Bauaufsicht

Der Fachdienst Bauaufsicht ist für die Bearbeitung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren zuständig. Wir sind Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde und Ansprechpartner für Sie als Bauwillige(r).

Bauaufsicht für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen - Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Die Bauaufsicht ist bis auf oben genannte Ausnahmen weiterhin nur telefonisch oder via E-Mail erreichbar. Die telefonische Erreichbarkeit für allgemeine Auskünfte wird dabei über unser Service Telefon sichergestellt. Es kann hierbei aufgrund der Vielzahl der Anrufe und der extrem dünnen Personaldecke zu Wartezeiten kommen.

Über das Service Telefon sind keine Fachberatungen möglich. Bitte senden Sie Ihre Anfragen insbesondere zu Bauberatungen unter Angabe des Flurstücks oder des Aktenzeichen per Email an bauaufsicht@kreisgg.de.

Die Technischen Sachbearbeiter sowie Ihre zuständigen Verwaltungssachbearbeiter sind für Fachberatungen in den Zeiten unserer Sprechstunden telefonisch erreichbar. Diese sind Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr.

Aufgrund der aktuellen Lage ist das Landratsamt Groß-Gerau mit seinen Außenstellen für den allgemeinen Publikumsverkehr nur eingeschränkt geöffnet. Die Sprechstunden der Bauaufsicht finden nicht wie gewohnt statt, auch wenn dies auf unseren Schreiben noch vermerkt sein sollte.

Persönliche Termine mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter sind bei Notwendigkeit nach vorheriger Vereinbarung per Email oder telefonisch möglich. Bitte prüfen Sie aufgrund der aktuellen Situation vorher gründlich, ob ein persönlicher Termin nötig ist und nicht durch eine telefonische Absprache oder eine Klärung per Email ersetzt werden kann.

Bauantrag stellen

Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich einzureichen.
Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen.
Der Bauantrag ist von der Bauherrschaft und von der für den Entwurf verantwortlichen Person, die Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person zu unterschreiben.

Die Hessische Bauordnung finden Sie hier (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).

Benötigte Unterlagen:

Eine Auflistung der benötigten Unterlagen zum Einreichen eines Bauantrages für folgende Baumaßnahmen

  • Neubauten, Anbau- und Erweiterungsmaßnahmen
  • Umbauten und Aufstockungen
  • Nutzungsänderungen
  • Abbruch baulicher Anlagen

steht Ihnen zum downloaden  zur Verfügung. (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).

Kosten:

Die Genehmigungsgebühr ist abhängig von der Kubatur der geplanten Maßnahme (in bestimmten Fällen von der Fläche oder von den Herstellungskosten) und von der Gebäudeart.
Die Genehmigungsgebühr beträgt jedoch mindestens 100,00 EURO, bei Sonderbauten beträgt die Mindestgebühr 120,00 EURO.

Besonderes:

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen ist.
Ein Antrag auf Verlängerung kann nur gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Baugenehmigung noch gültig ist. Auf schriftlichen Antrag kann die Baugenehmigung jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Vor Zugang der Baugenehmigung oder vor Ablauf der Fiktionsfrist im Vereinfachten Genehmigungsverfahren darf mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen werden.

Hinweis:

Im Außenbereich (außerhalb der Ortslage) sind Gebäude (Bienenhäuser, Gerätehütten, Unterstände) unter 30 qbm umbauten Raum baugenehmigungsfrei; es ist jedoch eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

 

Bauvoranfrage stellen

Vor Einleitung des eigentlichen Baugenehmigungsverfahrens kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine Vorprüfung beantragt werden.
Ob ein Grundstück überhaupt oder nach den Vorstellungen der Bauherrin / des Bauherrn bebaut werden kann, ist nicht immer eindeutig erkennbar. Eine sichere Möglichkeit, diese Zweifel auszuräumen, bietet die Bauvoranfrage.

Die Hessische Bauordnung finden Sie hier (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).

Benötigte Unterlagen:

Eine Auflistung der benötigten Unterlagen zum Einreichen einer Bauvoranfrage steht Ihnen zum downloaden zur Verfügung. (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).

Kosten:

Die Gebühr für einen Bauvorbescheid beträgt sowohl bei Prüfung nach dem Planungsrecht als auch bei Prüfung nach dem Bauordnungsrecht bis zu 40 % der anfallenden Gebühr der Baugenehmigung.
Diese wiederum ist abhängig von der Kubatur der geplanten Maßnahme (in bestimmten Fällen von der Fläche oder von den Herstellungskosten) und von der Gebäudeart.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 100,00 EURO, bei Sonderbauten beträgt die Mindestgebühr 120,00 EURO. 

Besonderes:

Mit dem Bauvorbescheid ist, wenn er unanfechtbar geworden ist, über den Teil der Baugenehmigung, der dem Bauvorbescheidsverfahren zugrunde lag, abschließend und bindend beschieden. Die Bindungswirkung des Bauvorbescheids erstreckt sich jedoch nur auf die in diesem Verfahren konkret geklärten Fragen.
Der Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig und kann auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Welche baulichen Vorhaben sind genehmigungsfreigestellt?

Gemäß § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO) (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau) bedürfen Vorhaben der Anlage 2 (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau) keine Baugenehmigung.

Hierbei gibt es Vorhaben die ohne und mit Vorbehalte genehmigungsfrei sind.

Freistellungsvorbehalte sind:

1. Beteiligung der Gemeinde

Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.

2. Beteiligung von Bauvorlageberechtigten

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Abs. 1 bis 4 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

3. Beteiligung von Nachweisberechtigten

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.3, 9.4 und 11.8.2 kann bei schwieriger Bauausführung in der Bescheinigung das Erfordernis einer Bauüberwachung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden.

