Welche baulichen Vorhaben im beplanten Bereich sind genehmigungsfreigestellt?
Die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 - 3, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und Nebengebäude / Nebenanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 63 HBO.
Die Erschließung ist gesichert.
Die Gemeinde erklärt nicht schriftlich der Bauherrschaft innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Unterlagen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder beantragt nicht eine vorläufige Untersagung.
Für die Erstellung der Bauvorlagen ist eine hierzu berechtigte Person (Architekt/in, Ingenieur/in) zu beauftragen. Bei kleineren Bauvorhaben sind außerdem auch Meister/innen bestimmter Fachrichtungen (oder diesen gleichgestellten Personen) sowie staatlich geprüfte Techniker/innen der Fachrichtung Bautechnik berechtigt.
Einen Auszug aus der Hessischen Bauordnung (§ 56 Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich - Genehmigungsfreistellung) finden Sie hier (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).
Sprechzeiten: montags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Fachbereichsleiter: Baudirektor Herr Dipl.-Ing. F. Zellerhoff Zimmer 535, Telefon (06152) 989 540, Telefax (06152) 989 453
Stellvertreter Fachbereichsleiter und Fachdienstleiter Bauaufsicht, Denkmalschutz und Baulasten: Herr Dipl.-Verwaltungswirt W. Baldewein Zimmer 533, Telefon (06152) 989 526, Telefax (06152) 989 453
Sekretariat:
Frau B. Preß
Durchwahl -537, Zimmer 534
Sachbearbeiter/in: Frau Dipl.-Ing. I. Della Bianca-Schmitt Zimmer 519, Telefon (06152) 989 532, Telefax (06152) 989 579
Besonderes:
Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde bzw. Stadt einzureichen und zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. Eine Prüfpflicht der Gemeinde bzw. Stadt und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde bzw. Stadt begonnen werden. Teilt die Gemeinde bzw. Stadt der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Download:
Bauamt
Benötigte Katasterunterlagen für Ihr Vorhaben. Katasterunterlagen.pdf (37.57 KB / Acrobat PDF)