adresse · Wegbeschreibung · Öffnungszeiten EMail-Kontakt