4. Beteiligung von Prüfsachverständigen für Standsicherheit

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 1 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

5. Beteiligung von Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen

Anlagen dürfen erst dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch eine nach § 68 Abs. 6 berechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt sind. 2§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

6. Beauftragung von Fachfirmen

Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.

 

 

Benötigte Unterlagen (Bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt einzureichen):

    Nur bei Freistellungsvorbehalt Nr. 1:
  • Die für das jeweilige Vorhaben entsprechenden Bauvorlagen
  • Formblatt "Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben"

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

Baugenehmigungsfreie Vorhaben – beplanter Bereich

Die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 - 3, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und Nebengebäude / Nebenanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
  • Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
  • Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 73 HBO.
  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Die Gemeinde erklärt nicht schriftlich der Bauherrschaft innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Unterlagen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder beantragt nicht eine vorläufige Untersagung.


Für die Erstellung der Bauvorlagen ist eine hierzu berechtigte Person (Architekt/in, Ingenieur/in) zu beauftragen. Bei kleineren Bauvorhaben sind außerdem auch Meister/innen bestimmter Fachrichtungen (oder diesen gleichgestellten Personen) sowie staatlich geprüfte Techniker/innen der Fachrichtung Bautechnik berechtigt.

Einen Auszug aus der Hessischen Bauordnung (§ 63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich - Genehmigungsfreistellung) finden Sie hier (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).

Besonderes:

Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen zweifach bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen und kann eine schriftliche Fertigung der Unterlagen zusätzlich auch der Gemeinde vorlegen. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt unverzüglich die Gemeinde. Eine Prüfpflicht der Gemeinde bzw. Stadt und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde bzw. Stadt begonnen werden. Teilt die Gemeinde bzw. Stadt der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

Baugenehmigungsfreie Vorhaben – außerhalb der Ortslage

Welche baulichen Vorhaben außerhalb der Ortslage (Außenbereich) sind genehmigungsfreigestellt?

Der Außenbereich (außerhalb der Ortslage) ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten und die Errichtung von baulichen Anlagen sind zunächst unzulässig.
Lediglich Anlagen, die einer bevorrechtigten Nutzung zuzuordnen sind, können zugelassen werden.

Folgende Anlagen werden zugelassen:

  • Bienenhaus ab einem Besatz von 10 Völkern
  • Gerätehütten für die Obstbaumpflege ab 50 Bäumen
  • offene Unterstände für die Pferdehaltung, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen 

Gebäude unter 30 cbm umbauten Raum sind baugenehmigungsfrei; ggf. ist jedoch eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau.

Bei Gebäuden über 30 qbm umbauten Raum ist ein Bauantrag zu stellen.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

Baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben

Die Errichtung, die Aufstellung, die Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung, sofern sie nicht bei bestimmten Voraussetzungen von der Baugenehmigung befreit sind.

Für die Erstellung der Bauvorlagen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist eine hierzu berechtigte Person (Architekt/in oder Ingenieur/in) zu beauftragen. Bei kleineren Bauvorhaben sind außerdem auch Meister/innen bestimmter Fachrichtungen (oder diesen gleichgestellten Personen) sowie staatlich geprüfte Techniker/innen der Fachrichtung Bautechnik berechtigt.

Die Hessische Bauordnung finden Sie hier (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

 

Bauzustandsbesichtigung

Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung des genehmigten Gebäudes ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vor Beendigung der jeweiligen Arbeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Fertigstellung anzuzeigen.
Mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus sind die erforderlichen Bescheinigungen (siehe Formblatt) vorzulegen.
Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen.

Benötigte Unterlagen:

  • Baubeginnsanzeige
  • Anzeige der Rohbaufertigstellung
  • Bescheinigung nach HBO zur Errichtung baulicher Anlagen
  • Antrag auf Benutzung vor Fertigstellung
  • Anzeige der abschließenden Fertigstellung

Kosten:

  • Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 EURO.

Besonderes:

Mit dem weiteren Ausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden.
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Auf schriftlichen Antrag (siehe Formblatt) kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt werden kann. 

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

Fragen zur Bebaubarkeit von Grundstücken

Angaben zu Bebauungsplänen, Satzungen etc. liefert das neue Geoportal des Kreises Groß-Gerau.

Ob ein Grundstück überhaupt oder nach den Vorstellungen des Bauherrn bebaut werden kann, ist nicht immer eindeutig erkennbar. Um eventuelle Zweifel auszuräumen, können Sie, bevor Sie einen Antrag einreichen, bei uns über planungsrechtliche bzw. bauordnungsrechtliche Fragen beraten werden.

Benötigte Unterlagen:

  • Kartenauszug
  • evtl. vorh. Planunterlagen / Skizzen

Besonderes:

Es besteht die Möglichkeit, über die Beratung ein schriftliches Bauberatungsprotokoll zu erhalten.

Die Kosten für ein schriftliches Bauberatungsprotokoll können Sie aus der Verwaltungskostenrichtlinie der Bauaufsicht, Ziffer 6492 entnehmen.

 

Hinweis:

Im Außenbereich (außerhalb der Ortslage) sind Gebäude (Bienenhäuser, Gerätehütten, Unterstände) unter 30 cbm umbauten Raum baugenehmigungsfrei; es ist jedoch eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Bauvorlagen-Bauvorlagenerlass-und-Vordrucke

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Baurecht/Drei-Saeulen-des-Baurechts

Kontakt

Service Telefon für allgemeine Auskünfte

+49 6152 989 526
 
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit
der technischen Sachbearbeiter
und Verwaltungssachbearbeiter
Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr

bauaufsicht@kreisgg.de

+49 6152 989 580